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Minijob neben Schule oder Studium
Ein Minijob ist eine sogenannte geringfügige Beschäftigung, die entweder ein Gehalt von 520 Euro pro Monat nicht überschreitet oder nur kurzfristig besteht. Eine kurzfristige Beschäftigung besteht nur für 70 Tage oder drei Monate pro Jahr.
Die Einnahme-Grenze für Minijobber:innen wurde ab dem 01.10.2022 von 450 Euro auf 520 Euro monatlich erhöht.
Oftmals nehmen Minijobs nur wenige Stunden pro Woche in Anspruch und können deswegen auch während der Schulzeit oder unter dem Semester ausgeführt werden.
Achtung: Erhalten Sie außerdem BAföG, sollten Sie die Grenze von 520 Euro nicht überschreiten. Ansonsten könnte Ihr Gehalt angerechnet werden und sich dadurch Ihr BAföG verringern.
Fällt bei einem Minijob Lohnsteuer an?
Sofern Sie als Schüler:in oder Student:in nicht mehr als 450 Euro (520 Euro ab Oktober 2022) im Monat verdienen, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn pauschal versteuern. Dies stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar und wird bei Ihrer Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt.
Achtung: Sie können in diesem Fall keine Werbungskosten ansetzen.
Ob bei Ihrem Ferienjob Lohnsteuer fällig wird, hängt hauptsächlich von der Lohnsteuerklasse ab. Die meisten Schüler:innen und Studenten:innen haben vermutlich Steuerklasse I und ansonsten auch keine weiteren Einkünfte, damit bleiben die Einkünfte aus dem Minijob steuerfrei.
Tipp: Weitere Infos und Steuer-Tipps zur Besteuerung von Minijobs finden Sie hier: „Minjobs: Aus 450 werden jetzt 520 Euro!“
Grundsätzlich gilt, dass Sie keine Lohnsteuer zahlen müssen, solange Ihre Einnahmen den Grundfreibetrag von 10.908 Euro (im Jahr 2023) nicht übersteigen.
Muss ich bei einem Minijob Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Sind die Voraussetzungen eines Minijobs erfüllt und lassen Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien, zahlen Sie selbst keine Sozialversicherungsbeiträge.
Tipp: Als Schüler:in oder Student:in können Sie auch weiterhin bei Ihren Eltern mitversichert bleiben.
Ihrem Arbeitgeber müssen Sie bestimmte Daten, wie Ihren Namen und Anschrift oder Ihre Sozialversicherungsnummer trotzdem mitteilen. Dieser meldet Sie dann bei der Minijob-Zentrale an und entrichtet die pauschalen Abgaben, wie z. B. für Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung und Umlagen.
Ferienjobs mit Verdienst über 520 Euro
Ferienjobs mit einem Verdienst von über 520 Euro gelten auch dann als kurzfristige Beschäftigung, wenn der Ferienjob von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt wird. Innerhalb dieses Zeitraums bleiben die Einnahmen wie auch Minijobs sozialversicherungsfrei.
Überschreiten Sie die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung, gilt Ihr Job als sozialversicherungspflichtig und Ihnen werden automatisch Lohnsteuer und verschiedene Sozialleistungen von Ihrem Bruttogehalt abgezogen.
Informieren Sie sich gleich hier, um welche Abzüge es sich handelt: „Was geht eigentlich alles vom Bruttogehalt ab?“
Tipp: Bis zum Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro (im Jahr 2023) sind Ihre Einnahmen steuerfrei. Holen Sie sich die einbehaltene Lohnsteuer mit Ihrer Steuererklärung wieder zurück.
Wenn Sie bei einem Ihrer Elternteile in der Familien-Krankenversicherung mitversichert sind, gilt für Sie die Gehaltsgrenze von 455 Euro pro Monat. Kommen Sie über diese Grenze, müssen Sie sich selbst versichern.
Besonderheiten und rechtliche Vorgaben
Bei den Schülern:innen sind die Vorschriften und Altersgrenzen des Jungendschutzgesetzes einzuhalten: