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Update 2023: Ab dem Jahr 2023 können Rentenversicherungsbeiträge vollständig berücksichtigt werden.
Was sind Sonderausgaben im Sinne des Steuerrechts?
Sonderausgaben sind grundsätzlich private Ausgaben, die gleichwohl Ihre Steuerlast erheblich mindern können. In §10 EStG sind diese aufgelistet und grundsätzlich gilt: die Ausgaben dürfen weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sein.
Neben verschiedenen anderen Sonderausgaben wie etwa Kinderbetreuungskosten, Kirchensteuer oder Kosten der eigenen Berufsausbildung (Erstausbildung) werden auch die Vorsorgeaufwendungen aufgelistet.
Wie definiert der Fiskus Vorsorgeaufwendungen?
Der Staat hat großes Interesse daran, dass Sie sich selbst um Ihre eigene Absicherung und die Ihrer Familie im Alter und bei Krankheit kümmern. Deswegen werden Zahlungen an Versicherungen, die genau diese Risiken abdecken, mit Steuereinsparungen belohnt.
Allerdings muss sichergestellt sein, dass eben nur die tatsächliche Vorsorge begünstigt wird. Unterschieden wird in drei Kategorien mit jeweils unterschiedlicher steuerlicher Handhabung:
- Basisvorsorgeaufwendungen
- Basis-Altersvorsorge
- sonstige Vorsorgeaufwendungen
Nicht alle Versicherungen werden steuerlich auf die gleiche Art und Weise berücksichtigt. Hier können Sie nachlesen, wo Sie welche Versicherung in Ihrer Steuererklärung eintragen können: „Wo muss ich Versicherungen bei der Steuererklärung eintragen?“
Was gehört zu den uneingeschränkt abzugsfähigen Basisvorsorgeaufwendungen?
Beiträge zur Basisvorsorge sind uneingeschränkt abzugsfähig. Dabei handelt es sich um die in einem Kalenderjahr geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Allerdings zählt stets nur der Anteil, der auf den sogenannten Basisschutz entfällt. Das entspricht bei gesetzlichen Krankenkassen meist den tatsächlich gezahlten Beträgen.
Die privaten Versicherungen bescheinigen alljährlich ihren Mitgliedern die Beiträge und teilen auf in Gesamtbetrag und Basisabsicherung, denn in der Regel enthalten die Beiträge auch Zahlungen für Zusatzleistungen. Dem Finanzamt werden alle Beiträge elektronisch übermittelt.
Achtung: Beiträge, die zwar für das Jahr angerechnet, aber erst später gezahlt werden, sind auch erst dann steuerabzugsfähig, wenn sie tatsächlich überwiesen wurden (strenges Zu- und Abflussprinzip). Etwaige Rückerstattungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Haben Sie Anspruch auf Krankengeld, wird Ihnen als Arbeitnehmer:in in der Regel der gezahlte Beitrag zur Krankenversicherung um 4 % gekürzt. Diese Kürzung zählt dann zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Ihre Beiträge zu gesetzlichen Versicherungen werden Ihnen direkt vom Gehalt abgezogen. Informieren Sie sich hier, welche Abgaben es noch gibt: „Was geht eigentlich alles vom Bruttogehalt ab?“
Basisvorsorge für Kinder
Auch die gezahlten Beiträge zur Basisvorsorge Ihrer Kinder gehören zu den uneingeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. Das gilt für Kinder im Sinne des Steuerrechts, also wenn Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser Fall spielt vor allem bei Privatversicherten oder Eltern von Kindern in Berufsausbildung eine Rolle.
Die Kinder zahlen in der Berufsausbildung selbst Kranken- und Pflegekassenbeiträge über die Lohnabrechnung. Oftmals werden die Beiträge aber indirekt von den Eltern getragen. Häufig ist die Steuerersparnis bei den Eltern deutlich höher als bei den Kindern. Da die Beträge nur einmal geltend gemacht werden dürfen, lohnt sich auf jeden Fall eine Vergleichsrechnung.
Übrigens: Auch bei der Unterstützung Bedürftiger (z. B. ältere Kinder in Ausbildung ohne Kindergeldanspruch) werden die Basis-Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.
Basis-Altersvorsorge und deren Höchstbeträge
Zur Basis-Altersvorsorge zählen Vorsorgeprodukte, die vergleichbare Leistungen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen erbringen:
- Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse und
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Hinweis: Einzahlungen als Mini-Jobber:in in die gesetzliche Rente gehören ebenfalls in diese Rubrik.
Auch einige Kapital-Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsversicherungen zählen dazu. Voraussetzung ist, dass diese tatsächlich ausschließlich der Absicherung im Alter und den Hinterbliebenen dienen. Sie können somit weder beliehen noch veräußert werden (zertifizierte Basisversicherungen).
Entsprechende Zahlen werden in der Regel elektronisch ans Finanzamt übermittelt.
Die Altersvorsorge ist gedeckelt mit Höchstbeträgen, die jährlich neu festgelegt werden. In 2021 lag der Höchstbetrag bei 25.787 Euro bei Einzelveranlagung (51.574 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare). Hiervon waren 92%, also immerhin 23.724 Euro bzw. 47.448 Euro bei Ehepaaren, als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
Update 2023: Im Jahressteuergesetz 2022 wurde der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge ab dem Jahr 2023 festgelegt. Dieser war zunächst erst für 2025 vorgesehen und wird nun schon zwei Jahre früher umgesetzt.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen mit wenig Auswirkung
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören weitere Versicherungen wie beispielsweise diese:
- Haftpflicht
- Unfallversicherung
- Risiko-Lebensversicherung
Außerdem zählt auch die oben genannte 4-prozentige Kürzung wegen Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosenversicherung zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen ist auf 1.900 Euro jährlich (Ehepaare 3.800 Euro) beschränkt. Außerdem wird eine Vergleichsrechnung durchgeführt. Nur wenn Sie durch die gezahlten Beiträge zur uneingeschränkt abzugsfähigen Basisvorsorge den Höchstbetrag noch nicht erreicht haben, wird durch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aufgestockt auf maximal 1.900 Euro oder eben 3.800 Euro.
Da die jährliche Basis-Krankenversicherung in der Regel bereits mehr als 1.900 Euro beträgt, wirken sich somit die mühsam herausgesuchten sonstigen Versicherungsbelege leider in vielen Fällen nicht aus.
Tipp: Bei Kindern in Berufsausbildung ist das mitunter anders. Falls Sie die Basis-Vorsorgeaufwendungen Ihres Kindes in Ihrer eigenen Steuererklärung beantragen, lohnt es sich häufig die sonstige Vorsorgeaufwendungen Ihres Kindes zu sammeln und bei dessen Steuererklärung einzutragen.
Hinweis: KFZ-Kasko- oder Hausratversicherungen gehören NICHT zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Unfall- und Rechtsschutzversicherungen sind eventuell anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen.
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