Kontakt
Identifikationsnummer für Kinder ab dem Steuerjahr 2023 erforderlich!

Identifikationsnummer für Kinder ab dem Steuerjahr 2023 erforderlich!

  • Teilen:

Ab dem Steuerjahr 2023 ist die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung erforderlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuer-Identifikationsnummer für Kinder notwendig
  • Angabe auf Anlage Kind und Anlage Vorsorgeaufwand zur Geltendmachung von Freibeträgen bzw. Aufwendungen
  • Beantragung der steuerlichen Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern möglich

 

Benötigen Sie Unterstützung?
Jetzt Beratungsstelle finden!

Inhaltsverzeichnis


Anlage Kind

Ab dem Steuerjahr 2023 ist die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes auf der Anlage Kind anzugeben, damit das Finanzamt für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder die sogenannten steuerlichen Freibeträge gewährt. Eine Abgabe der Steuererklärung ohne Angabe der Identifikationsnummer ist ab dem Jahr 2023 nicht mehr möglich.

Anlage Kind für die Einkommensteuererklärung 2023, Zeile 4

Anlage Kind

Anlage Vorsorgeaufwand

Die Angabe der Identifikationsnummer Ihres Kindes auf der Anlage Vorsorgeaufwand ist ab dem Steuerjahr 2023 notwendig, wenn Sie die Beiträge Ihres Kindes für dessen eigene Krankenversicherung und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend machen möchten. Eine Abgabe der Steuererklärung ohne Angabe der Identifikationsnummer ist ab dem Jahr 2023 nicht mehr möglich.

 Anlage Vorsorgeaufwand für die Einkommensteuererklärung 2023, Zeile 37 und 38

Anlage Vorsorgeaufwand 2023

Beantragung der steuerlichen Identifikationsnummer

Die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes finden Sie auf dem Schreiben des Bundeszentralamt für Steuern. Das Schreiben wird Ihnen nach Geburt Ihres Kindes automatisch zugesendet.

Liegt Ihnen das Schreiben nicht (mehr) vor oder ist dieses nicht mehr auffindbar, kann die steuerliche Identifikationsnummer auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern erneut beantragt werden.

Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern 


Benötigen Sie Unterstützung? Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Beratungsstellen mit Rat und Tat gerne zur Seite. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG sind unsere Berater:innen Ihre kompetente:n und persönliche:n Ansprechpartner:in rund um Ihre Einkommensteuererklärung. Finden Sie jetzt Ihre:n Steuerexperten:in vor Ort mit unserer PLZ-Suche.

 

 

Beitragsbild © drubig-photo – stock.adobe.com

  • Teilen:
Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.