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FAQ Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen & Antworten

FAQ Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen & Antworten

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Seit der Corona-Pandemie befinden sich viele Arbeitnehmer:innen im Homeoffice und können die hierfür entstehenden Kosten nun mit der Homeoffice-Pauschale bei der Steuererklärung absetzen. Die wichtigsten und häufigsten Fragen zur Homeoffice-Pauschale haben wir zusammengefasst und für Sie beantwortet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Homeoffice-Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr
    Erhöhung 2023: 6 Euro pro Tag und 1.260 Euro jährlich
  • Keine besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz
  • Ab 2023 auch mit Entfernungspauschale kombinierbar, Voraussetzung: dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
  • Im Arbeitnehmerpauschbetrag enthalten
  • Nachweis der Tage im Homeoffice auf Nachfrage nötig
  • unbefristet gültig

 

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Die wichtigsten Fragen zur Homeoffice-Pauschale

Warum gibt es die Homeoffice-Pauschale?

Aufgrund der Corona-Pandemie haben sich viele Arbeitgeber dazu entschlossen ihre Mitarbeiter:innen ins Homeoffice zu schicken, um so Kontakte zwischen den Kollegen:innen zu reduzieren und die Verbreitung des Virus zu vermeiden.

Dadurch entstehen dem oder der Arbeitnehmer:in jedoch Kosten wie z. B. für Strom oder Heizung. In vielen Fällen erfüllt der Arbeitsplatz im eigenen Zuhause nicht die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers, sodass die anfallenden Kosten bis zuletzt nicht steuerlich berücksichtigt werden konnten.

Damit Betroffene ohne Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers i.S.d. Gesetzes nun die angefallenen Kosten bei der Steuererklärung ansetzen können, hat der Gesetzgeber im Dezember 2020 die Homeoffice-Pauschale beschlossen.

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale?

Für jeden Tag, an dem Sie im Homeoffice gearbeitet haben, dürfen Sie ab dem Jahr 2023 6 Euro ansetzen. In den vorangegangenen Jahren lag der Beitrag noch bei 5 Euro. Auch der maximal absetzbare Betrag wurde von 600 Euro pro Jahr auf 1.260 Euro erhöht. Sie können die Pauschale nun also für 210 Tage im Homeoffice geltend machen. Jeder weitere Tag im Homeoffice wird nicht berücksichtigt.

Welche Voraussetzungen müssen für die Homeoffice-Pauschale erfüllt werden?

Im Gegensatz zu den vielen Vorgaben, die Sie für den Steuerabzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer erfüllen müssen, gelten für die Homeoffice-Pauschale keine strengen Voraussetzungen. Der Arbeitsplatz kann sich auch am Esstisch, im Wohnzimmer oder in einer separaten Arbeitsecke befinden. Außerdem kann die Homeoffice-Pauschale auch genutzt werden, wenn Sie freiwillig von zu Hause arbeiten.

Hinweis: Bildet Ihr Arbeitszimmer nicht Ihren Tätigkeitsmittelpunkt, sondern Sie üben Ihre Tätigkeit nur teilweise in Ihrer Wohnung aus, kommt für Sie ab 2023 nur noch ein Abzug der Homeoffice-Pauschale in Betracht.

Neu ist auch, dass die Pauschale von 6 Euro neben den Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden kann – d.h. für einen Tag erhalten Sie die Entfernungspauschale sowie die 6 Euro-Pauschale. Dies ist aber nur möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Vervielfacht sich die Homeoffice-Pauschale bei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten?

Nein, der Höchstbetrag von 1.260 Euro (ab 2023) wird nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht, denn die Homeoffice-Pauschale steht jedem:r Steuerpflichtigen nur einmal zu. Üben Sie also verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, ist ein Ansatz der Pauschale je Tätigkeit ausgeschlossen. Die Pauschale ist somit auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen.

Brauche ich einen Nachweis für die Homeoffice-Tage, um die Pauschale absetzen zu können?

Grundsätzlich müssen Sie keinen Nachweis mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, allerdings gilt die Belegvorhaltepflicht. Wenn also im Nachgang ein Nachweis vom Finanzamt gefordert wird, müssen Sie Ihre Arbeit im Homeoffice glaubhaft machen. Dafür haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Auflistung Ihrer Arbeitstage, mit dem Vermerk des jeweiligen Arbeitsplatzes:
    ► Für die Tage im Homeoffice können Sie die Homeoffice-Pauschale ansetzen, für die Tage im Büro die Entfernungspauschale.

Wie lange gilt die Homeoffice-Pauschale?

Die Pauschale war zunächst zeitlich beschränkt, diese Limitation wurde jedoch aufgehoben.

Muss ich die Homeoffice-Pauschale beantragen?

Nein, die Pauschale muss nicht extra beantragt werden. Es handelt sich hierbei um Werbungskosten, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben müssen.

Wo muss ich die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung eintragen?

Die Homeoffice-Pauschale müssen Sie bei der Steuererklärung in Anlage N, Zeile 44 eintragen.

Kann ich die Homeoffice-Pauschale unabhängig vom Arbeitnehmerpauschbetrag geltend machen?

Leider nein. Die Homeoffice-Pauschale können Sie nur geltend machen, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro übersteigt. Wenn Sie also überlegen, berufliche Anschaffungen zu tätigen, wie den Kauf neuer Büromöbel oder eines Laptops, dann sollten Sie dies noch im Jahr 2021 tun, um die Homeoffice-Pauschale vollständig nutzen zu können.

Kann ich die Homeoffice-Pauschale auch im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung berücksichtigen?

Befinden Sie sich in Aus- oder Weiterbildung (z. B. Studium) können Sie die Pauschale von 5 Euro je Kalendertag ebenfalls in Anspruch nehmen. Liegt eine Erstausbildung vor, stellt die Pauschale keine Werbungskosten dar, sondern diese ist im Rahmen der Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Welche weiteren Kosten Sie im Homeoffice absetzen können und welche Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer gelten, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag: „Homeoffice wegen Corona – Was ist steuerlich absetzbar?“


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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.