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Lohnsteuer­klassen

Was sind Lohnsteuerklassen?

 Arbeitnehmer:innen können bekanntlich zwischen verschiedenen Lohnsteuerklassen wählen. Insgesamt gibt es sechs verschiedene Steuerklassen, diese sind im § 38b des Einkommensteuergesetzes gesetzlich geregelt.

 

Lohnsteuerklasse 1
Lohnsteuerklasse 2
Lohnsteuerklasse 3 und 5
Lohnsteuerklasse 4 und 4 mit Faktor
Lohnsteuerklasse 6
Einkommensteuererklärung
Lohnsteuerklassenwechsel

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Lohnsteuerklasse 1

Die Lohnsteuerklasse 1 erhalten Arbeitnehmer:innen, wenn sie ledig, geschieden oder länger verwitwet sind. Aber auch wenn man verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und ein:e Ehegatte:in bzw. Partner:in beschränkt steuerpflichtig ist, ist die Lohnsteuerklasse I maßgebend. Ebenso ist die Lohnsteuerklasse 1 heranzuziehen, wenn eine:r der Ehegatten:innen sich im Ausland aufhält oder ein Ehepaar dauernd getrennt lebt. Aus der Lohnsteuerklasse 1 resultieren insgesamt eher höhere Abzüge. ¹

Lohnsteuerklasse 2

Die Lohnsteuerklasse II ist hauptsächlich für Alleinerziehende, entsprechend müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. Zum einen müssen die Voraussetzungen für Lohnsteuerklasse 1 vorliegen, zusätzlich muss mindestens ein Kind dauerhaft im eigenen Haushalt leben, für welches Kindergeldanspruch besteht. Außerdem muss Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gegeben sein, dieser wird gleich mit eingerechnet, sodass diese Lohnsteuerklasse geringere Abzüge zur Folge hat. ¹

Lohnsteuerklassen 3 und 5

Für Paare, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, kann es sich empfehlen, die Lohnsteuerklassen III und V zu wählen, sofern eine:r der Ehegatten:innen deutlich mehr verdient als der andere. Der oder die höher verdienende Ehegatte:in kann in die Lohnsteuerklasse 3 wechseln, was zu deutlich geringeren Abzügen und damit zu einem erhöhten Nettoeinkommen führt. Hiermit muss allerdings der oder die Partner:in einverstanden sein, weil diese:r in Lohnsteuerklasse 5 deutlich höhere Abzüge zu verzeichnen hat. ¹

Lohnsteuerklasse 4 und 4 mit Faktor

Sofern beide Ehegatten:innen ein ungefähr gleiches Einkommen erzielen, ist die Wahl der Lohnsteuerklassen IV und IV anzuraten. Wichtige Freibeträge oder Pauschbeträge werden hierbei zwischen den Ehepartnern:innen aufgeteilt. Zu einer noch zutreffenderen Aufteilung der Be- und Entlastungen führt die Wahl der Lohnsteuerklassen 4 und 4 mit Anwendung des Faktorverfahrens. Ziel ist es, eine Steuernachzahlung bzw. -erstattung im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung möglichst zu vermeiden. ¹

Lohnsteuerklasse 6

Die Lohnsteuerklasse 6 ist für Arbeitnehmer:innen vorgesehen, die ihrem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht zur Verfügung stellen wollen oder nicht können. Ebenso dann, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig vorliegen. Bei der Lohnsteuerklasse VI werden keine Freibeträge gewährt, allenfalls der Altersentlastungsbetrag kommt zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die steuerliche Belastung insgesamt bei der Lohnsteuerklasse 6 am höchsten ist. ¹

Einkommensteuererklärung

Aber gleichgültig, für welche Lohnsteuerklasse bzw. Kombination man sich im Rahmen der Wahlmöglichkeiten entscheidet, letztlich ausschlaggebend ist der Betrag, der im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung berechnet wird und der schließlich auch zu tragen ist. Hier wird im Idealfall die gesetzlich geregelte, steuerliche Belastung für den individuellen Fall zutreffend ermittelt und die Differenz zum Ergebnis der Anwendung der Lohnsteuerklassen ausgeglichen. Die Steuerpflichtigen erhalten damit im Regelfall also entweder eine Steuererstattung oder sie müssen eine Steuernachzahlung leisten. ¹

Lohnsteuerklassenwechsel

Wie gerade beschrieben, stehen Ehepaaren verschiedene Kombinationsmöglichkeiten der Lohnsteuerklassen zu Auswahl, zwischen denen sie auch wechseln können. Dieser Wechsel können Sie ganzjährig beantragen, mehrere Wechsel pro Jahr sind ebenfalls möglich.

Obwohl die tatsächlich zu zahlende Steuerbelastung nicht durch die Wahl der Steuerklasse beeinflusst wird, gibt es dennoch Auswirkungen auf die Höhe des Nettolohns und somit auch auf die Höhe der Lohnersatzleistungen haben. Dazu gehören Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder auch das Mutterschaftsgeld. Demzufolge sollten auch diese Änderungen bei der Entscheidung geprüft werden. ¹

Quellenangabe:

[1] § 38b EStG

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