Inhaltsverzeichnis
Unterschied Haupteinkommen oder Nebeneinkünfte?
Wenn Sie ein regelmäßiges Gehalt beziehen, von dem die Lohnsteuer abgezogen wird, sind das in der Regel Ihr Hauptberuf und Ihr Haupteinkommen. Wenn Sie zusätzliche Einnahmen haben, die Sie in maximal 1/3 der Arbeitszeit erzielt haben, kann es sich hierbei um Nebeneinkünfte handeln. Doch wie sind diese Einkünfte steuerlich zu berücksichtigen?
Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich, weshalb wir Ihnen hier die häufigsten Beispiele aufzeigen.
Nebenjob
Wenn Sie neben Ihrer Haupttätigkeit noch in einer weiteren Arbeitnehmertätigkeit nachgehen, ist die Rede von einem Nebenjob. Jedoch gibt es auch unterschiedliche Arten von Nebenjobs.
Minijob
Erhalten Sie monatlich maximal 450 Euro (520 Euro ab 01.10.2022), handelt es sich um einen Minijob. Ihr Arbeitgeber kann dann eine Pauschalsteuer abführen und Sie selbst müssen Ihr Gehalt nicht mehr steuerlich in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen lassen.
Auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die 70 Arbeitstage im Jahr nicht übersteigt, kann Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal berücksichtigen, so dass Sie Ihr zusätzliches Einkommen nicht versteuern müssen.
Informieren Sie sich hier genauer zum Minijob, der Pauschalbesteuerung und den neuen gesetzlichen Anpassungen: „Minijobs: Aus 450 werden jetzt 520 Euro“
Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
Anders sieht die Sache jedoch aus, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Verdienen Sie langfristig über 450 Euro pro Monat in Ihrem Nebenjob, so wird Ihnen auch eine monatliche Lohnsteuer berechnet. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall mit der Lohnsteuerklasse 6, in der Ihre Abgaben leider sehr hoch sind.
Tipp: Überprüfen Sie bereits im Voraus, wie viel Ihnen von Ihrem zusätzlichen Einkommen nach Abzug der Lohnsteuer noch übrig bleibt.
Selbständige Nebentätigkeit
Bei einer selbstständigen Nebentätigkeit müssen Sie Ihr Einkommen versteuern, sobald es 410 Euro pro Jahr übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, müssen Sie bei einer gewerblichen Tätigkeit die Anlage G und bei einer freiberuflichen Tätigkeit die Anlage S ausfüllen. Es besteht Abgabepflicht.
Achtung: Aufgrund selbstständiger Einkünfte besteht keine Beratungsbefugnis mehr für unseren Lohnsteuerhilfeverein.
Vermietung
Sofern Sie gelegentlich Ihr Wohnmobil, Ihr Auto oder Ihren Anhänger vermieten, muss der dabei erzielte Mietüberschuss nur dann als steuerpflichtig behandelt werden, wenn er im gesamten Jahr 256 Euro beträgt oder diesen Betrag übersteigt.
Übersteigen deine Mieteinnahmen diesen Betrag, müssen Sie diese in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) in Ihrer Steuererklärung eintragen.
Vermittlungsgeschäfte
Auch für gelegentliche Provisionen aus Vermittlungsgeschäften, beispielsweise für einen Abschluss eines Versicherungsvertrags, gilt diese Grenze von 256 Euro.
Private Verkäufe
Sofern sich der private Verkauf auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs bezieht, besteht keine Steuerpflicht.
Typische Fälle sind der Verkauf z. B. über eBay, Facebook oder Kleinanzeigen von
- gelesenen Büchern,
- nicht mehr getragener Kleidung oder auch
- des privat genutzten Pkws.
Wenn es sich nicht mehr um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt, sind die Verkäufe steuerpflichtig, sobald sie einen jährlichen Betrag in Höhe von insgesamt 600 Euro übersteigen.
Für ein privat genutztes Grundstück gibt es Sonderregelungen. Der Verkauf ist dann steuerfrei, wenn Sie es länger als 10 Jahre besessen haben oder über einen bestimmten Zeitraum selbst genutzt haben.
Ehrenamtliche Tätigkeit
Für die ehrenamtliche Tätigkeit dürfen Sie eine Übungsleiterpauschale in Höhe von jährlich 3.000 Euro abziehen. Bei weiteren Tätigkeiten können Sie auch eine Ehrenamtspauschale geltend machen, die sich auf maximal 840 Euro beläuft. Sie müssen auf jeden Fall nur den Anteil versteuern, der diesen Betrag übersteigt.
Informieren Sie sich hier weiter zur Ehrenamts- und zur Übungsleiterpauschale: „Mit Ehrenämtern Steuern sparen!“
Was ist in der Steuererklärung zu beachten?
Sofern Sie als Arbeitnehmer:in lediglich geringe Nebeneinkünfte in Höhe von maximal 410 Euro erzielen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, müssen Sie nicht zwangsläufig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Diese Einkünfte müssen Sie damit nicht versteuern.
Erhalten Sie Nebeneinkünfte in Höhe von 410 bis 820 Euro jährlich, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der Fiskus führt in diesem Fall jedoch einen Härteausgleich durch, sodass Sie nicht die volle Höhe der Steuern zahlen müssen. Ab einer Summe von 820 Euro müssen Sie die zusätzlichen Einkünfte voll versteuern.
Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.
Beitragsbild © blende11.photo – stock.adobe.com