Jede:r Bürger:in spürt sie – die hohen Energiepreise. Da weiterhin mit steigenden Energiepreisen zu rechnen ist, möchte die Regierung eine Entlastung für Bürger:innen schaffen. Welche Maßnahmen geplant sind, erfahren Sie hier.
Jede:r Bürger:in spürt sie – die hohen Energiepreise. Da weiterhin mit steigenden Energiepreisen zu rechnen ist, möchte die Regierung eine Entlastung für Bürger:innen schaffen. Welche Maßnahmen geplant sind, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis:
Die gesamte Bevölkerung ist von den hohen Energiepreisen betroffen. Da vermutlich auch weiterhin mit steigenden Energiepreisen zu rechnen ist, möchte die Regierung eine Entlastung für Bürger und Bürgerinnen schaffen – nämlich mit den sogenannten Entlastungspaketen.
Bereits am 16.03.2022 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetz 2022 veröffentlicht. Damit sollen rückwirkend zum 01. Januar 2022 verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen werden. Dies sind beispielsweise die Erhöhung des Werbungskosten-Pauschbetrags, des Grundfreibetrages sowie der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer.
Mit Koalitionsausschuss vom 23.03.2022 wurde sich im Grundsatz auf ein weiteres Entlastungspaket geeinigt, das in Kürze umgesetzt werden soll. Dabei soll die Bevölkerung nicht nur in Hinsicht der Anhebung steuerlicher Freibeträge, sondern direkt mit Zuschüssen aufgrund der hohen Energiepreise entlastet werden. Das Beschlusspapier der Regierung finden Sie hier als Download (PDF)
Das Bundesfinanzministerium beschreibt auf Ihrer Homepage unter „Schnelle und spürbare Entlastungen“ die verschiedenen geplanten und umzusetzenden Maßnahmen. Schnelle und spürbare Entlastungen
Laut Homepage des deutschen Bundestages berät der Bundestag am 08. April 2022 über den Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 und deren Umsetzung. Wann über das weitere Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten beraten wird, hat der Bundestag noch nicht veröffentlicht.
Dies bedeutet, dass es sich bei beiden Maßnahmenpaketen noch nicht um gesetzlich gültige Regelungen, sondern lediglich jeweils um Entwürfe handelt.
Die Bundesregierung gewährt allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen mit Steuerklasse 1-5 einmalig einen Zuschuss in Höhe von 300 Euro. Dieser Zuschuss soll über den Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung ausbezahlt werden. Die Pauschale unterliegt allerdings der Einkommensteuer, d.h. diese wird wie das „normale“ Gehalt besteuert und ist nicht vollumfänglich steuerfrei.
Selbständige sollen die Pauschale über einen Vorschuss im Rahmen einer einmaligen Senkung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen erhalten.
Ein Zuschuss für Rentner:innen ist im Beschlusspapier nicht enthalten.
Ergänzend zum Kindergeld soll allen Familien ein Einmalbonus von 100 Euro je Kind ausbezahlt werden. Wie auch der einmalige Kinderbonus aufgrund der Corona-Pandemie, soll der Kinderbonus beim Kinderfreibetrag angerechnet werden.
Die Werbungskostenpauschale beträgt derzeit 1.000 Euro je Steuerpflichtigen. Rückwirkend zum 01.01.2022 soll die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden. Diese Entlastung spüren Sie sodann bei Ihrer zu leistenden Steuer.
Mit dem Jahressteuergesetz 2021 wurde bereits eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,30 Euro auf 0,35 Euro je Kilometer eingeführt. Ab dem Jahr 2024 bis 2026 sollte sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,38 Euro erhöhen. Nun soll die Entfernungspauschale bereits rückwirkend zum 01.01.2022 auf 0,38 Euro angehoben werden. Die Entlastung wird somit vorgezogen.
Jährlich wird der Grundfreibetrag zum neuem Steuerjahr erhöht. Zuletzt wurde der Grundfreibetrag von 9.744 Euro (2021) auf 9.984 EUR für das Jahr 2022 erhöht. Nun soll im Rahmen des Entlastungspaketes der Grundfreibetrag erneut für das Jahr 2022 von 9.984 Euro rückwirkend auf 10.347 Euro erhöht werden.
Mit dem weiteren Entlastungspaket wird angestrebt, die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate zu reduzieren sowie ein Ticket für 9 Euro/Monat zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs anzubieten. Zudem sollen Empfänger:innen von Sozialleistungen einen Zuschuss von 200 Euro pro Monat erhalten; bisher war dieser im Rahmen des ersten Entlastungspaketes nur mit 100 Euro angesetzt.
Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihren Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.
Beitragsbild © slasnyi – stock.adobe.com