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Aktien und Aktienverkäufe – Was gibt es steuerlich zu beachten?

Aktien und Aktienverkäufe – Was gibt es steuerlich zu beachten?

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Viele Anleger sehen Aktien als renditestarke Geldanlagen und freuen sich über hohe Gewinne, jedoch darf man dabei eine mögliche Steuerpflicht nicht vergessen. Der Gesetzgeber hat die Regelungen hierzu immer wieder verändert. Insbesondere die Verlustverrechnung nach Aktienverkäufen wurde deutlich eingeschränkt.

Informieren Sie sich gleich hier über aktuelle Neuerungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Versteuerung von Gewinnen aus Kapitalanlagen: 25 % Kapitalertragssteuer
  • Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) durch Freistellungsauftrag
  • Rückwirkende Beantragung der günstigsten Variante durch Anlage KAP
  • Verrechnung von Verlusten und Gewinnen aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen
  • Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ► aktuell Rechtsfrage wegen verfassungswidriger Ungleichbehandlung beim Bundesverfassungsgericht vorgelegt, Entscheidung noch offen
  • Ab 2020: Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktien und Termingeschäfte auf  20.000 Euro jährlich

 

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Inhaltsverzeichnis


Kapitalerträge werden versteuert

Gewinne aus einer Kapitalanlage müssen versteuert werden. Kapitalerträge in diesem Sinne sind z. B. Zinsen aus Sparanlagen, auf Anlagekonten und Tages- und Festgeldkonten. Ebenso fallen darunter Dividenden von Aktien, Erträge aus Fonds und Wertzuwächse durch den Verkauf von Wertpapieren. Hierbei zu beachten: Von inländischen Gewinnen wird eine Kapitalertragssteuer von 25 % automatisch ans Finanzamt abgeführt; hinzu kommt derzeit der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. Kirchensteuer in Höhe von 8 % bzw. 9 %.

Freistellungsauftrag

Mit einem Freistellungsauftrag können Steuerpflichtige den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 801 Euro (1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) berücksichtigen lassen. Für alle Beiträge bis zu dieser Grenze bleibt ein Steuerabzug aus; von dieser Regelung profitiert bereits ein Großteil der Steuerpflichtigen.

Steuererklärung – Anlage KAP

Sofern ein Steuerabzug vorgenommen wurde und diese Abgeltungssteuer günstiger als Ihr persönlicher Steuersatz ist, müssen Sie weiter nichts veranlassen. Sofern Ihr Steuersatz jedoch unter 25 % liegt oder kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, lassen sich durch die Abgabe der Anlage KAP Steuern sparen. Sie können dann die für Sie günstigere Variante noch beantragen, den Freibetrag abziehen lassen und ggf. eine Versteuerung nach Ihrem persönlichen, niedrigen Steuersatz bewirken.

Begrenzung der Verlustverrechnung

Nach einer Gesetzesänderung werden Veräußerungen aus Kapitalanlagen, die dem Privatvermögen unterfallen, den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Die dabei erzielten Gewinne unterliegen dabei unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich mit dem speziellen Steuersatz von 25 % besteuert werden, dürfen auch Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Eine weitere Beschränkung ergibt sich jedoch beim Verkauf von Aktien. Verluste hieraus dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften, auch nicht aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die ebenfalls aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.

Aktuelle Rechtsfrage zur Verlustverrechnung aus Aktienverkäufen

Ein Steuerpflichtiger, der aus seinem Aktienverkauf ausschließlich Verluste erzielt hatte, wollte diese Regelung nicht akzeptieren und beantragte die Verrechnung dieser Verluste auch mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen. Dieser Auffassung schloss sich der Bundesfinanzhof an und erkannte eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (BFH, Beschluss vom 17.11.2020, Az.: VIII R 11/18).

Nach Auffassung des BFH würden Steuerpflichtige durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erfahren. Denn je nachdem, ob Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt wurden, folge hieraus eine unterschiedliche Behandlung und Auswirkung. Dies sei weder durch die Gefahr erheblicher Steuermindereinnahmen noch zur Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch oder aus anderen Gründen gerechtfertigt.

Die Rechtsfrage wurde daher schließlich dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, dessen Entscheidung abzuwarten ist.

Weitere Beschränkung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro

Inzwischen wurde eine weitere Beschränkung beschlossen. Die Verlustverrechnung für Aktien und Termingeschäfte wurde wiederum geändert und im Wesentlichen auf einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro jährlich begrenzt. Nicht verrechnete Verluste können zwar vorgetragen, jedoch im Folgejahr wiederum nur bis höchstens 20.000 Euro angerechnet werden. Diese eingeschränkte Verlustverrechnung ist auch bereits auf Verluste anzuwenden, die ab 2020 entstehen (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).


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Beitragsbild © peterschreiber.media – stock.adobe.com

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Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.