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Zusammenveranlagung Ehegatten – was ist zu beachten?

Zusammenveranlagung Ehegatten – was ist zu beachten?

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Bei Ehepartnern ist die Zusammenveranlagung möglich. Sie können sich bei der Steuererklärung allerdings auch eine Einzelveranlagung erstellen lassen. Von dieser Möglichkeit sollten Ehepartner dann Gebrauch machen, wenn sich insgesamt hierdurch eine höhere Erstattung der Steuer oder niedrigere Steuerbelastung ergibt.

Inhaltsverzeichnis

Zusammenveranlagung bei Ehegatten oder Einzelveranlagung – wann lohnt sich was?
Beratung zur Entscheidung Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung
Zusammenveranlagung Ehegatten: Voraussetzungen
Jährlicher Wechsel der Veranlagungsart?
Entscheidung des Finanzgericht Münster vom 22.02.2017, Az.: 7 K 2441/15 E

Zusammenveranlagung bei Ehegatten oder Einzelveranlagung – wann lohnt sich was?

Eine Zusammenveranlagung lohnt sich immer dann, wenn sich die Höhe des Einkommens der Ehegatten stark unterscheidet. Dadurch werden die Progressionsspitzen abgeschwächt und die Einkommensteuer insgesamt deutlich vermindert.

Als Grundsatz gilt: je größer der Unterschied zwischen den Einkommen der Ehepartner ist, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass die Zusammenveranlagung Ehegatten insgesamt für beide Partner bei der Steuererklärung günstiger ist.

Eine Einzelveranlagung kann dann sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezieht oder eine hohe Abfindung erhält. Des Weiteren wenn ein Ehepartner Verluste gemacht hat oder selbständig ist.

Beratung zur Entscheidung Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung

Der Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein können eine Berechnung des Unterschieds zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung durchführen.

Finden Sie jetzt gleich eine Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins bei Ihnen vor Ort und vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung.

Zusammenveranlagung Ehegatten: Voraussetzungen

Unabdingbare Voraussetzung der Zusammenveranlagung ist zum einen, dass eine rechtsgültige Ehe zwischen Ehegattin und Ehegatte geschlossen wurde.

Des Weiteren müssen auch noch die folgenden zwei Punkte gegeben sein:

  • beide Partner sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
  • die Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt leben

Wenn die Ehe scheitert und eine Ehescheidung angestrebt wird, leben die Ehegatten zuvor meist mindestens ein Jahr lang getrennt. In dem Jahr, in dem die Ehepartner zu keinem Zeitpunkt mehr zusammenlebten, ist eine gemeinsame Veranlagung nicht mehr möglich. In den folgenden Jahren ist die Zusammenveranlagung nur dann möglich, wenn die Ehegatten sich wieder aussöhnen.

Jährlicher Wechsel der Veranlagungsart?

Die Ehegatten können sich die für sie vorteilhafte Veranlagungsart jedes Jahr neu errechnen und diese dann wählen. Also entweder die Einzelveranlagung oder sie reichen die Steuererklärung zusammen beim Finanzamt ein. Sofern sie jedoch keine Veranlagungsart im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung ankreuzen, und auch sonst keinen gesonderten Antrag beim Finanzamt stellen, werden sie bei der Steuererklärung zusammen veranlagt.

Entscheidung des Finanzgericht Münster vom 22.02.2017, Az.: 7 K 2441/15 E

Zum Thema Zusammenveranlagung Ehegatten möchten wir daher über einen ungewöhnlichen Fall berichten, den das FG Münster kürzlich zu entscheiden hatte. Die Ehefrau war mit dem gemeinsamen 10-jährigen Sohn aus dem gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus ausgezogen und hatte später eine eigene Eigentumswohnung bezogen.

Gegen die Einzelveranlagung hatten sich die Ehegatten mit dem Argument gewehrt, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich oder geistig getrennt leben würden. Die Ehefrau sei lediglich aufgrund der beruflichen Belastung und der schwierigen familiären Situation ausgezogen, da im Haus die pflegebedürftige Mutter des Ehemannes gelebt habe. Die Ehegatten hätten sich jedoch weiterhin regelmäßig abends und am Wochenende getroffen und gemeinsame Ausflüge und Urlaube unternommen. Sie würden sich auch beide um den gemeinsamen Sohn kümmern und ein Zusammenziehen wieder planen.

Das Finanzgericht sah in der heutigen Zeit verschiedene Formen des räumlichen Zusammenlebens als üblich an und bejahte die persönliche und geistige Gemeinschaft trotz räumlicher Trennung. Die Zusammenveranlagung der Ehegatten wurde daher letztlich trotzdem als zulässig angesehen.

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ALH Steuerexperten

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit 1996 bundesweit tätig. In über 800 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 300.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die Steuerexperten:innen unserer Hauptverwaltung stehen mit ihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.