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ETFs in der Steuererklärung – So einfach geht’s!

ETFs in der Steuererklärung – So einfach geht’s!

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ETFs sind aktuell in aller Munde und ein durchaus beliebtes Finanzprodukt. Aber wie sieht die Sache aus steuerlicher Sicht aus? Wir haben die wichtigsten Informationen zur Besteuerung von ETFs für Sie zusammengefasst. Erfahren Sie alles, was Sie als Anleger:in zum Thema ETFs und Steuern wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • ETF = Exchange Traded Fund
  • Vereinfachung der Besteuerung seit 2018: gleiches Prinzip für alle Investmentfonds
  • Zahlung von 15 % Körperschaftssteuer durch die Fondsgesellschaften
    -> Teilfreistellung der Kapitalerträge der Anleger:innen
  • Nötige Angaben in der Steuererklärung: Höhe der Dividenden (Ausschüttungen), die Art des Fonds und dessen Wert am Jahresbeginn und am Jahresende
  • Sparerfreibetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) seit 2023

 

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Inhaltsverzeichnis


Was sind ETFs?

ETF steht für Exchange Traded Fund. Es handelt sich dabei um einen börsengehandelten Indexfonds, der die Wertentwicklung eines Index wie beispielsweise des DAX abbildet. ETFs ermöglichen es Anleger:innen mit nur einem Wertpapier kostengünstig in ganze Märkte zu investieren. Neben Aktien können ETFs auch in viele andere Anlageklassen investiert werden.

Eine neue Besteuerung seit 2018

Die Besteuerung der ETFs hat sich durch die Reform für Investmentbesteuerung ab dem 01.01.2018 geändert. Seitdem macht es bei der Besteuerung keinen Unterschied mehr, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Fonds handelt. Auch ob der Fonds ausschüttend oder thesaurierend ist, macht seit 2018 keinen Unterschied mehr. Alle Investmentfonds werden nach dem gleichen Prinzip versteuert.

Die Besteuerung funktioniert wie folgt: Die Fondsgesellschaften zahlen 15 % Körperschaftssteuer direkt aus dem Fondsvermögen. Die Steuern fallen also nicht erst bei Verkauf der Wertpapiere an, sondern werden jährlich direkt vom Depot bzw. Broker abgeführt.

Infolgedessen sinken jedoch Ihre Erträge, doch als Ausgleich wurde die Teilfreistellung eingeführt. Hierbei können Sie außerdem Ihren Sparerfreibetrag von 1.000 Euro (ab 2023) (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) berücksichtigen. Bei Zusammenveranlagung können Sie als Ehepartner:innen gemeinsam den doppelten Betrag von 2.000 Euro zwischen sich aufteilen.

Achtung: bei keiner oder geringer Ausschüttung wird eine Vorabpauschale besteuert, damit die Fonds nicht zur Steuerstundung genutzt werden können. Die Höhe dieser Pauschale wird vom Fondsanbieter berechnet.

Teilfreistellung als Entschädigung

Durch die Körperschaftssteuer bekommen Sie als Anleger:in geringere Kapitalerträge von den Fondsgesellschaften ausgezahlt. Als Entschädigung müssen Sie nur noch auf einen Teil der Kapitalerträge Abgeltungssteuer zahlen. Die restlichen Erträge werden freigestellt und die geringeren Erträge somit ausgeglichen. Diesen Ausgleich nennt man Teilfreistellung.

Die Höhe der Teilfreistellung ist abhängig von der Art des Investmentfonds:

  • Aktienfonds (min. 51 % Aktien): 30 % Freistellung
  • Mischfonds (min. 25 % Aktien): 15 % Freistellung
  • Immobilienfonds (Mindest-Invest von 51 % des Vermögens): 60-80 % Freistellung

Wichtig: Nutzen Sie Ihren Sparerfreibetrag, um Steuern zu sparen.

Verkauf von Investmentfonds

Auch beim Verkauf von Investmentfonds haben sich durch die Reform Änderungen ergeben. Sämtliche Vorabpauschalen, die während der Haltedauer der Fonds erhoben wurden, werden beim Verkauf auf den Verkaufserlös angerechnet. So wird eine Doppelbesteuerung verhindert. Vom Verkaufserlös sind bei Aktienfonds 30 % steuerfrei und bei Mischfonds 15 %.

Ausländische thesaurierende Fonds

Für Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds ist seit der Reform vieles einfacher geworden. Folglich fällt die Mehrarbeit bei der Steuererklärung bei ausländischen thesaurierenden Fonds für Anleger:innen seit 2018 weg.

Vereinfachung: Die anrechenbare Quellensteuer müssen Sie nun nicht mehr händisch eingetragen und auch die dazugehörigen Unterlagen nicht mehr bis zum Verkaufstag aufheben.

Wegfall des Bestandschutzes

Seit 2018 entfällt außerdem der sogenannte Bestandsschutz. Das bedeutet, dass auch Altbestände, die vor Einführung der Abgeltungssteuer 2009 erhoben wurden, nun teilweise steuerpflichtig sind. Die mit vor 2009 gekauften Fonds bis zum 31.12.2017 erzielten Gewinne bleiben steuerfrei.

Außerdem gilt ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro.

ETFs in der Steuererklärung

In der Steuererklärung müssen Anleger:innen jetzt nur noch die Höhe der Dividenden (Ausschüttungen), die Art des Fonds und dessen Wert am Jahresbeginn und am Jahresende angeben.

Bei Einrichtung eines Freistellungsauftrags müssen Sie sich bei inländischen ETFs zunächst auch nicht selbst um die Steuern kümmern. Sie erhalten jedes Jahr einen Bericht über die Erträge und die bereits ermittelte Steuer. Bei ausländischen ETFs können die Angaben aus dem Jahresbericht genutzt werden, falls erforderlich.

FAQs zur Besteuerung von ETFs

Wie werden ETFs besteuert?

Die Besteuerung funktioniert wie folgt: Die Fondsgesellschaften zahlen 15 % Körperschaftssteuer direkt aus dem Fondsvermögen. Die Steuern fallen also nicht erst bei Verkauf der Wertpapiere an, sondern werden jährlich direkt vom Depot bzw. Broker abgeführt.

Infolgedessen sinken jedoch Ihre Erträge, doch als Ausgleich wurde die Teilfreistellung eingeführt. Hierbei können Sie außerdem Ihren Sparerfreibetrag von 801 Euro (1.602 bei Zusammenveranlagung) berücksichtigen.

Was sind ETFs?

ETF steht für Exchange Traded Fund. Es handelt sich dabei um einen börsengehandelten Indexfonds, der die Wertentwicklung eines Index wie beispielsweise des DAX abbildet. ETFs ermöglichen es Anleger:innen mit nur einem Wertpapier kostengünstig in ganze Märkte zu investieren. Neben Aktien können ETFs auch in viele andere Anlageklassen investiert werden.

Was besagt die Teilfreistellung bei der Besteuerung von ETFs?

Durch die Körperschaftssteuer bekommen Sie als Anleger:in geringere Kapitalerträge von den Fondsgesellschaften ausgezahlt. Als Entschädigung müssen Sie nur noch auf einen Teil der Kapitalerträge Abgeltungssteuer zahlen. Die restlichen Erträge werden freigestellt und die geringeren Erträge somit ausgeglichen. Diesen Ausgleich nennt man Teilfreistellung.

Was ist der Sparerfreibetrag?

Indem einer Bank ein Freistellungsauftrag erteilt wird, kann die steuerliche Belastung bis zum Sparerfreibetrag vermieden werden. Der Freibetrag beträgt für Alleinstehende 801 Euro, bei Ehegatten:innen oder Lebenspartner:innen verdoppelt sich der Freibetrag auf 1.602 Euro.

Ein Freistellungsauftrag kann bei Banken und Kreditinstituten eingereicht werden, um Kapitalerträge von der Abgeltungssteuer freizustellen.


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Beitragsbild © Andrey Popov – stock.adobe.com

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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.