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Aktien und Steuer – Was gibt es zu beachten?

Aktien und Steuer – Was gibt es zu beachten?

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Aktien und Steuer gehören für jeden Anleger unweigerlich zusammen, denn jeder Kauf und Verkauf von Aktien kann steuerliche Folgen haben. Wer die wichtigsten Regeln kennt, spart nicht nur Zeit und Nerven, sondern oft auch bares Geld. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Aktiengewinne besteuert werden, welche Freibeträge Sie nutzen können und welche Besonderheiten bei der Verlustverrechnung gelten. So behalten Sie sowohl Ihre Investments als auch Ihre Steuerlast im Griff.

Aktien und Steuer - Das Wichtigste in Kürze

  • Versteuerung von Gewinnen aus Kapitalanlagen: 25 % Kapitalertragssteuer
  • Abgeltungsteuer = Kapitalertragsteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer
  • Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) durch Freistellungsauftrag
  • Rückwirkende Beantragung der günstigsten Variante durch Anlage KAP
  • Verrechnung von Verlusten und Gewinnen aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen
  • Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen

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Inhaltsverzeichnis:


So werden Aktiengewinne richtig versteuert

Gewinne aus einer Kapitalanlage, wie zum Beispiel Aktiengewinne, müssen versteuert werden. Es fällt Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % an, hinzu kommt derzeit der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. Kirchensteuer in Höhe von 8 % bzw. 9 %.

Betrachtet man die Abzüge aus Kapitalertragsteuer, Soli und Kirchensteuer als Gesamtes, ist die Rede von Abgeltungsteuer. Diese liegt in Bayern und Baden-Württemberg bei 27,82 % und in allen anderen Bundesländern bei 27,99 % aufgrund der höheren Kirchensteuer.

Kapitalerträge in diesem Sinne sind z. B.:

  • Zinsen aus Sparanlagen, auf Anlagekonten und Tages- und Festgeldkonten
  • Dividenden von Aktien
  • Erträge aus Fonds
  • Wertzuwächse durch den Verkauf von Wertpapieren.

Hinweis: Von inländischen Gewinnen wird eine Kapitalertragssteuer von 25 % automatisch ans Finanzamt abgeführt.

Wie gehe ich bei ausländischen Depots vor?

Ausländische Banken und Finanzinstitute führen keine Steuern nach Deutschland ab, dementsprechend gelten hier andere Regelungen. Wohnen Sie in Deutschland und erzielen Kapitalerträge im Ausland, so müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben, und zwar in der Anlage KAP.

Teilweise erhebt der ausländische Staat sogenannte Quellsteuern auch auf Kapitalerträge. Da eine Doppelbesteuerung in beiden Staaten nicht zulässig ist, können Sie den im Ausland abgeführten Betrag in Deutschland absetzen. In einigen Fällen darf Ihre deutsche Bank jedoch 15 % des Betrags auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen.

Wo gebe ich Aktien in der Steuererklärung an?

Sofern bei Ihren Aktiengewinnen ein Steuerabzug vorgenommen wurde und die festgesetzte Abgeltungssteuer günstiger als Ihr persönlicher Steuersatz ist, müssen Sie weiter nichts veranlassen.

Sofern Ihr persönlicher Steuersatz jedoch unter 25 % liegt oder kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, lassen sich durch die Abgabe der Anlage KAP Steuern sparen. Sie können dann die für Sie günstigere Variante noch beantragen, den Freibetrag abziehen lassen und ggf. eine Versteuerung nach Ihrem persönlichen, niedrigen Steuersatz bewirken.

Tipp: Sie können die sogenannte Günstigerprüfung beim Finanzamt beantragen, damit überprüft wird, welche Variante für Sie profitabler ist.

Welche Aktiengewinne bleiben steuerfrei?

Obwohl Gewinne aus Aktienverkäufen grundsätzlich immer steuerpflichtig sind, haben wir trotzdem ein paar Steuer-Tipps für Sie. So können Sie Ihre Steuerlast reduzieren.

Unser Tipp: Mithilfe Ihrer Steuererklärung können Sie auch noch rückwirkend von den folgenden Möglichkeiten profitieren.

Freistellungsauftrag beantragen und Steuern sparen

Mit einem Freistellungsauftrag können Sie verhindern, dass Ihre Bank die Steuern automatisch abführt und Ihren Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) jährlich berücksichtigen lassen. Bei allen Kapitaleinkünfte bis zu dieser Grenze bleibt ein Steuerabzug aus; Ihre Aktiengewinne bleiben folglich steuerfrei.

Haben Sie Konten oder Depots bei mehreren Banken, so sollten Sie pro Bank einen Freistellungsauftrag stellen und Ihren Sparer-Pauschbetrag auf die verschiedenen Finanzinstitute aufteilen. In Summe dürfen die einzelnen Freistellungsaufträge 1.000 Euro jedoch nicht überschreiten.

Tipp: Auch Kindern steht ein eigener Sparer-Pauschbetrag zu. Als Eltern können Sie für die Konten Ihrer minderjährigen Kinder einen gesonderten Freistellungsauftrag stellen.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung bei kleinen Einkommen

Statt eines Freistellungsauftrags kann gegebenenfalls auch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung sinnvoll sein. Diese muss beim Finanzamt beantragt und anschließend der Bank vorgelegt werden, sodass diese keine Steuern mehr einbehält. Die NV-Bescheinigung bleibt drei Jahre lang gültig.

Diese Option ist allerdings nur bei vergleichsweise kleinen Einkommen relevant, genauer gesagt, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt.

Vor allem diese Personengruppen können profitieren:

Wichtig: In diesem Fall werden Ihre gesamten Einnahmen betrachtet, nicht nur Ihre Kapitaleinkünfte.

Gibt es eine Spekulationsfrist bei Aktien?

Bei einigen speziellen Verkaufsgütern wie Immobilien, Grundstücken oder Kryptowährungen gibt es eine sogenannte Spekulationsfrist. Nach Ablauf der Frist, bzw. nach der festgelegten Haltedauer wird der Verkaufserlös wird also nicht weiter belastet.

Bei Aktien allerdings ist die Situation anders, hier gibt es keine Spekulationsfrist. Es spielt also aus steuerlicher Sicht keine Rolle, ob Sie Ihre Aktien über Jahre hinweg halten oder sofort weiterverkaufen.

Bei Aktienverlusten Steuervorteil sichern

Erzielen Sie auch Verluste aus Ihren Kapitalanlagen oder Aktienverkäufen, schmälert dies die Höhe Ihrer gesamten Kapitalerträge und damit auch Ihre zu zahlende Abgeltungssteuer.

Innerhalb einer Bank werden Ihre Gewinne und Verluste automatisch miteinander verrechnet und der berichtigte Gewinn ans Finanzamt weitergegeben. Verbleibt ein Verlust, wird dieser von der Bank verwahrt und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.

Haben Sie Depots und Kapitalanlagen bei unterschiedlichen Banken, benötigen Sie eine sogenannte Verlustbescheinigung. Somit können Ihre Aktiengewinne und – verluste auch übergreifend verrechnet werden.

Achtung: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden und Verluste aus Aktienverkäufen dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden.

Mehr Infos zur steuerlichen Berücksichtigung von Aktienverlusten erhalten Sie hier: „Verlustbescheinigung – Ihr Steuervorteil aus Aktienverlusten“

FAQs zu Aktien und Steuer

Wie werden Aktien versteuert?

Gewinne aus Kapitalanlagen, wie beispielsweise Aktiengewinne werden mit 25 % Kapitalertragsteuer besteuert, hinzu kommen derzeit der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. Kirchensteuer in Höhe von 8 % (in Bayern und Baden-Württemberg) bzw. 9 %. Insgesamt ergibt sich die sogenannte Abgeltungssteuer in Höhe von 27,82 % bzw. 27,99 %.

Bei Aktiengewinnen im Inland wird eine Kapitalertragssteuer von 25 % automatisch von den Banken ans Finanzamt abgeführt.

Welche Aktiengewinne sind steuerfrei? 

Bei Aktien gibt es keine Spekulationsfrist wie beispielsweise bei Kryptowährungen. Dementsprechend müssen alle Gewinne durch Aktien versteuert werden.

Mit einem Freistellungsauftrag können Sie allerdings verhindern, dass Ihre Bank die Steuern automatisch abführt und Ihren Sparer-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) berücksichtigen lassen. Ihre Aktiengewinne bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei.

Bleibt Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, bleiben selbstverständlich auch Ihre Kapitaleinkünfte steuerfrei. In diesem Fall können Sie eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen und Ihrer Bank vorlegen, damit die Kapitalertragssteuer nicht automatisch abgeführt wird.


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Quellen:

 

Beitragsbild © peterschreiber.media – stock.adobe.com

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Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.