Angaben und Abgaben beim Minijob
Arbeitgeber melden ihre Arbeitnehmer:innen bei der Minijob-Zentrale an, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Meldung muss mit der ersten Abrechnung, spätestens jedoch nach sechs Wochen erfolgen. In Branchen mit einem hohen Risiko für illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit muss zusätzlich noch eine Sofortmeldung erfolgen, also z. B. im Bau- und Gaststättengewerbe, bei der Gebäudereinigung oder in der Fleischwirtschaft. Auch eine Meldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung nehmen die Arbeitgeber vor.
Im gewerblichen Bereich trägt der Arbeitgeber dann pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern. Die Minijobber:innen müssen dann noch einen geringen Prozentsatz Rentenversicherung vom eigenen Verdienst tragen. Im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber geringere Beiträge. Bei kurzfristigen Minijob-Verhältnissen reduzieren sich die Abgaben. ¹
Lohnsteuer beim Minijob
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Minijobs pauschal mit 2 % versteuern zu lassen. Diese einheitliche Pauschalsteuer kann der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale abführen. Diese geringe Steuer wird bei den Arbeitnehmer:innen in der Einkommensteuer dann nicht mehr berücksichtigt. Aufgrund dessen können auch keine Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Allerdings haben die Arbeitgeber auch die Möglichkeit, diese Pauschalsteuer vom Verdienst abzuziehen. Hiermit müsste man sich jedoch als Arbeitnehmer:in einverstanden erklären, da dies eine arbeitsrechtliche Vereinbarung wäre.