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Steuerliche Entlastung für Helfer:innen in Corona-Impf- und Testzentren

Steuerliche Entlastung für Helfer:innen in Corona-Impf- und Testzentren

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Ohne die vielen freiwilligen Helfer:innen wäre der reibungslose Ablauf der Corona-Impfungen und Tests  in den Impf- und Testzentren kaum denkbar. Bund und Länder haben sich auf eine steuerliche Entlastung dieser Freiwilligen geeinigt. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, welche Pauschalen Sie für sich nutzen können und wann bestimmte Einnahmen steuerfrei bleiben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Steuerfreibeträge durch Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
  • Erhöhung der Übungsleiterpauschale im Jahr 2021 auf 3.000 Euro
  • Erhöhung der Ehrenamtspauschale im Jahr 2021 auf 840 Euro
  • nebenberufliche Tätigkeit auch in privaten Impf- und Testzentren für die Jahre 2020 bis 2023 steuerbegünstigt
  • typische Tätigkeiten: Einsatz in der Verwaltung und Organisation, Durchführung von Aufklärungsgesprächen sowie Tests und Impfungen
  • parallele Anwendung beider Pauschalen innerhalb eines Kalenderjahres möglich

 

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Inhaltsverzeichnis


Sie üben unabhängig von Corona ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Verein oder Ähnlichem aus? Dann erhalten Sie wohlmöglich auch dafür Steuerfreibeträge. Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Mit Ehrenämtern Steuern sparen!

Übungsleiterpauschale und Sonderregelung für Impf- und Testzentren (ÜLP)

Die Übungsleiterpauschale ist eine steuerfreie Einnahme und wird in §3 Nr. 26 EstG definiert. Im Rahmen der Übungsleiterpauschale können Sie jährlich steuerfrei 2.400 Euro vereinnahmen. Ab 01.01. 2021 wurde der Betrag sogar auf 3.000 Euro erhöht.

Die Übungsleiterpauschale ist ein Jahresbetrag und wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn Sie die Tätigkeit nur ein paar Monate während des Jahres ausüben.

Achtung: Mehrere verschiedene derartige Tätigkeiten werden zusammengerechnet.

Normalerweise gelten strenge Voraussetzungen, um dieses „Steuerbonbon“ zu bekommen. Aufgrund der starken Nachfrage in Corona-Test- und Impfzentren werden nun jedoch vermehrt freiwillige Helfer:innen benötigt. Infolgedessen wurden steuerliche Sonderregelungen für diese Einrichtungen beschlossen.

Wenn Sie sich in Impf- oder Testzentren nebenberuflich engagieren, dürfen Sie für Ihre Vergütung die steuerfreie Übungsleiterpauschale nach §3 Nr. 26 EstG beanspruchen. Das gilt sogar dann, wenn die Zentren von privaten Dienstleistern betrieben werden. Diese Sonderregelung ist auf die Corona-Jahre 2020 bis einschließlich 2023 begrenzt.

Berücksichtigt werden vor allem praktische Tätigkeiten mit und am Menschen, wie beispielsweise:

  • Führen von Aufklärungsgesprächen
  • Impfen
  • Testen
  • und Weiteres

Ehrenamtspauschale und Sonderregelung für Impf- und Testzentren (EAP)

Ehrenamtlich Tätige, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, dürfen die Ehrenamtspauschale nach §3 Nr.26a EStG beanspruchen. Bisher waren es 720 Euro jährlich, doch auch dieser Betrag wurde zum 01.01.2021 erhöht und beträgt nun 840 Euro.

Es handelt sich auch hier um einen Jahresbetrag, der nicht gekürzt wird, wenn Sie die Tätigkeit nur während eines Teil des Jahres ausgeübt haben.

Wenn Sie sich als Freiwillige:r nebenberuflich in der Verwaltung oder Organisation von Impf- oder Testzentren engagieren, Sie also keine qualifizierte Tätigkeit mit und am Menschen verrichten, können Sie hierfür die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn die Zentren von privaten Dienstleistern betrieben werden. Diese Sonderregelung ist ebenfalls auf die Corona-Jahre 2020 bis einschließlich 2023 begrenzt.

Übrigens: Auch wenn Sie als Rentner:in, Student:in, Hausfrau oder -mann freiwillig mithelfen, dürfen Sie diese Pauschalen in Anspruch nehmen.

Steuerliche Auswirkungen

Erfreulich: Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale können Sie durchaus parallel zueinander innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch nehmen – allerdings nicht für ein und dieselbe Tätigkeit.

Fallbeispiel zur Erläuterung:

Im Jahr 2021 sind Sie in einem Impfzentrum tätig und führen Aufklärungsgespräche, dafür erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung von 200 Euro monatlich. In diesem Impfzentrum übernehmen Sie außerdem noch die Personalplanung und erhalten dafür nochmal monatlich 70 Euro. Sie dürfen nun sowohl die die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale ansetzen.

Berechnung Ihrer steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG:

  • Ab 2021: 3.000 € + 840 € = 3.840 €
  • Vor 2021: 2.400 € + 720 € = 3.120€

Das heißt im Jahr 2021 kann Ihnen das Impfzentrum für die Aufklärungsgespräche monatlich maximal 250 Euro (= 3.000€/12) steuerfrei zukommen lassen und weitere 70 Euro (= 840€/12) monatlich für die Personalplanung. Ihre tatsächlichen Einnahmen liegen innerhalb dieser Grenzwerte und sind dementsprechend alle steuerfrei.

Übersteigen Ihre Einnahmen die steuerfreien Pauschalen, sind die übersteigenden Beträge steuerpflichtig. Damit unterliegen sie gegebenenfalls auch der Sozialversicherungspflicht und können unter Umständen sogar zu Renten- und/oder BAFÖG-Kürzungen führen.

Hatten Sie Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung der Einnahmen, wie etwa Fortbildungskosten, Fahrtkosten u. Ä., wirken sich diese erst dann aus, wenn der steuerfreie Pauschalbetrag überschritten wird.

Gut zu wissen – Lohnabrechnung oder Honorarvertrag?

Mitunter wurden – insbesondere bei der Eröffnung der Impf- und Testzentren – sehr viele Mitarbeiter benötigt und sogar von Leiharbeiter-Firmen rekrutiert. Die Rechtslage war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht eindeutig geregelt. Infolgedessen haben manche Arbeitgeber keine Honorarverträge abgeschlossen, sondern Lohnabrechnungen erstellt. Oftmals wurde dabei die Lohnsteuerklasse 6 angewendet, wodurch es zu hohen Steuerabzügen kommen kann.

Keine Sorge, auch wenn in Ihrem Fall eine Lohnabrechnung erstellt wurde. Sie können die Abzüge nach Anwendung der Freibeträge über Ihre Steuererklärung zurückfordern.

Mittlerweile werden mit den nebenberuflichen Helfern:innen meist so genannte Honorarverträge abgeschlossen. In der Regel wird dann auf die eigenverantwortliche Versteuerung hingewiesen und es gelten die bereits beschriebenen steuerfreien Pauschalen.


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Quellenangaben:

 

Beitragsbild © francescoridolfi.com – stock.adobe.com

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Gabriele Waldau-Cheema

Als langjährige Beratungsstellenleiterin unseres Lohnsteuerhilfevereins und erfolgreiche Buchautorin ist Gabriele Waldau-Cheema eine gefragte Steuerexpertin für Zeitung, Funk und Fernsehen. Mit über 50 Jahren Berufserfahrung in vielfältigen Bereichen hat sie das Steuerrecht bestens im Blick und hält sich auch weiterhin mit vielen Fortbildungen auf dem aktuellsten Stand der Rechtslage. Inzwischen hat sie die Betreuung der Mitglieder zum größten Teil in die Hände der "jüngeren Generation" gegeben. Sie selbst widmet sich umso intensiver ihrer Autorinnen- und Vortragstätigkeit. Für die Verbraucherzentrale hat sie bereits zahlreiche Steuer-Ratgeber geschrieben. Ihre Fähigkeit steuerliche Sachverhalte einfach und verständlich zu erklären, setzt sie ebenso als Autorin unseres Steuerblogs ein.