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Welche Fortbildungen erkennt das Finanzamt an?
In der Regel sind die Finanzämter bei der Anerkennung der Kosten für Fort- und Weiterbildungen kulant, nichtsdestotrotz werden nicht automatisch alle Kurse oder Seminare auch vom Finanzamt anerkannt.
Voraussetzung für den Steuerabzug
Für den Steuerabzug bei Fort- und Weiterbildungen gibt es eine entscheidende Voraussetzung: Ihre beruflichen Qualifikationen müssen durch die Fortbildung gefördert werden.
Darunter fallen zum Beispiel:
- Weiterbildungen im ausgeübten Beruf (Seminare, Spezialkurse usw.)
- Weitere Ausbildung oder Studium nach abgeschlossener erster Berufsausbildung
- Aufbau- oder Zweitstudium
- Umschulungen
Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine kurze Bestätigung ausstellen, dass die Fortbildung notwendig für Ihren Beruf war.
Tipp: Mit unserem praktischen Berechnungsbogen | Fortbildungskosten können Sie sich ganz einfach einen Überblick über die absetzbaren Kosten verschaffen.
➤ Jetzt herunterladen: Berechnungsbogen | Fortbildungskosten (PDF)
Online-Fortbildungen absetzen
Die Beliebtheit von Online-Fortbildungen oder Fernstudien hat in den letzten Jahren stark zugenommen, wobei es hier sowohl hybride als auch reine Online-Modelle gibt. Umso erfreulicher ist es, dass auch diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.
Tipp: Wenn Sie an der Fortbildung zuhause teilnehmen, können Sie an diesen Tagen die Tagespauschale für Homeoffice geltend machen.
Mehr Infos zum Homeoffice absetzen finden Sie hier: „Homeoffice-Pauschale: Das sollten Sie wissen!“
Was geschieht bei Kostenübernahme des Arbeitgebers?
Wie immer gilt auch bei Fortbildungen die Regel, dass Sie nur diejenigen Kosten absetzen können, die Sie auch selbst getragen haben. Wenn nun also Ihr Arbeitgeber Ihre Fortbildung ganz oder teilweise zahlt, können Sie diese Kosten nicht in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Diese Fortbildungskosten können Sie absetzen
Sie können alle Kosten, die in Zusammenhang mit Ihrer Fortbildung stehen in voller Höhe als Werbungskosten in Anlage N ansetzen:
- Kurs- oder Seminargebühren
- Umschulungskosten
- Prüfungsgebühren
- Fachliteratur
- Arbeitsmittel
- Reisekosten für Hin- und Rückfahrt
- Übernachtungskosten
Hinweis: Einen Zuschuss des Arbeitgebers müssen Sie gegebenenfalls von den Kosten abziehen.
Es gilt die Belegvorhaltepflicht. Bewahren Sie Ihre Belege und Quittungen mindestens so lange auf, bis Ihr Steuerbescheid rechtskräftig ist.
So tragen Sie Fortbildungskosten in der Steuererklärung ein
Fortbildungskosten können Sie auf zwei unterschiedliche Arten in Ihrer Steuererklärung eintragen. Allerdings besteht hier kein Wahlrecht, Sie können also nicht frei entscheiden. Das Steuerrecht differenziert nämlich zwischen Erst- und Zweitausbildung und danach richtet sich die weitere Handhabung Ihrer Ausgaben.
Sonderausgaben bei Erstausbildung
Bei einer Erstausbildung handelt es sich klassischerweise um eine Berufsausbildung oder um ein Bachelor-Studium. Es ist also die erste berufliche Ausbildung nach der Schule.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Dauer von mindestens 12 Monaten
- Abschluss durch eine Prüfung
Während der Erstausbildung können die angefallenen Kosten lediglich als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 6.000 Euro ansetzen. Die Sonderausgaben bringen Ihnen allerdings nur dann einen Steuervorteil, wenn Sie bereits so viel verdienen, dass Sie auch Steuern zahlen müssen.
Ausnahme: Bei einer Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses können Sie Ihre Kosten immer als Werbungskosten geltend machen.
Die Kosten sind in der Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben einzutragen.
Werbungskosten bei Zweitausbildung
Haben Sie Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, können Sie eine weitere Ausbildung, ein Studium oder eine andere berufliche Fort- und Weiterbildung beginnen. Dies ist dann die sogenannte Zweitausbildung.
Unabhängig vom Dienstverhältnis können Sie bei der Zweitausbildung die angefallenen Kosten immer als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen.
Die Kosten sind als Werbungskosten in Anlage N einzutragen
Damit steht Ihnen auch der sogenannte Verlustvortrag zur Verfügung und bringt Ihnen steuerliche Vorteile. Sollten Sie keinen Verdienst oder nur einen kleinen Verdienst haben, den die Werbungskosten übersteigen, können die angefallenen Kosten als Verlustvortrag angerechnet werden. Der entstandene Verlust wird anschließend in die nächsten Jahre übertragen und dann steuerlich berücksichtigt.
Sonderfälle: Was gilt bei Sprachkursen und Arbeitslosigkeit?
Bei wenigen Sonderfällen ist es notwendig etwas genauer hinzusehen, da diese Fortbildungen nicht unbedingt steuerlich berücksichtigt werden können.
Sprachkurse und Fachtagungen absetzen
In den Fällen von Sprachkursen und Fachtagungen müssen Sie genauer begründen können, dass diese Ihre berufliche Qualifikation fördern.
Bei Sprachkursen ist dies gegeben, wenn die Inhalte auf spezielle Berufszwecke zugeschnitten sind, beispielsweise Fachvokabular gelehrt wird. Bei Grundkursen müssen Sie nachweisen können, dass Sie die Sprachkenntnisse im beruflichen Umfeld benötigen.
Auch bei Fachtagungen oder Kongressen können Sie Ihre Kosten nur dann steuerlich berücksichtigen, wenn Sie aufgrund beruflicher Beweggründe daran teilnehmen. Das ist beispielsweise durch ein entsprechendes Programm belegbar.
Unterstützung für Fortbildungen bei Arbeitslosigkeit
Wenn Sie arbeitslos sind oder Ihnen Arbeitslosigkeit droht, übernimmt die Agentur für Arbeit Ihre Weiterbildungskosten. Dafür erhalten Sie einen sogenannten Bildungsgutschein.
Im Vorfeld prüft Ihr:e Ansprechpartner:in der Agentur für Arbeit gemeinsam mit Ihnen, welche Weiterbildung Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert. Nur unter dieser Voraussetzung kann Ihnen der Gutschein ausgestellt werden.
Weitere Informationen zum Bildungsgutschein erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Hinweis: Sie können nur diejenigen Kosten absetzen, die Sie selbst getragen haben. Mit einem Bildungsgutschein können Sie die Kosten steuerlich nicht mehr berücksichtigen.
Hat der Meisterbonus steuerliche Auswirkungen?
Inzwischen erhalten erfolgreiche Absolventen:innen einer beruflichen Weiterbildung auf Meisterebene in den meisten deutschen Bundesländern einen sogenannten Meisterbonus oder-prämie. Je nach Bundesland liegt der Bonus zwischen 1.000 und 4.000 Euro.
Höhe und Anspruch des Zuschusses werden vom jeweiligen Bundesland festgelegt, die Regelungen sind von Land zu Land unterschiedlich. In vielen Fällen erhalten die Förderung aber nicht nur Meister:innen, sondern auch Techniker:innen, Fachwirte:innen oder Betriebswirt:innen usw.
Das Bayerische Landesamt für Steuern kam 2016 zu dem Entschluss, dass der Meisterbonus unter keine der 7 Einkunftsarten fällt und damit nicht einkommensteuerbar (Az. 15 K 474/16 vom 30.05.2016). Der Meisterbonus hat damit keine steuerlichen Auswirkungen.
FAQs zu Fortbildungskosten absetzen