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Jahressteuergesetz 2022 – das erwartet Sie ab dem Jahr 2023!

Jahressteuergesetz 2022 – das erwartet Sie ab dem Jahr 2023!

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Ab 2023 treten wieder zahlreiche Steueränderungen in Kraft. In unserem Blogbeitrag möchten wir Sie schon frühzeitig darüber informieren, mit welchen Änderungen Sie besonders als Arbeitnehmer:in, Familie oder Rentner:in rechnen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine bei Photovoltaikanlagen ab 2022
  • Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen rückwirkend ab dem 01.01.2022
  • Erhöhung der Homeoffice-Pauschale auf 6 Euro pro Tag und max. 1.260 Euro jährlich
  • Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe ab 2023
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1.230 Euro
  • Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.008 Euro auf 4.260 Euro
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags für Alleinstehende auf 1.000 Euro und für Ehepartner:innen auf 2.000 Euro
  • Update Januar 2024: keine Besteuerung der Dezember-Soforthilfe 2022

 

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Inhaltsverzeichnis


Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen

Das BFH-Urteil zum Alterseinkünfte-Gesetz wird umgesetzt, um so zukünftig die Doppelbesteuerung bei Renten zu vermeiden. Der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben erfolgt nun bereits ab dem Jahr 2023, statt wie bisher vorgesehen ab 2025.

Alle wichtigen Hintergrundinfos zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Blogbeitrag: „Doppelbesteuerung von Renten: Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs“

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Ab dem Steuerjahr 2023 erhöht sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro auf 1.230 Euro. Dieser wird oftmals auch als Werbungskostenpauschale bezeichnet.

Ausbildungsfreibetrag

Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, erhöht sich von 924 Euro auf 1.200 Euro.

Der Freibetrag wird vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abgezogen und reduziert somit Ihre Steuerlast. Vorausgesetzt wird, dass für Ihr Kind Anspruch auf Kindergeld besteht.

Energiepreispauschale für Rentner:innen  und Versorgungsbeziehende

Da auch Rentner:innen und Beamtenpensionäre:innen von den hohen Energiepreisen betroffen sind, hat der Bundestag erfreulicherweise eine Auszahlung an Rentner:innen und Bezieher:innen von Versorgungsbezügen entschieden.

Die im Dezember 2022 ausbezahlte Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und unterliegt vollumfänglich der Einkommensbesteuerung.

Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen zur Energiepreispauschale: „Energiepreispauschale – Antworten auf die wichtigsten Fragen“

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende lag bei einem Kind bisher bei jährlich 4.008 Euro. Ab dem Steuerjahr 2023 erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 252 Euro auf jährlich 4.260 Euro.

Haben Sie die Steuerklasse II, muss der Arbeitgeber den erhöhten Entlastungsbetrag ab Januar 2023 – ggf. rückwirkend – berücksichtigen.

Alles Wichtige zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende finden Sie hier: „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – alle wichtigen Infos im Überblick“

Gebäude-AfA in Höhe von 3 %

Für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, kann ab der Steuererklärung 2023 eine Abschreibung für Abnutzung in Höhe von 3 % berücksichtigt werden.

Der bisherige lineare Abschreibungssatz von 2 % wurde somit um 1 Prozent angehoben und verkürzt die zukünftige Abschreibungsdauer auf 33 Jahre.

Grundrentenzuschlag

Seit dem 01.01.2021 erhalten Rentner:innen, die mind. 33 Pflichtbeitragsjahre hatten und unterdurchschnittlich verdient haben, einen individuellen Grundrentenzuschlag.

Der Grundrentenzuschlag wird rückwirkend ab dem 01.01.2021 steuerfrei gestellt und steht den Rentner:innen somit in voller Höhe zur Verfügung.

Neue Wahlmöglichkeit beim häuslichen Arbeitszimmer

Liegt der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, können Sie ab dem Jahr 2023 entweder

  • alle tatsächlich angefallenen Kosten oder
  • eine Jahrespauschale von 1.260 Euro bzw. 105 Euro pro Monat, wenn nicht ganzjährig ein Arbeitszimmer vorliegt, abziehen.

Die Einführung der Pauschale ab dem kommenden Jahr, bringt in vielen Fällen eine Vereinfachung mit sich, da die Kosten nicht mehr einzeln ermittelt und aufgeführt werden müssen.

Tipp: Überprüfen Sie im Voraus, ob Ihr Steuervorteil durch Angabe Ihrer tatsächlichen Kosten oder mit der Pauschale größer ist und wählen Sie entsprechend.

Auch wenn Ihnen beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie entweder Ihre tatsächlichen Kosten oder die Pauschale in der Steuererklärung berücksichtigen.

Achtung: Bildet das Arbeitszimmer nicht Ihren Tätigkeitsmittelpunkt, sondern Sie üben nur teilweise die Tätigkeit in Ihrer Wohnung aus, kommt für Sie ab 2023 nur noch ein Abzug der Homeoffice-Pauschale in Betracht. Für diese gilt jedoch ebenfalls ein Höchstbetrag von 1.260 Euro.

Wie Sie die Tätigkeit das Arbeitszimmer bis 2022 geltend machen können, finden Sie hier: „Arbeitszimmer absetzen – Alle Voraussetzungen und Möglichkeiten auf einen Blick“

Erhöhung der Homeoffice-Pauschale

Bisher konnte für Arbeitstage, bei denen der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice tätig war, eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro, bis maximal 600 Euro (= 120 Tage) angesetzt werden.

Ab dem Jahr 2023 wird die Homeoffice-Pauschale auf 6 Euro pro Tag und 1.260 Euro jährlich erhöht. Insgesamt kann nun für 210 Tage eine Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden, bis der Höchstbetrag erreicht wird.

Neu ist auch, dass die Pauschale von 6 Euro neben den Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden kann – d.h. für einen Tag erhalten Sie die Entfernungspauschale sowie die 6 Euro-Pauschale. Dies ist aber nur möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zur Homeoffice-Pauschale: „FAQ Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen & Antworten“

Photovoltaikanlagen ab 01.01.2022

Einkommensteuerbefreiung

Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bis u 30 kW (= Bruttonennleistung lt. Markstammdatenregister) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie bis zu 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) sind ab dem 01.01.2022 rückwirkend steuerfrei. 

Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Es muss somit zukünftig kein Gewinn mehr für die begünstigten Photovoltaikanlagen ermittelt werden.

Betreiben Sie mehrere Anlagen, ist eine Gesamtleistung von maximal 100 kW steuerfrei. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtigem:r bzw. Mitunternehmerschaft.

Informieren Sie sich hier über alle Änderungen zu Photovoltaikanlagen: „Wichtige Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen“

Umsatzsteuerbefreiung

Beim Erwerb von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 ist ein sogenannter Nullsteuersatz anzuwenden. Dies bedeutet für Sie, dass beim Kauf einer Photovoltaikanlage diese nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist und praktisch eine Anschaffung ohne Mehrwertsteuer ermöglicht.

Begünstigt sind Anlagen, die auf Wohngebäuden oder öffentlichen Gebäuden genutzt werden. Beträgt die Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW, wird dies automatisch unterstellt.

Vorteil davon ist, dass Sie sodann nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen. Die Kleinunternehmerregelung vereinfacht Ihnen die umsatzsteuerliche Behandlung der Einspeisung, denn diese bleibt weiterhin umsatzsteuerbar.

Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei Photovoltaikanlagen

Erfreulicherweise dürfen Lohnsteuerhilfevereine zukünftig – bereits ab dem Veranlagungsjahr 2022 – Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer Hilfe leisten, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit bis zu 30 kW (peak) besitzen.

Hinweis: Beratungsbefugnis für die Erstellung einer ggf. notwendigen Umsatzsteuererklärung besteht aber weiterhin nicht.

Sonderabschreibung für Schaffung neuer Mietwohnungen

Bisher konnte für neue Mietwohnungen, deren Bauantrag zwischen dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wurde, eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % für insgesamt 4 Jahre geltend gemacht werden. Voraussetzung war eine einzuhaltende sogenannte Baukostenobergrenze von 3.000 €/qm sowie weitere Bedingungen.

Der Neubau von Wohnungen ist nunmehr weiterhin begünstigt – allerdings unter Beachtung weiterer Voraussetzungen:

  • Bauanatrag wird nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2027 gestellt
  • Wohnung liegt im Gebäude, dass die Kriterien eines Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und
  • Nachweis durch „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“

Sonderleistung für Pflegekräfte

Das Jahressteuergesetz enthält zudem eine Klarstellung zum Anwendungsbereich des steuerfreien Corona-Pflegebonus. Arbeitnehmer:innen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen erhalten für zusätzliche Aufgaben im Sinne des Infektionsschutzgesetztes eine monatliche Sonderleistung von bis zu 1.000 Euro, je nach Größe der Einrichtung.

Die Pflegeeinrichtungen sollten die Zahlungen im Zeitraum zwischen Oktober 2022 bis April 2023 an die Beschäftigen Auszahlungen. Nunmehr wird der Begünstigungszeitraum auf den Mai 2023 erweitert, damit die Steuerbefreiung auch dem Grunde nach für Zahlungen des Monats April 2023 gelten.

Sparer-Pauschbetrag

Der sogenannte Sparer-Pauschbetrag, der bei Einkünften aus Kapitalvermögen Anwendung findet, wird bei Alleinstehenden von 801 Euro auf 1.000 Euro und bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht.

Hinweis: Sie müssen keinen Antrag zur Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages bei Ihrer Bank stellen. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden prozentual erhöht.

Verluste bei Kapitaleinkünften

Ab dem Steuerjahr 2022 ist eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung der Steuerpflichtigen möglich. Es können somit nicht ausgeglichene Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten in der Steuererklärung verrechnet werden.

Besteuerung der Dezember-Soforthilfe 2022

Zunächst wurde festgelegt, dass die Dezember-Soforthilfe in der Steuererklärung 2023 berücksichtigt und ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro versteuert werden muss.

Update 2024: Diese Entscheidung wurde nun gekippt und die Entlastung bleibt für alle steuerfrei.

Für mehr Infos zum Thema lesen Sie unseren Blogbeitrag: „Alle Infos rund um die Dezember-Soforthilfe – Erhalt & Versteuerung“

Weitere Änderungen

Wir haben Ihnen in diesem die wichtigsten einkommensteuerlichen Änderungen zusammengefasst. Weitere Gesetzesänderungen finden Sie im Bericht des Bundestages (PDF) und auf der Website des Bundesfinanzministeriums.


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Beitragsbild © Drobot Dean – stock.adobe.com

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.