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Eis- und Schneeglätte: Unfallkosten von der Steuer absetzen

Eis- und Schneeglätte: Unfallkosten von der Steuer absetzen

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Mit dem Wintereinbruch kommen Eis und Schnee, das Unfallrisiko im Straßenverkehr steigt und damit werden auch Unfallkosten wahrscheinlicher. Möglicherweise beteiligt sich das Finanzamt in manchen Fällen sogar an Unfallkosten. Unter welchen Voraussetzungen das geht, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

Nutzen Sie unseren praktischen Berechnungsbogen | Pkw-Unfallkosten (PDF) kostenlos als Download.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Voraussetzungen: Unfall auf einer beruflichen Fahrt, keine Erstattung der Kosten durch Dritte
  • Absetzbare Kosten: alle Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall
  • Abzug auch bei selbstverschuldetem Unfall möglich
  • Belegvorhaltepflicht: Aufbewahrung der Belege mindestens bis zur Rechtskräftigkeit des Einkommensteuerbescheids

 

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Inhaltsverzeichnis


Besonders früh morgens auf dem Weg zur Arbeit sind oft die Straßenverhältnisse noch nicht ideal und schnell geschieht ein Unfall. Hoffentlich handelt es sich nur um einen Blechschaden, aber ärgerlich ist es nichtsdestotrotz.

Tipp: Prüfen Sie deshalb genau, ob Sie die Unfallkosten absetzen können.

Voraussetzungen

Damit Sie die Unfallkosten als Werbungskosten absetzen können, muss es sich um einen Unfall während einer beruflichen Fahrt handeln.

Anerkannt werden Unfälle auf folgenden beruflichen Fahrten:

  • zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit
  • im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Vorsicht: Bei Umwegfahrten oder Mittagsheimfahrten wird in der Regel von einer Privatfahrt ausgegangen.

Außerdem dürfen die entstandenen Kosten nicht durch eine:n Dritte:n übernommen werden. Trägt beispielsweise Ihr Arbeitgeber oder Ihre Versicherung die Kosten, können Sie diese nicht in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Welche Unfallkosten können Sie absetzen?

Grundsätzlich sind alle Kosten, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen und von Ihnen selbst übernommen werden, als Werbungskosten abziehbar. Als Resultat sinkt dadurch Ihre Einkommensteuerlast.

Beispiele:

  • Abschleppkosten des Kfz
  • Reparatur des Kfz und Kosten für Mietwagen
  • Kosten für Gutachten
  • Aufenthalt im Krankenhaus
  • Anwaltskosten
  • Gerichtskosten

Tipp: Nutzen Sie einfach unseren praktischen Berechnungsbogen | Pkw-Unfallkosten (PDF), um Ihre ansatzfähigen Kosten zu ermitteln.

Erfreulich ist auch, dass Sie beispielsweise die Kosten für einen im Auto transportierten und beschädigten Laptop absetzen können. Sofern Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, können Sie auch die hierdurch eingetretene Wertminderung des Fahrzeugs ansetzen.

Ersetzen Sie beim oder bei der Unfallgegner:in entstandene Schäden selbst, um eine schlechtere Einstufung in der Schadensfreiheitsklasse zu verhindern, sind das ebenfalls ansatzfähige Werbungskosten.

Achtung: Es gilt die Belegvorhaltepflicht bis Ihr Steuerbescheid rechtskräftig ist. Bitte bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf! Auf Nachfrage müssen Sie alle Schadensposten beim Finanzamt nachweisen können.

Welche Kosten Sie als Pendler:in noch von der Steuer absetzen können erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Pendlerpauschale, Kfz-Versicherung, Unfallkosten: Was können Pendler:innen absetzen?“

Abzug auch bei selbstverschuldetem Unfall

Auch wenn Sie als Arbeitnehmer:in den Unfall selbst verschuldet haben, sind Unfallkosten als Werbungskosten nicht ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich Ihr Verhalten als Fahrer:in noch im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung bewegt.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie entgegen den Verkehrsregeln zu schnell fahren, um pünktlich bei einem beruflichen Termin zu erscheinen. Falls sich hierdurch ein Unfall ereignet, ist ein steuerlicher Abzug zulässig.

Achtung: Unfälle, die aus alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit resultierten, sind allerdings immer als privat veranlasst anzusehen und nicht ansatzfähig.


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Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.