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Corona-Sonderreglungen: Für die Jahre 2020 bis einschließlich 2023 gelten besondere Regelungen, die insbesondere Helfer:innen in Test- und Impfzentren begünstigen. Diese können Sie in unserem Blogbeitrag „Steuerliche Entlastung für Helfer:innen in Corona-Impf- und Testzentren“ nachlesen.
Übungsleiterpauschale (ÜLP) versus Ehrenamtspauschale (EAP)
Beide Pauschalen sind als steuerfreie Einnahmen in §3 Nr. 26 EStG bzw. §3 Nr. 26 a EStG aufgeführt und sind sehr ähnlich, aber eben nicht gleich.
Wer praktisch tätig wird und z. B. als Trainer:in, künstlerische Aufgaben erledigt oder sich für die Pflege kranker, alter oder behinderter Menschen engagiert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren.
Wenn Sie in der Verwaltung, Leitung oder als Vorstand Ihr Engagement ausüben, gilt für Sie die Ehrenamtspauschale.
Übungsleiterpauschale (ÜLP)
Die Übungsleiterpauschale wird in §3 Nr. 26 EstG definiert und beträgt seit 01.01.2021 3.000 Euro jährlich. Die Pauschale lag bisher bei 2.400 Euro und wurde also deutlich angehoben, um das ehrenamtliche Engagement der Bürger weiter zu fördern.
Der Staat berücksichtigt ehrenamtliche pädagogische, pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten. Dazu zählen beispielsweise:
- Übungsleiter:innen
- Ausbilder:innen
- Erzieher:innen
- Betreuer:innen
- Künstlerische oder musikalische Tätigkeiten
- Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
Ehrenamtspauschale (EAP)
Ehrenamtlich Tätige, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, dürfen die Ehrenamtspauschale nach §3 Nr.26a EStG beanspruchen – immerhin 840 Euro jährlich. Auch dieser Betrag wurde am 01.01. 2021 von bisher 720 Euro deutlich angehoben.
Wenn Sie beispielsweise eine dieser Tätigkeiten ausüben, können Sie von der Ehrenamtspauschale profitieren:
- Vorstandsmitglied
- Platzwart:in einer Sportanlage
- Bürokraft eines gemeinnützigen Vereins
Voraussetzungen für beide Pauschalen
Leider gelten strenge Voraussetzungen, um dieses Steuerbonbon zu bekommen:
Nebenberuflichkeit
Die Tätigkeit darf stets nur nebenberuflich erfolgen. Nebenberuflichkeit liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit nicht zu den Aufgaben des Hauptberufs gehört und – auf das Jahr bezogen – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitskraft beansprucht. Das entspricht weniger als 14 Stunden je Woche.
Auch wenn Sie als Rentner:in, Student:in, Hausfrau oder -mann keinen „Hauptberuf“ haben, dürfen Sie diese Pauschalen in Anspruch nehmen.
Achtung: Mehrere verschiedene derartige Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
Arbeitgeber bzw. Dienstherr
Außerdem muss Ihr Arbeitgeber bzw. Dienstherr eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie z. B. Bund, Länder, Gemeinden oder eine Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger bzw. kirchlicher Zwecke sein.
So können beispielsweise Lehrer:innen an Volkshochschulen von diesem Steuerbonbon profitieren. Nicht begünstigt wird jedoch die nebenberufliche Tätigkeit als Nachhilfelehrer:in einem Institut wie „Schülerhilfe“ oder „Studienkreis“. Die Träger dieser Institute sind – anders als die Volkshochschulen – i.d.R. keine begünstigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Zahlung einer Aufwandsentschädigung
Beide Pauschalen können nur dann angewendet werden, wenn auch tatsächlich eine Zahlung erfolgt. Häufig wird mit den Ehrenämtlern:innen eine Honorarvereinbarung getroffen. Meist wird auch vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn auf die Steuerpflicht hingewiesen.
Übrigens: Wer aufgrund der Pandemie nicht tatsächlich tätig werden konnte, gleichwohl aber seine vereinbarte Vergütung weiterhin erhielt, darf diese trotzdem im Rahmen der Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale steuerfrei vereinnahmen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich gerne an eine:n unserer Beratungsstellenleiter:innen in Ihrer Nähe wenden. Unsere Steuerexperten:innen unterstützen Sie gerne. Jetzt Beratungsstelle finden.
Steuerliche Auswirkungen
Mit diesen Pauschalen werden finanzielle Aufwandsentschädigungen steuerfrei gestellt. Es handelt sich in beiden Fällen um einen Jahresbetrag, der nicht gekürzt wird, auch wenn Sie die Tätigkeit nur während eines Teil des Jahres ausgeübt haben.
Erfreulich: Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale können Sie durchaus parallel zueinander innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch nehmen – allerdings nicht für ein und dieselbe Tätigkeit.
Fallbeispiel zur Erläuterung:
Wenn Sie also als Schatzmeister:in für den gemeinnützigen Sportverein in Ihrem Wohnort eine jährliche Aufwandsentschädigung von 720 Euro erhalten und von demselben Verein als Trainer:in der Jugendmannschaft monatlich 200 Euro erhalten, dürfen Sie sowohl die Ehrenamts- als auch die Übungsleiterpauschale ansetzen. Berechnung Ihrer steuerfreien Einnahmen pro Jahr nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG:
- Vor 2021: 2.400 € + 720 € = 3.120€
- Ab 2021: 3.000 € + 840 € = 3.840 €
Das heißt im Jahr 2021 kann Ihr Verein Ihnen als Trainer:in der Jugendmannschaft monatlich maximal 250 Euro (= 3.000€/12) steuerfrei zukommen lassen und weitere 70 Euro (= 840€/12) monatlich für Ihre Aufwendungen als Schatzmeister:in. Ihre tatsächlichen Einnahmen liegen innerhalb dieser Grenzwerte und sind dementsprechend alle steuerfrei.
Übersteigen Ihre Einnahmen die steuerfreien Pauschalen von 3.000 Euro oder 840 Euro (bzw. 2.400 Euro oder 720 Euro vor 2021), sind die übersteigenden Beträge steuerpflichtig. Damit unterliegen sie gegebenenfalls auch der Sozialversicherungspflicht und können unter Umständen sogar zu Renten- und/oder BAFÖG-Kürzungen führen.
Hatten Sie Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung der Einnahmen, wie etwa Fortbildungskosten, Fahrtkosten u. Ä., wirken sich diese erst dann aus, wenn der steuerfreie Pauschalbetrag überschritten wird.
FAQs zu Steuerfreibeträgen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten