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Auswirkungen der Rentenerhöhung 2022
Auch im Jahr 2022 gibt es wieder gute Neuigkeiten für alle Rentner:innen: Die Deutsche Rentenversicherung hat die Renten zum 01.07.2022 wieder deutlich angehoben, nämlich um 5,35 % im Westen und um 6,12 % im Osten. Das ist ein berechtigter Grund zur Freude.
Allerdings kann dies auch dazu führen, dass Sie nun eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, denn die jährlichen Rentenerhöhungen sind vollständig zu versteuern. Sobald das zu versteuernde Einkommen aus Ihrer Rente den Grundfreibetrag überschreitet, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dieser Freibetrag beträgt im Jahr 2022 für Ledige 10.347 Euro und für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner:innen 20.694 Euro. Im Jahr 2021 lagen die Beträge noch bei 9.744 Euro, bzw. 19.488 Euro.
Aufgrund von Rentenerhöhungen werden also immer mehr Rentner:innen steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung abgeben, da das zu versteuernde Einkommen den Rentenfreibetrag nun häufiger übersteigt.
Lesen Sie hier, wann die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung abläuft: „Bis wann muss die Abgabe der Steuererklärung erfolgen?“
Steuererklärung = Steuerbelastung?
Aber keine Sorge, auch wenn Sie den Grundfreibetrag in einem Jahr überschreiten sollten, müssen Sie zwar eine Einkommensteuererklärung abgeben, das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie auch Steuern zahlen müssen. In den meisten Fällen kommt es nur zu einer sehr geringen oder gar keiner Einkommensteuerbelastung.
Wichtig ist, dass Sie in Ihrer Steuererklärung auch als Rentner:in weitere Aufwendungen geltend machen können, wie z. B. Spenden, Kosten für Brillen, Therapien oder Medikamente. Auch die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung sind abzugsfähig.
Bei vollständiger und sachkundiger Angabe aller Kosten können Einkommensteuerzahlungen oft vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden. Unsere Beratungsstellenleiter:innen stehen Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen im Rahmen einer Mitgliedschaft dabei Steuern zu sparen.
Berechnung des steuerpflichtigen Anteils
Ausschlaggebend für die Berechnung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist die Bruttorente, also der bezogene Betrag einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Maßgebend ist zudem das Jahr des Rentenbeginns.
Haben Sie beispielsweise Ihre Rente erstmalig im Jahr 2005 bezogen, so beträgt der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente 50 %. Bei einem späteren Rentenbeginn steigt der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um zwei Prozentpunkte und beträgt beispielsweise im Jahr 2010 60 %, im Jahr 2015 70 % und im Jahr 2020 80 %.
Ab 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich nur noch um einen Prozentpunkt und beträgt damit im Jahr 2030 90 %. Wer seine Rente also im Jahr 2040 oder später erstmalig bezieht, muss diese vollständig versteuern. Der bei Rentenbeginn ermittelte Anteil des steuerpflichtigen Betrags ändert sich nicht mehr.
Der Grund für diese Regelung ist die im Jahr 2005 beschlossene Reformation der Altersrenten. Infolgedessen wurde schrittweise auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt.
Steuerfreie Renteneinnahmen
Entwarnung gibt es für diejenigen, die ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. hat in der nachfolgenden Tabelle für jedes Jahr des Rentenbeginns den entsprechenden Betrag ermittelt, für den Sie sicher keine Steuern zahlen müssen. Für Ehepaare zählen jeweils die doppelten Beträge.