Werbungskosten
Die Abdeckung eines beruflichen Risikos bei Arbeitnehmern führt im Regelfall zum Ansatz der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten in der Anlage N der Steuererklärung.
Zu dieser Art von Versicherungen zählen:
- Berufshaftpflichtversicherung
- Unfallversicherung für mögliche berufliche Unfälle
- Rechtsschutzversicherung für den Arbeitsrechtsschutz
Hinweis: Die Angabe dieser Versicherungen wirkt sich allerdings meist nur dann aus, wenn Sie den Werbungskostenpauschbetrag bereits durch andere Kosten, z. B. Fahrtkosten ausgeschöpft haben.
Beachten Sie auch: Sofern die Versicherungen berufliche und private Risiken abdecken, erfolgt eine Aufteilung der Kosten auf die Werbungskosten und Sonderausgaben, so dass bei der Anlage N nur der berufliche Anteil ansetzbar ist.
Sonderausgaben oder Vorsorgeaufwendungen
Die Angaben zur steuerlichen Förderung von Altersvorsorgebeiträgen im Rahmen von Riester-Verträgen sind in die Anlage AV einzutragen. Hier gibt es eine steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabenabzug oder eine Zulage, wobei die günstigere Variante für Sie zugrunde gelegt wird.
In die Anlage Vorsorgeaufwand sind Versicherungsbeiträge einzutragen, die zu einem Rentenanspruch führen, darüber hinaus Kranken- und Pflegeversicherungen, und zwar entweder die Beiträge einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung.
Auf der Seite 2 sind weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie Arbeitslosen- Haftpflicht-, Unfall-, Risiko- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen einzutragen.
Hilfreich hierbei: alle Versicherungen, die bereits auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind, müssen Sie nicht mehr gesondert durch Belege nachweisen. Auch viele Versicherungsunternehmen sind gegenüber dem Finanzamt mitteilungspflichtig, so dass diese Zahlen dem Finanzamt bereits bekannt sind. Die übermittelten Daten können Sie den Ihnen übersandten Mitteilungen entnehmen.
Versicherungen ohne Angabe in der Steuererklärung
Keine steuerliche Auswirkung ergibt sich bei der Kfz-Kasko-Versicherung, der Hausratversicherung oder bestimmten, erst spät abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen. Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind ebenfalls bereits von Ihrem Bruttogehalt abgezogen und daher nicht mehr einzutragen.
Zusammenfassung
Insgesamt können wir somit festhalten: die ansatzfähigen Versicherungen sind entweder bei den Werbungskosten in der Anlage N, in der Anlage AV oder der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.
Sie sehen also, die Frage „Wo muss ich Versicherungen bei der Steuererklärung eintragen?“ ist nicht so einfach zu beantworten und bedarf einer genauen Prüfung. Deshalb fragen Sie uns einfach, wir helfen Ihnen gerne weiter.
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