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Steuer­­erklärung Student:in

Ganz einfach mit der Steuerhilfe für Studenten:innen

Steuererklärung Studenten:innen

Oft herrscht Unklarheit darüber, wann es sich als Student:in lohnt, eine Steuererklärung abzugeben, wann man vielleicht sogar zur Abgabe verpflichtet ist und welche Kosten Studenten:innen überhaupt von der Steuer absetzen können.

Deshalb informieren wir Sie hier rund um die Steuererklärung für Studenten:innen:

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Unsere Berater:innen stehen Ihnen als Student:in zur Seite und beantworten Ihre Fragen rund um die Steuererklärung im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Mithilfe unserer PLZ-Suche finden Sie ganz schnell eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

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Wissenswertes zu Studium & Steuern

Steuererklärung Studenten - Studienkosten bei der Steuererklärung absetzen

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich sind Studenten:innen nicht verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen, für eine Vielzahl lohnt sich aber die Abgabe!

 

  • Abgabepflicht oder freiwillige Steuererklärung?
    – freiwillig: z. B. bei Anstellung als Werkstudent:in oder Jobben in den Semesterferien
    – Abgabepflicht: z. B. bei mehreren Jobs parallel neben dem Studium
  • Studienkosten absetzbar als Sonderausgaben oder Werbungskosten
    – Erststudium: jährlich 6.000 Euro als Sonderausgaben, kein Verlustvortrag möglich
    – Zweitstudium: Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar und Verlustvortrag möglich
  • Definition Zweitstudium = Studium nach einer abgeschlossenen Erstausbildung bzw. einem abgeschlossenen Erststudium
  • Duales Studium: Studienkosten auch als Werbungskosten absetzbar und Verlustvortrag möglich
  • Abgabefristen der Steuererklärung
    – bei Abgabepflicht: Abgabefrist ohne steuerlichen Vertreter am 31.07. des Folgejahres, mit steuerlichem Vertreter am letzten Februartag des Zweitfolgejahres
    – bei keiner Abgabepflicht: Abgabefrist am 31.12. des 4. Folgejahres bzw. Verlustvortrag bis zu 7 Jahre rückwirkend möglich

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Häufige Fragen zur Steuererklärung für Studenten:innen

Muss ich als Student:in eine Steuererklärung abgeben?

Je nach persönlicher Konstellation ist ein:e Student:in zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet oder eben nicht. Für eine Vielzahl der Studierenden lohnt sich aber die Abgabe der Steuererklärung!

Pflichtveranlagung = Abgabepflicht
Üben Sie neben dem Studium mehrere Jobs parallel aus oder erzielen (zusätzlich) Vermietungseinnahmen von mehr als 410 Euro bzw. Kapitaleinkünfte, für die kein Steuerabzug erfolgt ist, handelt es sich um eine sog. Pflichtveranlagung. Das bedeutet, dass Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und diese fristgerecht beim Finanzamt einreichen müssen. Haben Sie die Steuererklärungen bisher nicht abgegeben, kann bzw. muss dies bis zu 7 Jahre rückwirkend erfolgen.

Antragsveranlagung = freiwillige Steuererklärung
Wenn Sie angestellt sind, bspw. als Werkstudent:in, in den Semesterferien gejobbt haben oder einen Minijob mit max. 450 Euro ausüben, besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Sie können Ihre Steuererklärung aber freiwillig grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen (sog. Antragsveranlagung).

Muss ich automatisch Steuern zahlen, wenn ich eine Steuererklärung als Student:in einreiche?

Diese Frage beantworten wir gerne mit „Nein“. Die Abgabe der Steuererklärung bedeutet noch lange nicht, dass tatsächlich auch Steuern gezahlt werden müssen. Wie wir aus Erfahrung wissen, kommt es oft sogar zu Erstattungen bzw. zum Erlass von sog. Verlustfeststellungsbescheiden.

Lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung für Studenten:innen?

Sind Ihnen Kosten im Rahmen des Studiums entstanden, kann die Abgabe einer Steuererklärung rentabel sein – nämlich dann,

  • wenn Sie so hohe Einnahmen im Jahr erzielen, dass Ihr Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten hat oder
  • wenn Ihre Kosten für Ihr Zweitstudium höher sind als Ihre Einnahmen, denn dann können Sie einen Verlust geltend machen.

 

Student:in und keine Einnahmen, sondern nur Ausgaben?

Auch dann kann sich die Abgabe einer Steuererklärung für Sie lohnen. Die Ausgaben können Sie nämlich als Werbungskosten geltend machen und als sog. Verluste in Folgejahre vortragen lassen. In den Folgejahren können die Verluste berücksichtigt werden und mindern so die Einkünfte in den zukünftigen Steuererklärungen. Zu beachten ist allerdings, dass eine Berücksichtigung als Werbungskosten nur bei einem Zweitstudium möglich ist.

Handelt es sich um ein Erststudium, können die Kosten nur im Rahmen des sog. Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden – ein Verlustvortrag ist beim Erststudium nicht möglich. Die Abgabe einer Steuererklärung im Rahmen eines Erststudiums ist für Sie daher nur bei Erzielung von Einnahmen und bei Einbehalt einer Lohnsteuer für diese Einnahmen rentabel. Kosten für das Erststudium sind lediglich als Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrags im Jahr der Zahlung abziehbar. Dies hat zur Folge, dass sich die Kosten häufig wenig bis überhaupt nicht auswirken.

Ausnahmeregelung für duales Studium: Wenn Sie ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren, können Sie die Aufwendungen trotz Erstausbildung als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe geltend machen und somit auch vom Verlustvortrag profitieren.

Was ist der Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung und wie beeinflusst dies die Steuererklärung für Studenten:innen?

Kosten für ein Studium sind unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar, wenn zuvor bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium, also eine Erstausbildung, abgeschlossen wurde.

Eine nach dem Einkommensteuergesetz erforderliche erstmalige Berufsausbildung liegt nur dann vor,

  • wenn die Ausbildung mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und
  • mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Nur nach einer Erstausbildung können die Kosten für die Zweitausbildung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 6 EStG).

Eine Zweitausbildung ist somit jede Ausbildung nach einer abgeschlossenen erstmaligen Berufsausbildung, z. B. Masterstudenten:innen oder Studierende in einem Zweitstudium nach erfolgreichem Abschluss eines vorhergehenden Studiums.

Allerdings profitieren auch duale Studenten im Rahmen eines Dienstverhältnisses vom Werbungskostenabzug. Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Dies betrifft insbesondere sog. duale Studiengänge, die oftmals im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden und das Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gehört.

Hinweis für Eltern von Studierenden: Die Unterscheidung von Erst- und Zweitstudium hat bei der Gewährung des Kindergeldes und im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Eltern (Werbungskosten, Sonderausgaben) ebenfalls unterschiedliche Auswirkungen.

Macht es einen Unterschied bei der Steuererklärung, wenn ich lediglich Ausgaben und keine Einnahmen als Student:in hatte?

Studenten:innen in Zweitausbildung oder im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, die während der Zweitausbildung keine Einnahmen erzielen, können Jahr für Jahr die durch die Werbungskosten entstehenden Verluste aus dem Studium feststellen lassen, um sie später mit positiven Einnahmen zu verrechnen. Denn die Kosten übersteigen die Einnahmen und es entsteht somit ein Verlust.

Es wird jährlich eine Einkommensteuererklärung eingereicht und die Feststellung eines Verlustes beantragt. Das Finanzamt erlässt dann einen Einkommensteuerbescheid sowie einen sog. Verlustfeststellungsbescheid. Die Verluste werden dann so lange in zukünftigen Jahren gegengerechnet, bis sie vollständig mit positiven Einkünften verrechnet werden können.

Für wie viele Jahre kann ich als Student:in rückwirkend eine Steuererklärung einreichen?

Haben Sie Einnahmen erzielt und sind nicht verpflichtet eine Einkommensteuererklärung einzureichen, können Sie die Steuererklärung bis zu 4 Jahre rückwirkend einreichen.

Haben Sie keine Einnahmen erzielt oder sind Ihre Ausgaben höher als die Einnahmen, können Sie die Steuererklärung sogar bis zu 7 Jahre rückwirkend einreichen. Denn die Feststellung des Verlustes ist bis zu 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, in dem der Verlust entstanden ist. Liegt aber bereits ein Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vor, ist dieser für die Verlustfeststellung bindend und kann nicht noch zusätzlich beantragt werden - denn der Verlustfeststellungsbescheid wird über die Steuererklärung beantragt.

Bis wann muss ich als Student:in eine Steuererklärung abgeben?

Wenn Sie zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, muss diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt vorliegen. Sofern Sie vom Finanzamt direkt durch ein Schreiben zur Abgabe aufgefordert werden, sollten Sie dies innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist erledigen.

Tipp: Wenn Sie die Einkommensteuerhilfe für Studenten:innen nutzen und Mitglied beim Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. sind, genießen Sie einen zeitlichen Vorteil. Denn dann können Sie sich deutlich länger Zeit lassen, um alle Unterlagen zusammenzustellen und sie einem unserer Berater:innen zu übergeben. Die letzte Abgabefrist im Falle einer steuerlichen Betreuung ist der letzte Februartag des übernächsten Jahres, ausgehend vom Steuerjahr. Ihr:e steuerliche:r Vertreter:in übernimmt für Sie die restlichen Aufgaben rund um die Steuererklärung inklusive der Überprüfung des Steuerbescheids und legt bei Bedarf auch Einspruch für Sie ein. Bitte denken Sie aber daran, dass auch Ihr:e Berater:in Zeit für die Bearbeitung benötigt. Vereinbaren Sie daher rechtzeitig einen Beratungstermin.

Welche Kosten in welcher Höhe kann ich als Student:in steuerlich absetzen und welche Nachweise benötige ich?

Anders als bei einem Zweitstudium können Aufwendungen für ein Erststudium nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sind Sie Studierende:r in einem Erststudium außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses, können Sie Aufwendungen bis 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen.

Hingegen sind die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine Ausbildung im Rahmen Ausbildungsdienstverhältnisses, ein Zweitstudium oder ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung handelt.

Als Aufwendungen können alle Kosten berücksichtigt werden, die in Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, bspw. Fahrtkosten, Studienkosten, Unterkunftskosten, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Homeoffice-Pauschale etc. Eine ausführliche Übersicht finden Sie in unserer "Checkliste | Steuererklärung für Studenten:innen". Bei den Aufwendungen selbst ist nicht in Erst- und Zweitstudium zu unterscheiden.

Das Finanzamt fordert erfahrungsgemäß Nachweise für Aufwendungen an, die Sie in der Steuererklärung angeben. Heben Sie daher bestenfalls alle Rechnungen und Belege für die geltend gemachten Kosten auf, sodass das Finanzamt auch die gesamten Kosten tatsächlich gewährt. Andernfalls kann Ihnen das Finanzamt den Abzug der Kosten versagen.

Steuerhilfe & Steuertipps für Studenten:innen

Kompetente & preiswerte Beratung für Studenten:innen

Profitieren Sie von der Abgabe einer Steuererklärung!

Natürlich bedeutet die Erstellung der Steuererklärung immer ein wenig Aufwand. Vor allem, wenn es sich vielleicht sogar um die erste eigene Steuererklärung handelt. Aber in vielen Fällen lohnt sich die Mühe und unsere Steuerexperten:innen unterstützen Sie sehr gerne.

Sehen Sie die Erstellung der Erklärung als Gelegenheit, Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben als Student:in zusammen mit professioneller Unterstützung zu betrachten und sich einen genauen Überblick zu verschaffen.

Bei vielen Studenten:innen verstecken sich oft ungeahnte Möglichkeiten in den Unterlagen, dank derer sie sich Geld vom Finanzamt zurück holen können. So können alle angefallenen Kosten in Zusammenhang mit dem Studium von der Steuer abgesetzt werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Ausgaben für Fachliteratur, Laptop, Bürobedarf, Fahrtkosten zur Uni, Studiengebühren oder auch Unterkunftskosten.

Als Student:in müssen Sie allerdings zwischen Erst- und Zweitausbildung unterscheiden. Nur in letzterem Fall können Sie Ihre Ausgaben auch als Verlust bei zukünftigen Steuererklärungen berücksichtigen lassen.

Die wichtigsten Fakten rund um die Steuererklärung für Studenten:innen und der Berücksichtigung von Studierenden im Einkommensteuerrecht haben wir Ihnen auf unserem Merkblatt zusammengefasst.

Merkblatt | Steuererklärung Student:in – Download (PDF)

Berechnungsbogen | Fortbildungskosten (PDF)

Keinen Bock auf Steuererklärung?

Wir machen das für Sie!

 

Die erste eigene Steuererklärung stellt sowieso schon eine Herausforderung für jede:n dar. Hinzu kommt, dass man als Student:in noch einige steuerliche Besonderheiten beachten muss. Das kann schnell zu Verwirrung führen und im schlimmsten Fall lässt man sich eine Steuerrückzahlung entgehen.

 

Nutzen Sie die Chance und profitieren Sie von unserer Lohnsteuerhilfe für Studenten:innen. Die Berater:innen unseres Aktuell Lohnsteuerhilfevereins e.V. beraten Sie gern im Rahmen der Beratungsbefugnis und unterstützen Sie mit Kompetenz und Freude bei der Erstellung der Steuererklärung.

 

Außerdem: Unsere Steuerhilfe schont den Geldbeutel! Denn bei uns zahlen Sie jährlich nur einen sozial-gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Das heißt, wer weniger Einkommen hat, zahlt auch weniger. Informieren Sie sich über die Kosten für Studenten:innen beim Lohnsteuerhilfeverein.

Wünschen Sie sich professionelle Unterstützung?
Jetzt persönliche:n Berater:in finden & Termin vereinbaren

Rechenbeispiele für Studenten:innen

Max hat im Vorjahr sein Abitur abgeschlossen und hat am 01.10.2020 sein BWL-Studium an einer privaten Universität begonnen. Da es sich um eine private Uni handelt, muss Max Studiengebühren von monatlich 450 Euro zahlen. Im Jahr 2021 hat sich Max diverse Literatur von 400 Euro sowie einen neuen Schreibtisch und Schreibtischstuhl von insgesamt 300 Euro angeschafft. Er wohnt noch bei seinen Eltern, ca. 20 km von der Uni entfernt und ist im Jahr 2021 an insgesamt 100 Tagen zur Uni mit dem eigenen Pkw gefahren. Um sich sein Studium zu finanzieren, arbeitet Max regelmäßig in den Semesterferien (50 Tage) bei einem 25 km entfernten großen Autoproduzenten und verdient im Jahr insgesamt 7.000 Euro brutto. Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer von 800 Euro einbehalten. Weitere Ausgaben in Zusammenhang mit dem Ferienjob hat Max nicht.

Bei Max handelt es sich um ein Erststudium, da er bisher noch keine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat. Er kann seine Kosten, die in Zusammenhang mit seinem Studium stehen, lediglich als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.

Im Jahr 2021 hat Max folgende Sonderausgaben:

Berechnung Sonderausgaben
Studienkosten, 450 Euro monatlich5.400 Euro
+ Literatur400 Euro
+ Schreibtisch/Schreibtischstuhl300 Euro
+ Fahrtkosten zur Universität (20 km x 100 Tage x 0,30 Euro)600 Euro
Summe= 6.700 Euro

Die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit beim Autoproduzenten stehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden, da es sich um eine nichtselbständige Tätigkeit handelt. Sind die Kosten niedriger als der sogenannte Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro (§ 9a EStG), wird der Werbungskosten-Pauschbetrag berücksichtigt.

Berechnung Werbungskosten
Fahrtkosten zum Arbeitgeber (25 km x 50 Tage x 0,30 Euro)375 Euro
Summe= 375 Euro
🡆 Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrags= 1.000 Euro

Max gibt für das Jahr 2021 eine Steuererklärung ab und die Berechnung sieht nun wie folgt aus:

Berechnung Steuerergebnis
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit7.000 Euro
- Werbungskosten-Pauschbetrag, da höher als tatsächliche Kosten1.000 Euro
= Summe der Einkünfte/=Gesamtbetrag der Einkünfte= 6.000 Euro
- Sonderausgaben (Kosten für das Studium)6.700 Euro
= Einkommen/zu versteuerndes Einkommen= - 700 Euro
🡆 Steuererstattung800 Euro

Max’s Steuerbescheid resultiert insgesamt in einer Erstattung. Er erhält die gesamte einbehaltene Lohnsteuer von 800 Euro zurück, da aufgrund des niedrigen zu versteuernden Einkommens keine Steuer festgesetzt wird. Es wird beispielsweise keine Steuer festgesetzt, wenn das zu versteuernde Einkommen Null Euro oder wie im Beispiel einen Minusbetrag ergibt.

Insgesamt entsteht ein Minusbetrag von 700 Euro. Dieser Überhang geht verloren, da es sich um Sonderausgaben handelt, welche nicht als Verlust in spätere Jahre vorgetragen werden können.

Mimi hat im Vorjahr ihre Berufsausbildung als Bankangestellte abgeschlossen und hat am 01.10.2020 ihr BWL-Studium an einer Universität begonnen. Im Jahr 2021 hat sich Mimi einen neuen Laptop von insgesamt 800 Euro angeschafft. Mimi wohnt noch bei ihren Eltern um sich Geld zu sparen, fährt aber im Jahr 2021 an insgesamt 120 Tagen mit dem eigenen Pkw 60 km (einfach) zur Uni. Da Mimi sehr fleißig ist, arbeitet Sie als Werkstudentin weiterhin einmal wöchentlich (53 mal) bei ihrem 10 km entfernten früheren Arbeitgeber auf 450-Euro-Basis.

Bei Mimi handelt es sich um ein Zweitstudium, da sie bereits eine Berufsausbildung als Bankangestellte abgeschlossen hat. Sie kann Ihre Kosten, die in Zusammenhang mit dem Studium stehen, als Werbungskosten geltend machen. Sind die Kosten niedriger als der sogenannte Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro (§ 9a EStG), wird der Werbungskosten-Pauschbetrag berücksichtigt.

Im Jahr 2021 hat Mimi folgende Werbungskosten:

Berechnung Werbungskosten
Fahrtkosten zur Universität (60 km x 120 Tage x 0,30 Euro)2.160 Euro
+ Laptop, ausschließlich für Lernzwecke800 Euro
Summe= 2.960 Euro

Mimi gibt für das Jahr 2021 eine Steuererklärung ab und die Berechnung sieht nun wie folgt aus:

Berechnung Steuerergebnis
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit*0 Euro
- Werbungskosten2.960 Euro
= Summe der Einkünfte= -2.960 Euro
🡆 Einkommensteuerbescheid mit Nullfestsetzung
🡆 Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung eines Verlustvortrages2.960 Euro

* Da Mimi einen 450-Euro Job hat, sind diese Einnahmen nicht in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Beim 450-Euro-Job wird pauschale Lohnsteuer einbehalten.
Daher können auch die Fahrtkosten zum 450-Euro-Job nicht als Werbungskosten angesetzt werden.

Mimi’s Werbungskosten sind höher als die Einnahmen, es entsteht insgesamt daher ein Minusbetrag von 2.960 Euro bei der Summe der Einkünfte. Ist die Summe der Einkünfte negativ, handelt es sich um einen sogenannten Verlust; dieser Verlust kann in Folgejahre vorgetragen oder ggf. in Vorjahre rückgetragen werden. Mimi erhält vom Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid mit einer sogenannten Nullfestsetzung sowie einen separaten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung eines Verlustvortrages von 2.960 Euro.

Hinweis:
Wären die Werbungskosten insgesamt niedriger (bspw. 800 Euro) als der Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro, ist grundsätzlich der Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro zu berücksichtigen. Allerdings ist der Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro nicht vortragsfähig, da es sich lediglich um eine Pauschale handelt. In diesem Fall wird ein Verlustvortrag über die tatsächlichen Ausgaben (bspw. 800 Euro) festgestellt.

Checkliste | Steuererklärung Student:in

Welche Belege, Unterlagen & Informationen sind wichtig?

Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen eine Übersicht welche Informationen und Belege für Ihre Steuererklärung als Student:in wichtig sind. *

  • Erststudium
  • Zweitstudium
  • Duales Studium
  • Lohnsteuerbescheinigung, vermögensw. Leistungen
  • Bescheinigung über
    – Arbeitslosen-, Eltern-, Kurzarbeitergeld
    – Kranken-, Mutterschaftsgeld
  • Bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-,
    Witwen-, Waisen-, Betriebs- und Privatrenten)
    – bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
    – jährliche Rentenbescheinigung
  • Kapitaleinkünfte (Steuerbesch., Erträgnisaufstellung)
  • Investmentfonds (Steuerbescheinigung, Erträgnisaufstellung für ausländische Depots, Vorabpauschale)
  • Ausländische und sonstige Einkünfte (z. B. Renten, Vermietung, Kapitaleinkünfte, Kryptowährung)
  • Bafög, Stipendien
  • Vermietungseinkünfte *
  • Handwerkerrechnungen (nur Arbeitslohn)
  • Nebenkostenabrechnung (z. B. Kaminkehrer)
  • Aufwendungen für Haushaltshilfen, Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt
  • Riester-, Rüruprente
  • Einzahlung in inländische oder ausländische gesetzliche Rentenkassen
  • Versicherungsbeiträge (z. B. private Kranken-, Pflege-, Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-Versicherung)
  • Spendenbescheinigungen
  • Kirchensteuererstattung/-nachzahlung
  • Erfassung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern
  • Nachweis über Behinderung
  • Krankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt, Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Heilpraktiker)
  • Fahrten zu Ärzten (Anzahl und km)
  • Beerdigungskosten
  • Unterhaltsleistungen und übernommene Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
  • Heimkosten, Kosten für Haushaltshilfe
  • Betreuungs- und Ausbildungskosten
  • Nachweis für Alleinerziehende
  • Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte
    – Entfernungs-km, Anzahl Fahrten, Jobticket
    – Sammelbeförderung (z. B. Werkbus)
    – bei hoher Fahrleistung (z. B. TÜV-Bericht, ASU, Inspektionsrechnungen mit km-Stand)
  • Unfallkosten-Pkw
  • Firmenwagen (ggf. Fahrtenbuch, Zuzahlungen)
  • Gewerkschaftsbeiträge, Winterbeschäftigungsumlage
  • Arbeitsmittel (z. B. Computer, Werkzeug, Berufskleidung, Fachliteratur)
  • Arbeitszimmer bzw. Homeoffice-Pauschale, Telefon-, Internetkosten
  • Fortbildungskosten (z. B. Studienkosten, Techniker-, Meisterkurs abzgl. direkt zuordenbare Zuschüsse z. B. Bafög)
  • Bewerbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Bürobedarf)
  • Umzugskosten beruflich veranlasst abzgl. steuerfreier Ersatz
  • Unfall- und Berufsrechtsschutzversicherung
  • Steuerberatungskosten (z. B. Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein)
  • Auswärtstätigkeit (z. B. Fahrt-, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen abzgl. steuerfreier
    Ersatz, Mahlzeitengestellung)
  • Doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer
    abzgl. steuerfreier Ersatz)
  • Studien-, Immatrikulations-, Prüfungs-, Zulassungs-, Semestergebühren, Studentenwerks- und Alumni-
    Beiträge
  • Fahrten Wohnung – Universität, Fahrten zu Lerngemeinschaften
    – Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
    – Sammelbeförderung, Semesterticket
  • Schuldzinsen bei finanziertem Studium (z. B. Kfw, Bafög)
  • Arbeitsmittel
    – Literatur, Bürobedarf, Fotokopien, Kosten für Druck von Studienarbeiten
    – Computer, Laptop, Software, Taschenrechner etc.
  • Kosten für Exkursionen, Studienreisen, Sprachtests, Lehrgänge, Zusatzqualifikationen etc.
  • Land und Dauer
  • Studienkosten (z. B. Unterkunft, Semestergebühren, Lehrgänge, Zusatzqualifikationen etc.)
  • Reisekosten (z. B. Flug, Bahn, Umzug, Heimatbesuche, Auslandskrankenversicherung, Verpflegungsmehraufwendungen etc.)
  • Fahrten Wohnung – Universität/Arbeitsstätte (als Reisekosten)
  • Steuerbescheid und Steuererklärung des Vorjahres
  • Kopie amtlicher Ausweis (bei Ehegatten für beide)

* Diese Checkliste enthält die wesentlichen Informationen für die Steuererklärung von Studenten:innen. Besondere weitere Sachverhalte finden Sie in unserer allgemeinen Checkliste für die Steuererklärung.

Download | Checkliste für Durchblick & Ordnung

Unser Tipp: Legen Sie sich am besten einen Ordner an und sammeln Sie darin alle für die Steuererklärung relevanten Dokumente. Mit unserer praktischen Checkliste haben Sie schnell einen Überblick, welche Belege und Informationen für die Steuererklärung von Studenten:innen wichtig sind.

 

Mit der richtigen Ordnung haben Sie Ihre Steuerunterlagen für den Beratungstermin schnell griffbereit und beschleunigen dadurch die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung. Wenn Sie sich bei den Belegen unsicher sind, helfen Ihnen natürlich auch gerne unsere Berater:innen, damit wir das Maximum für Sie bei der Steuer herausholen können.

Checkliste | Steuererklärung Student:in
Download (PDF)

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Steuertipps für Studenten:innen

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