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Steueränderungen 2020 – positive Nachrichten für Ihren Geldbeutel

Steueränderungen 2020 – positive Nachrichten für Ihren Geldbeutel

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Das Jahr ist schon wieder in vollem Gange, daher möchten wir Sie für das neue Steuerjahr wappnen und auf die wichtigsten Steueränderungen 2020 aufmerksam machen.

Die Steueränderungen 2020 im Überblick:

 

Änderung der Lohnsteuerklassen – mehrmals jährlich möglich

Ab 2020 können Sie als Ehegatten oder Lebenspartner eine Änderung der Lohnsteuerklassen auch mehrmals im Jahr beantragen. Sie können somit auf aktuelle Entwicklungen schnell reagieren und stets die für Sie günstigste Lohnsteuerklassenkombination wählen.

In unserem Steuerlexikon finden Sie eine Übersicht zu allen Lohnsteuerklassen.

Grundfreibetrag und Abbau der kalten Progression

Der Grundfreibetrag erhöht sich ab dem 01.01.2020 auf 9.408 Euro. Für gemeinsam veranlagte Ehe- oder Lebenspartner verdoppelt sich dieser Betrag. Zudem steigen für alle Steuersätze die Einkommensgrenzen um 1,95 %, wodurch Ihnen als Steuerpflichtigen Einkommenssteigerungen trotz Inflation stärker erhalten bleiben sollen.

Die Entwicklung des Grundfreibetrags über die Jahre hinweg können Sie in unserem Steuerlexikon unter Steuerfreibetrag einsehen.

Unterhaltsleistungen

Mit dem Existenzminimum steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.408 Euro. Bis zu diesem Betrag können Sie die Unterstützung für bedürftige Familienangehörige berücksichtigen; deren eigenes Einkommen vermindert den Abzugsbetrag, wenn es 624 Euro übersteigt.

Höhere Verpflegungspauschalen und neue Übernachtungspauschalen

Die Verpflegungspauschalen für Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit steigen. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden können ab 2020 täglich 14 Euro und bei ganztätiger Abwesenheit 28 Euro berücksichtigt werden. Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, können pauschal 8 Euro pro Übernachtung ansetzen. Diese Beträge können als Werbungskosten berücksichtigt oder vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.

Steuerbegünstigung für Elektrofahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel

Wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen privat nutzt, muss nur noch die Hälfte als geldwerten Vorteil versteuern, also monatlich 0,5 Prozent. Bei E-Autos, die brutto weniger als 40.000 Euro kosten, reduziert sich dieser Anteil weiter auf nur noch 0,25 Prozent. Die Frist für die Anschaffung wurde bis 2030 verlängert. Die Überlassung von Dienstfahrrädern bleibt steuerfrei.

Steuerermäßigung für energetische Sanierungen

Bei Investitionen in Energiesparmaßnahmen im selbstgenutzten Haus wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen angesetzt. Diese wird auf drei Jahre verteilt und beträgt jeweils 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr. Die maximale Steuerermäßigung beträgt dabei insgesamt 40.000 Euro. Das Wohnobjekt muss älter als 10 Jahre sein, die energetischen Maßnahmen müssen nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein. Diese neue Regelung zur Steuerermäßigung legt der § 35c EStG fest.

Beispiele für solche Maßnahmen wären Dämmungen an Wänden und Fenstern, technische Verbrauchsoptimierungen oder Erneuerung der Heizung.

EXTRA: Merkblatt – alles Wichtige im Überblick

Mit unserem Merkblatt haben Sie alles Wichtige im Überblick was Sie zur energetischen Sanierung im Eigenheim beachten müssen, damit Sie von der Steuerermäßigung profitieren können.
Kostenloser Download Merkblatt – Energetische Sanierung im Eigenheim (PDF)

Mehr Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine

Eine sehr gute Nachricht noch zum Schluss: Wie bereits in einem vorangegangen Blogbeitrag verkündet, dürfen sich alle Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre, die daneben noch Einkünfte aus beispielsweise Vermietung oder Kapitaleinkünfte haben, freuen. Denn die zulässigen Einnahmegrenzen wurden zum 01.01.2020 erhöht. Die Beratungsbefugnis besteht nunmehr auch noch bei solchen Einnahmen in Höhe von bis zu 18.000 Euro bei Alleinstehenden und 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Jetzt können also noch mehr Steuerpflichtige die Leistungen von Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nehmen. Mehr dazu können Sie auch in unserem Blogbeitrag „Erweiterung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine – höhere Einnahmen bald zulässig!“ lesen.

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ALH Steuerexperten

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit 1996 bundesweit tätig. In über 800 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 300.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die Steuerexperten:innen unserer Hauptverwaltung stehen mit ihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.