Die Lohnsteuerklasse ist ausschlaggebend für die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer und das ausgezahlte Nettogehalt. Da der Nettolohn wiederum die Berechnungsgrundlage für diverse Lohnersatzleistungen darstellt, kann eine ungünstige Steuerklassenkombination in diesen Bereichen durchaus Einbußen mit sich bringen.
In unserem Blogbeitrag wollen wir Ihnen übersichtlich und vor allem gut verständlich den Unterschied der verschiedenen Lohnsteuerklassen erklären.
Die Steuerklasse 1 gilt für alle Ledigen, getrennt lebenden oder geschiedenen Arbeitnehmer:innen und Verwitwete ab dem zweiten Jahr nach dem Todesfall.
Wichtig: Auch wenn Sie noch nicht geschieden sind, aber in einem Jahr schon getrennt leben und zwei unterschiedliche Wohnsitze haben, müssen Sie in die Steuerklasse 1 wechseln!
Sie ist für alle Alleinerziehende vorgesehen, sofern sie mindestens ein im gleichen Haushalt lebendes Kind betreuen, das dort gemeldet ist und für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Es darf zudem keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen.
Für das Jahr 2020 und die Folgejahre liegt der Entlastungsbetrag bei einem Kind bei jährlich 4.008 Euro für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro zusätzlich.
Diese Lohnsteuerklasse ist für den besserverdienenden Partner einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gedacht. Der Partner mit einem deutlich niedrigeren Einkommen wechselt dann automatisch in die Steuerklasse 5.
Achtung: Das lohnt sich meist nur, wenn ein deutlicher Einkommensunterschied vorliegt!
Sie wird automatisch angenommen, wenn Ehepartner nichts angeben. Sie ist für all diejenigen sinnvoll, die beim Einkommen keine großen Unterschiede aufweisen. Also für Partner, die ähnlich viel verdienen.
Seit dem Jahr 2009 gibt es diese Möglichkeit noch zusätzlich. Hier berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil bereits während des Jahres. Das heißt konkret: Das Finanzamt errechnet im Vorfeld die voraussichtliche Steuerschuld des Paares für das ganze Jahr. Diese wird dann durch 12 geteilt und monatlich als Lohnsteuer einbehalten. Das vermeidet Steuernachzahlungen.
Sie ist das Gegenstück zur Lohnsteuerklasse 3 (siehe oben).
Diese kommt nur zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer zwei Jobs ausübt. Er muss dann einen Job auf diese Lohnsteuerklasse anmelden. Leider sind hier die Abzüge am höchsten. Ein Ausgleich erfolgt mit der Einkommensteuererklärung.
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