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So werden Aktiengewinne richtig versteuert
Gewinne aus einer Kapitalanlage, wie zum Beispiel Aktiengewinne, müssen versteuert werden. Es fällt Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % an, hinzu kommt derzeit der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. Kirchensteuer in Höhe von 8 % bzw. 9 %.
Betrachtet man die Abzüge aus Kapitalertragsteuer, Soli und Kirchensteuer als Gesamtes, ist die Rede von Abgeltungsteuer. Diese liegt in Bayern und Baden-Württemberg bei 27,82 % und in allen anderen Bundesländern bei 27,99 % aufgrund der höheren Kirchensteuer.
Kapitalerträge in diesem Sinne sind z. B.:
- Zinsen aus Sparanlagen, auf Anlagekonten und Tages- und Festgeldkonten
- Dividenden von Aktien
- Erträge aus Fonds
- Wertzuwächse durch den Verkauf von Wertpapieren.
Hinweis: Von inländischen Gewinnen wird eine Kapitalertragssteuer von 25 % automatisch ans Finanzamt abgeführt.
Wie gehe ich bei ausländischen Depots vor?
Ausländische Banken und Finanzinstitute führen keine Steuern nach Deutschland ab, dementsprechend gelten hier andere Regelungen. Wohnen Sie in Deutschland und erzielen Kapitalerträge im Ausland, so müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben, und zwar in der Anlage KAP.
Teilweise erhebt der ausländische Staat sogenannte Quellsteuern auch auf Kapitalerträge. Da eine Doppelbesteuerung in beiden Staaten nicht zulässig ist, können Sie den im Ausland abgeführten Betrag in Deutschland absetzen. In einigen Fällen darf Ihre deutsche Bank jedoch 15 % des Betrags auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen.
Wo gebe ich Aktien in der Steuererklärung an?
Sofern bei Ihren Aktiengewinnen ein Steuerabzug vorgenommen wurde und die festgesetzte Abgeltungssteuer günstiger als Ihr persönlicher Steuersatz ist, müssen Sie weiter nichts veranlassen.
Sofern Ihr persönlicher Steuersatz jedoch unter 25 % liegt oder kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, lassen sich durch die Abgabe der Anlage KAP Steuern sparen. Sie können dann die für Sie günstigere Variante noch beantragen, den Freibetrag abziehen lassen und ggf. eine Versteuerung nach Ihrem persönlichen, niedrigen Steuersatz bewirken.
Tipp: Sie können die sogenannte Günstigerprüfung beim Finanzamt beantragen, damit überprüft wird, welche Variante für Sie profitabler ist.
Welche Aktiengewinne bleiben steuerfrei?
Obwohl Gewinne aus Aktienverkäufen grundsätzlich immer steuerpflichtig sind, haben wir trotzdem ein paar Steuer-Tipps für Sie. So können Sie Ihre Steuerlast reduzieren.
Unser Tipp: Mithilfe Ihrer Steuererklärung können Sie auch noch rückwirkend von den folgenden Möglichkeiten profitieren.
Freistellungsauftrag beantragen und Steuern sparen
Mit einem Freistellungsauftrag können Sie verhindern, dass Ihre Bank die Steuern automatisch abführt und Ihren Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) jährlich berücksichtigen lassen. Bei allen Kapitaleinkünfte bis zu dieser Grenze bleibt ein Steuerabzug aus; Ihre Aktiengewinne bleiben folglich steuerfrei.
Haben Sie Konten oder Depots bei mehreren Banken, so sollten Sie pro Bank einen Freistellungsauftrag stellen und Ihren Sparer-Pauschbetrag auf die verschiedenen Finanzinstitute aufteilen. In Summe dürfen die einzelnen Freistellungsaufträge 1.000 Euro jedoch nicht überschreiten.
Tipp: Auch Kindern steht ein eigener Sparer-Pauschbetrag zu. Als Eltern können Sie für die Konten Ihrer minderjährigen Kinder einen gesonderten Freistellungsauftrag stellen.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung bei kleinen Einkommen
Statt eines Freistellungsauftrags kann gegebenenfalls auch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung sinnvoll sein. Diese muss beim Finanzamt beantragt und anschließend der Bank vorgelegt werden, sodass diese keine Steuern mehr einbehält. Die NV-Bescheinigung bleibt drei Jahre lang gültig.
Diese Option ist allerdings nur bei vergleichsweise kleinen Einkommen relevant, genauer gesagt, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt.
Vor allem diese Personengruppen können profitieren:
Wichtig: In diesem Fall werden Ihre gesamten Einnahmen betrachtet, nicht nur Ihre Kapitaleinkünfte.
Gibt es eine Spekulationsfrist bei Aktien?
Bei einigen speziellen Verkaufsgütern wie Immobilien, Grundstücken oder Kryptowährungen gibt es eine sogenannte Spekulationsfrist. Nach Ablauf der Frist, bzw. nach der festgelegten Haltedauer wird der Verkaufserlös wird also nicht weiter belastet.
Bei Aktien allerdings ist die Situation anders, hier gibt es keine Spekulationsfrist. Es spielt also aus steuerlicher Sicht keine Rolle, ob Sie Ihre Aktien über Jahre hinweg halten oder sofort weiterverkaufen.
Bei Aktienverlusten Steuervorteil sichern
Erzielen Sie auch Verluste aus Ihren Kapitalanlagen oder Aktienverkäufen, schmälert dies die Höhe Ihrer gesamten Kapitalerträge und damit auch Ihre zu zahlende Abgeltungssteuer.
Innerhalb einer Bank werden Ihre Gewinne und Verluste automatisch miteinander verrechnet und der berichtigte Gewinn ans Finanzamt weitergegeben. Verbleibt ein Verlust, wird dieser von der Bank verwahrt und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.
Haben Sie Depots und Kapitalanlagen bei unterschiedlichen Banken, benötigen Sie eine sogenannte Verlustbescheinigung. Somit können Ihre Aktiengewinne und – verluste auch übergreifend verrechnet werden.
Achtung: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden und Verluste aus Aktienverkäufen dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden.
Mehr Infos zur steuerlichen Berücksichtigung von Aktienverlusten erhalten Sie hier: „Verlustbescheinigung – Ihr Steuervorteil aus Aktienverlusten“
FAQs zu Aktien und Steuer