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Erste Anlaufstelle: Versicherung
Im Fall von Unwetterschäden sollten Sie als erstes Ihren Versicherungsschutz überprüfen und feststellen, ob die Kosten von der Versicherung übernommen werden. Gebäude- oder Hausratsversicherungen decken in der Regel Schäden durch Blitzschlag, Sturm und Hagel ab.
Schäden, die durch andere Elementarereignisse wie Starkregen, Hochwasser, Überschwemmungen, Erdrutsche entstanden sind, werden allerdings nur von einer speziellen Elementarschadenversicherung übernommen.
Werden die Schäden an Ihrem Haus von einer Ihrer Versicherungen abgedeckt, bekommen Sie die Kosten von der Versicherung erstattet. Somit ist es in diesem Fall nicht möglich die Kosten zusätzlich in Ihrer Steuererklärung zu berücksichtigen.
Unwetter- und Hochwasserschäden als außergewöhnliche Belastung
In dem Fall, dass die entstandenen Schäden bzw. deren Reparatur oder Wiederbeschaffung nicht durch eine Ihrer Versicherungen abgedeckt werden, können Sie die Kosten auch als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Leider ist das allerdings nicht bei allen Kosten durch Unwetter- oder Hochwasserschäden möglich. Es muss sich hierbei um existenziell notwendige Gegenstände handeln, wie beispielsweise Möbel, Hausrat, Kleidung oder die Wohnung. Schäden an Luxusgegenständen, Außenanlagen, Kellern, Ferienhäusern oder ähnlichem werden vom Finanzamt nicht beachtet.
Handelt es sich um einen existenziell notwendigen Gegenstand, der infolge eines Unwetters zerstört wurde, können die Kosten für die Reparatur oder Wiederbeschaffung, für die Entsorgung sowie Kosten für Sachverständigengutachten bei der Steuererklärung angerechnet werden. Außerdem können Sie Darlehenszinsen geltend machen, insofern Sie ein Darlehen aufnehmen müssen, um die entstandenen Schäden zu beseitigen.
Wichtig: Dem Finanzamt muss ein Nachweis der Ausgaben vorgelegt werden. Dazu müssen Sie die Kosten in Zusammenhang mit den Unwetterschäden durch Rechnungen und Zahlungsbelege belegen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ist bereits geklärt, ob die Notwendigkeit der betroffenen Gegenstände besteht, müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
- Es darf kein eigenes Verschulden Haben Sie den Schaden also selbst verursacht, werden die Kosten steuerlich nicht berücksichtigt.
- Es dürfen keine Ersatzansprüche gegen Dritte Falls eine außenstehende Person für die entstandenen Schäden verantwortlich ist, müssen Sie das Geld zunächst bei ihr anfordern.
- Die Schäden dürfen nicht über eine übliche Versicherung abgedeckt sein, wobei beispielsweise eine Gebäude- oder Hausratsversicherung als übliche Versicherung gelten. Werden beispielsweise Hochwasserschäden nicht übernommen, können Sie die angefallenen Kosten in der Steuererklärung geltend machen.
Eine Elementarversicherung zählt nicht als übliche
- Mit den Reparaturen oder Wiederinstandsetzungen müssen Sie unbedingt innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenszeitpunkt beginnen. Verpassen Sie diese Frist, können Sie die Kosten nicht bei der Steuer ansetzen.
Erleichterungen bei Katastrophenerlass
Bei Naturkatastrophen mit Breitenwirkung können die Landesfinanzminister den sogenannten Katastrophenerlass in Kraft setzen. Dies ist beispielsweise bei weitreichenden Katastrophen mit Hochwasser, Stürmen, Hagel oder Erdbeben der Fall, bei denen viele Menschen betroffen sind. Auch in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wurden wegen der schweren Unwetter diesen Monat Katastrophenerlasse in Kraft gesetzt:
Steuerliche Hilfemaßnahmen für Privatleute
In beiden Bundesländern gelten nun besondere steuerliche Hilfemaßnahmen, um Geschädigten entgegenzukommen. Dazu zählen unter anderem
- Steuerstundung,
- Anpassung von Steuervorauszahlungen und
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter.
Außerdem gibt es steuerliche Erleichterungen für Spenden, so ist bei einer Einzahlung im Rahmen einer Spendenaktion mit eingerichtetem Sonderkonto ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Spendenquittung ausreichend.
Arbeitgeber haben zusätzlich die Möglichkeit ihre Arbeitnehmer mit bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei zu unterstützen. Voraussetzung ist, dass ein besonderer Notfall beim Arbeitnehmer vorliegt, wovon bei von Hochwasser Betroffenen immer ausgegangen wird.
Gibt es einen Selbstbehalt?
Ja, leider gibt es auch einen Selbstbehalt für die Kosten. Das Finanzamt summiert alle Kosten, die Sie als außergewöhnliche Belastungen angegeben haben auf und zieht von dieser Summe die sogenannte zumutbare Belastung ab. Diesen Teil der Kosten müssen Sie leider selbst tragen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist abhängig von Ihrem Familienstand, der Anzahl Ihrer Kinder und dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte.
FAQs zu Unwetter- und Hochwasserschäden