Was sehen Sie hier?
Den hinterbliebenen Ehe- und Lebenspartner:innen steht ein Freibetrag in Höhe von 256.000 Euro zu. Kindern steht abhängig von deren Alter ein Freibetrag zwischen 52.000 Euro und 10.300 Euro zu.
Pflegefreibetrag bei unentgeltlicher Pflege
Den Pflegebeitrag in Höhe von 20.000 Euro können hinterbliebene Ehe- und Lebenspartner:innen sowie Kinder des:r Verstorbenen beantragen. Auch nicht-verwandte Personen können den Pflegefreibetrag beanspruchen. Voraussetzung ist, dass Sie als Antragssteller:in die verstorbene Person vor ihrem Tod unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben.
Nachlassverbindlichkeiten als Pauschale
Als Hinterbliebene:r können Sie pauschal 15.000 Euro oder die tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigen. Folgende Ausgaben sind steuerlich relevant:
- Beerdigungskosten
- Kosten für Grabstein und zukünftige Grabpflege
- Kosten für Regelung des Nachlasses
Steuerbefreiung für Hausrat für enge Verwandte
Verwandten mit Steuerklasse I stehen folgende Freibeträge zur Verfügung:
- Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 Euro (z. Bsp. Möbel, Elektrogeräte, Kleidung)
- Freibetrag für bewegliche Gegenstände in Höhe von 12.000 Euro (z. Bsp. Auto)
Personen der Steuerklasse II und III können in beiden Kategorien gemeinsam maximal 12.000 Euro steuerfrei erben.
Wie erbe ich ein Haus steuerfrei?
Für Immobilien gilt eine Sonderregelung, denn es ist möglich, dass Immobilien vollkommen steuerfrei vererbt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
- Der oder die Verstorbene hat die Wohnung oder das Haus bis zuletzt selbst genutzt.
- Der oder die Erbe:in gehört zur engen Verwandtschaft der Steuerklasse I. (Ehegatten:innen, Kinder, Kinder verstorbener Kinder)
- Der oder die Erbe:in übernimmt die Immobilie selbst und wohnt mindestens 10 Jahre lang darin.
Bei Erbschaften zwischen Ehegatten:innen gilt diese Regelung ohne Flächenbegrenzung, die Immobilie bleibt also in jedem Fall steuerfrei. Erben Sie als Kind des:r Verstorbenen das Wohneigentum, gilt eine Höchstgrenze von 200 Quadratmetern. Ist die Immobilie größer, muss die über 200 m² hinausgehende Fläche versteuert werden.
Tipp: Ziehen Sie am besten möglichst zeitnah in die Wohnung oder das Haus ein, ansonsten akzeptiert das Finanzamt Ihre Steuerbefreiung womöglich nicht mehr.
Wenn Sie allerdings gar nicht vorhaben die Immobilie selbst zu beziehen, sondern zu verkaufen, ermittelt das Finanzamt den sogenannten Verkehrswert für das Haus oder die Wohnung. Dieser Wert orientiert sich allerdings nur an Durchschnittswerten der Nachbarschaft. Wenn der tatsächliche Wert geringer ist, müssen Sie die Immobilie von einem Sachverständigen bewerten lassen und diesen neuen Wert ans Finanzamt weitergeben.
Wann muss ich eine Erbschaftssteuererklärung abgeben?
Grundsätzlich kann das Finanzamt immer eine Erbschaftsteuererklärung anfordern, sobald Sie etwas erben. Die Höhe der Erbschaft ist dabei nicht ausschlaggebend. In der Regel werden Sie aber nur dazu aufgefordert, wenn auch Erbschaftssteuer anfällt.
In diesem Fall erhalten Sie die entsprechenden Steuererklärungsvordrucke per Post und im gleichen Zuge auch die gültige Abgabefrist. Normalerweise gewährt Ihnen das Finanzamt ungefähr einen Monat lang Zeit. Können Sie diese Frist nicht einhalten, bitten Sie rechtzeitig um Verlängerung, ansonsten kann Ihnen ein Verspätungszuschlag drohen.
Hinweis: Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir nur im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG tätig werden. Die Erbschaftssteuer fällt leider nicht darunter, weshalb wir Sie diesbezüglich nicht beraten und auch die Erbschaftssteuererklärung nicht für Sie erstellen dürfen.
Kann ich Steuerschulden erben?
Sobald Sie das Erbe annehmen, müssen Sie auch die Steuerschulden des:r Verstorbenen begleichen und das inklusive Zinsen. Das gilt sowohl für bestehende Schulden als auch für eventuelle Schulden aus der letzten Steuererklärung des:r Erblassers:in.
Insofern das Erbe nicht ausreichend ist, um die Schulden zu begleichen, müssen Sie diese von Ihrem eigenen Vermögen zahlen. Machen Sie sich also unbedingt ein Bild über den Nachlass und entscheiden Sie erst dann, ob Sie das Erbe annehmen.
Tipp: Sie können die beglichenen Steuerschulden in Ihrer Erbschaftssteuererklärung wieder geltend machen.
Stellt sich – später – heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann der oder die Erbe:in durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren noch eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass bewirken.
FAQs zur Erbschaftssteuer