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Minijob

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und somit nicht sozialversicherungspflichtig. Minijobber:innen sind arbeitsrechtlich trotzdem als Arbeitnehmer:innen anzusehen, es gelten jedoch bestimmte Grenzen, was das Arbeitsentgelt oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses angeht.

 

Allgemeine Regelungen und Grenzen
Höhe des Verdienstes
Mehrere Beschäftigungen im Minijob
Lohnsteuer beim Minijob
Angaben und Abgaben beim Minijob

Minijob

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 Allgemeine Regelungen und Grenzen

Minijobs gelten als nicht versicherungspflichtig, weshalb Minijobber:innen keine Beiträge an die gesetzlichen Sozialversicherungen zahlen. Demzufolge besteht auch keine ausreichende soziale Absicherung.

Aufgrund des Status als Arbeitnehmer:in gelten auch bei Minijobbern:innen die Regelungen zum Kündigungsschutz und zum Mindestlohn, im Krankheitsfall werden Entgeltfortzahlungen getätigt und es besteht Anspruch auf Erholungsurlaub.

Minijobs unterliegen allerdings bestimmten Grenzen: Für das Arbeitsentgelt besteht eine Höchstgrenze von 520 Euro im Monat oder der Arbeitseinsatz darf 70 Tage pro Kalenderjahr (= kurzfristige Beschäftigung) nicht überschreiten. ¹

Höhe des Verdienstes

Wie bereits erklärt, darf man bei einem Minijob monatlich bis zu 520 Euro verdienen. Im ganzen Jahr erzielt man somit bis zu 6.240 Euro. Wer diese Grenze überschreitet, befindet sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. ¹

Insbesondere die einmaligen Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen zum Verdienst als Minijobber:in und können unbeabsichtigt zur Überschreitung der Grenzen führen. Steuerfreie Einnahmen, wie Nachtarbeitszuschläge oder Sonn- und Feiertagszuschläge zählen demgegenüber nicht zum regelmäßigen Verdienst und bleiben außen vor.

Update zum 01.10.2022: Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Grenzen für Minijobs ab dem 01. Oktober 2022 neu geregelt:

  • Die Verdienstgrenze für Minijobber:innen wird ab dem 01.10.2022 von 450 Euro auf 520 Euro monatlich erhöht.
  • Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen schadet nicht, wenn diese in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um erfolgt. ²

Mehrere Beschäftigungen im Minijob

Ein Minijob kann neben einer Haupttätigkeit ausgeübt werden. Liegt eine solche versicherungspflichtige Haupttätigkeit nicht vor, können auch mehrere Minijobs nebeneinander ausgeführt werden, wenn dieser Betrag insgesamt nicht überschritten wird.

Angaben und Abgaben beim Minijob

Arbeitgeber melden ihre Arbeitnehmer:innen bei der Minijob-Zentrale an, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Meldung muss mit der ersten Abrechnung, spätestens jedoch nach sechs Wochen erfolgen.

In Branchen mit einem hohen Risiko für illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit muss zusätzlich noch eine Sofortmeldung erfolgen, also z. B. im Bau- und Gaststättengewerbe, bei der Gebäudereinigung oder in der Fleischwirtschaft. Auch eine Meldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung nehmen die Arbeitgeber vor.

Im gewerblichen Bereich trägt der Arbeitgeber dann pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern. Die Minijobber:innen müssen dann noch einen geringen Prozentsatz Rentenversicherung vom eigenen Verdienst tragen.

Im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber geringere Beiträge. Bei kurzfristigen Minijob-Verhältnissen reduzieren sich die Abgaben. ¹

Lohnsteuer beim Minijob

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Minijobs pauschal mit 2 % versteuern zu lassen. Diese einheitliche Pauschalsteuer kann der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale abführen. Diese geringe Steuer wird bei den Arbeitnehmer:innen in der Einkommensteuer dann nicht mehr berücksichtigt. Aufgrund dessen können auch keine Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Allerdings haben die Arbeitgeber auch die Möglichkeit, diese Pauschalsteuer vom Verdienst abzuziehen. Hiermit müsste man sich jedoch als Arbeitnehmer:in einverstanden erklären, da dies eine arbeitsrechtliche Vereinbarung wäre.

Häufige Fragen zu Minijobs

Was gibt es bei einem Minijob zu beachten?

Bei einem Minijob handelt es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und ist damit nicht sozialversicherungspflichtig. Als Arbeitnehmer:in zahlen Sie also keine Beiträge an die gesetzlichen Sozialversicherungen und sind dadurch nicht abgesichert. Nichtsdestotrotz gelten arbeitsrechtlich die gleichen Regelungen zum Kündigungsschutz und Sie haben unter anderem Anspruch auf Mindestlohn, Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Es gelten folgende Grenzen:

  • Arbeitsentgelt von max. 520 Euro pro Monat oder
  • Arbeitseinsatz von max. 70 Tagen pro Kalenderjahr (= kurzfristige Beschäftigung)

Ein Minijob kann neben der Haupttätigkeit ausgeübt werden. Liegt keine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit vor, können auch mehrere Minijobs parallel geführt werden. In Summe dürfen die Grenzen jedoch nicht überschritten werden.

Als Arbeitgeber müssen Sie den Minijob bei der Minijob-Zentrale melden und Sie tragen pauschale Versicherungsbeiträge.

Fallen beim Minijob Steuern an?

Ja, auch der Minijob muss versteuert werden. Sie haben hier jedoch die Wahlmöglichkeit:

  • Pauschalbesteuerung mit 2 %
  • Besteuerung mit Ihrem persönlichen Steuersatz

Oftmals übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer in Höhe von 2 %, dies ist so jedoch nicht vorgeschrieben. Klären Sie die Vorgehensweise am besten im Vorfeld mit Ihrem Arbeitgeber.

Tipp: Liegt Ihr Gesamteinkommen inklusive Minijob unterhalb des Grundfreibetrags, sollten Sie auf die Pauschalbesteuerung verzichten. Ihr persönlicher Steuersatz ist in diesem Fall 0 %.

Muss der Minijob in der Steuererklärung angegeben werden?

Wählen Sie die Pauschalbesteuerung mit 2 %, müssen Sie den Minijob nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.

Entscheiden Sie sich für die Besteuerung mit Ihrem persönlichen Steuersatz, erhalten Sie eine Lohnsteuerbescheinigung und damit wird Ihr Minijob auch in der Steuererklärung angegeben.

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