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Hauptberuf oder Nebeneinkünfte
Wenn Sie ein regelmäßiges Gehalt beziehen, von dem die Lohnsteuer abgezogen wird, ist das in der Regel Ihr Hauptberuf und Ihr Haupteinkommen. Wenn Sie zusätzliche Einnahmen haben, kann es sich hierbei um Nebeneinkünfte handeln. Doch wie sind diese Einkünfte steuerlich zu berücksichtigen?
Minijob
Wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit noch in einer weiteren Arbeitnehmertätigkeit im Rahmen eines Minijobs mit monatlich maximal 450 Euro beschäftigt sind und Ihr Arbeitgeber eine Pauschalsteuer abführt, müssen Sie diesen Betrag steuerlich in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht mehr selbst berücksichtigen lassen.
Vermietung
Sofern Sie gelegentlich Ihr Wohnmobil, Ihr Auto oder Ihren Anhänger vermieten, muss der dabei erzielte Mietüberschuss nur dann als steuerpflichtig behandelt werden, wenn er im gesamten Jahr 256 Euro beträgt oder diesen Betrag übersteigt.
Vermittlungsgeschäfte
Auch für gelegentliche Provisionen aus Vermittlungsgeschäften, beispielsweise für einen Abschluss eines Versicherungsvertrags, gilt diese Grenze von 256 Euro.
Private Verkäufe
Sofern sich der private Verkauf auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs bezieht, besteht keine Steuerpflicht.
Typische Fälle sind der Verkauf
- Ihrer gelesenen Bücher,
- nicht mehr getragener Kleidung oder auch
- Ihres privat genutzten Pkw.
Wenn es sich nicht mehr um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt, sind die Verkäufe steuerpflichtig, sobald sie einen jährlichen Betrag in Höhe von insgesamt 600 Euro übersteigen.
Für ein privat genutztes Grundstück gibt es Sonderregelungen. Der Verkauf ist dann steuerfrei, wenn Sie es länger als 10 Jahre besessen haben oder über einen bestimmten Zeitraum selbst genutzt haben.
Ehrenamtliche Tätigkeit
Für die ehrenamtliche Tätigkeit dürfen Sie eine „Übungsleiterpauschale“ in Höhe von jährlich 2.400 Euro abziehen. Bei weiteren Tätigkeiten können Sie auch eine Ehrenamtspauschale geltend machen, die sich auf maximal 720 Euro beläuft. Sie müssen auf jeden Fall nur den Anteil versteuern, der diesen Betrag übersteigt.
Was ist in der Steuererklärung zu beachten?
Sofern Sie als Arbeitnehmer lediglich geringe Nebeneinkünfte in Höhe von maximal 410 Euro erzielen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, müssen Sie nicht zwangsläufig eine Einkommensteuererklärung abgeben, so dass Sie damit diese Einkünfte letztlich nicht versteuern.
Erhalten Sie Nebeneinkünfte in Höhe von 410 bis 820 Euro jährlich, müssen Sie zwar eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der Fiskus führt in diesem Fall jedoch einen Härteausgleich durch, so dass Sie nicht die volle Höhe der Steuern zahlen müssen. Ab einer Summe von 820 Euro müssen Sie die zusätzlichen Einkünfte voll versteuern.
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