Abgeltungssteuer trotz Freistellungsauftrag
Der Freibetrag kann auf verschiedene Banken aufgeteilt werden. Sofern diese Aufteilung nicht realistisch vorgenommen wurde, kann eine Abgeltungssteuer anfallen, die möglicherweise noch höher ist, als sie bei einer zutreffenden Aufteilung gewesen wäre. Der volle Freibetrag kann noch gerettet werden, indem bei der Einkommensteuererklärung die Anlage KAP vollständig ausgefüllt wird. Im Einkommensteuerbescheid wird dann der volle Freibetrag berücksichtigt. Dies bedeutet allerdings, dass die Steuerzahlung fällig wird und der Freibetrag erst mit der Steuerrückerstattung ausbezahlt wird.
Nichtveranlagungsbescheinigung statt Freistellungauftrag
Es kann sinnvoll sein, keinen Freistellungsauftrag zu erteilen, sondern eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Diese muss dann der Bank vorgelegt werden. Dazu ist zu raten, wenn nur geringe Einkünfte vorliegen, sodass voraussichtlich gar keine Steuern zu zahlen sind. Die häufigsten Fälle, in denen dieses Vorgehen in Betracht kommt, sind Rentner mit einer eher geringen Rente, die auch durch die Kapitalerträge den Grundfreibetrag nicht überschreiten. Oder auch noch nicht erwerbstätige Kinder, die außer den Kapitaleinkünften keine anderen Einkünfte haben.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt für drei Jahre. Sofern sich allerdings in diesem Zeitraum die Verhältnisse ändern, muss das Finanzamt informiert werden. Auch bei Vorlage der Nichtveranlagungsbescheinigung wird die zuständige Bank keine Abgeltungssteuer auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte einbehalten.