Im Gegensatz zu den vielen Vorgaben, die Sie für den Steuerabzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer erfüllen müssen, gelten für die Homeoffice-Pauschale keine strengen Voraussetzungen. Der Arbeitsplatz kann sich auch am Esstisch, im Wohnzimmer oder in einer separaten Arbeitsecke befinden. Außerdem kann die Homeoffice-Pauschale auch genutzt werden, wenn Sie freiwillig von zu Hause arbeiten.
Hinweis: Bildet Ihr Arbeitszimmer nicht Ihren Tätigkeitsmittelpunkt, sondern Sie üben Ihre Tätigkeit nur teilweise in Ihrer Wohnung aus, kommt für Sie ab 2023 nur noch ein Abzug der Homeoffice-Pauschale in Betracht.
Neu ist auch, dass die Pauschale von 6 Euro neben den Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden kann – d.h. für einen Tag erhalten Sie die Entfernungspauschale sowie die 6 Euro-Pauschale. Dies ist aber nur möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.