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Tipps zu Kinderbetreuungskosten: Was ist bei der Steuer absetzbar?

Tipps zu Kinderbetreuungskosten: Was ist bei der Steuer absetzbar?

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Die Kinderbetreuung ist nicht nur eine organisatorische, sondern oft auch eine finanzielle Herausforderung für viele Familien. Doch wussten Sie, dass Sie einen Teil dieser Kosten steuerlich absetzen können? Lesen Sie weiter, um praktische Steuertipps rund um die Kinderbetreuung zu erfahren!

Das Wichtigste in Kürze

  • 2/3 der Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzbar, für jedes Kind maximal 4.000 Euro jährlich
  • Absetzbare Kosten: Kosten für Kindertagesstätte, Kindergarten, Babysitter:in, Au-Pair oder Betreuungsperson im eigenen Haushalt
  • Gleiche Regelungen für die Betreuung während der Schulferien
  • Voraussetzung: 14. Lebensjahr des Kindes noch nicht vollendet
  • Keine Altersbegrenzung für Kinder mit einer Behinderung, sofern vor dem 25. Lebensjahr eingetreten
  • Betreuung durch Großeltern: ohne Vertrag zwischen Großeltern und Eltern nur Fahrtkosten abziehbar
  • Wichtig als Nachweis: Begleichung der Rechnungen per Überweisung

 

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Inhaltsverzeichnis


Steuerliche Handhabung der Kinderbetreuungskosten

Für Sie als Eltern sind die Betreuungskosten Ihrer Kinder zu zwei Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar. Unter anderem sind Kosten für folgende Dienstleistungen absetzbar:

  • Kindergarten oder Kinderhort
  • Tagesbetreuung im eigenen Haushalt
  • Tagesbetreuung in einer Kindertagesstätte
  • Babysitter
  • Haushaltshilfe
  • Au-Pair

Voraussetzung ist, dass Ihr Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem gilt eine Höchstgrenze von 4.000 Euro und Sie müssen die Rechnungen per Überweisung begleichen, da das Finanzamt Barzahlungen nicht anerkennt.

Wichtig: Die Ausgaben für Essensgeld oder Spielgeld dürfen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Infolgedessen müssen die Betreuungskosten auf jeder Rechnung separat ausgewiesen werden.

Die Schließungen von Kindertagesstätten und Schulen als Maßnahme zur Eindämmung des Corona-Virus haben den Betreuungsanteil der Eltern in den vergangenen Jahren deutlich erhöht und zusätzliche Kosten Zuhause verursacht.

In unserem Blogbeitrag „Corona-Unterstützung für Eltern: Was ist der Kinderbonus und sind Kosten für Homeschooling steuerlich absetzbar?“ erhalten Sie genaue Infos zu dem Thema.

Aufhebung der Altersbeschränkung bei Kindern mit Behinderung

Bei Kindern mit Behinderung, können die Kinderbetreuungskosten ohne Altersbeschränkung geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahr eingetreten ist und sich das Kind nicht selbst versorgen kann.

Steuertipps für Sonderfälle

Kinderbetreuung durch Großeltern

Oftmals springen auch die Großeltern oder andere Verwandte ein und betreuen die Kinder. Durch die Betreuung entstehen auch Kosten für die Großeltern, die jedoch keine Betreuungskosten in der Steuererklärung ansetzen können, das ist nur bei den Eltern selbst möglich.

Unser Tipp: Um die Betreuungskosten bei der Steuererklären berücksichtigen zu können, sollten Sie zusammen mit den Großeltern einen Vertrag aufsetzen. Der Vertrag sollte so gestaltet sein, als würde er mit einem außenstehenden Dritten geschlossen werden.

Indem der zunächst mündlichen Vereinbarung der schriftliche Vertrag zugrunde gelegt wird, liegt nun eine nachweisbare und erforderliche Dienstleistung vor und es kann nicht mehr von einer familiären Hilfeleistung oder Gefälligkeit gesprochen werden. Folgende Eckdaten sollten definiert werden:

  • Art, Umfang und Dauer der Betreuung
  • Entgelt

Ohne Vertrag können immerhin die Fahrtkosten Ihrer Verwandten mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden. Dazu müssen alle Fahrten aufgelistet und Ihnen als Eltern in Rechnung gestellt werden. Für Rückfragen des Finanzamtes sollten Sie beispielsweise Tankquittungen als Nachweis aufheben.

Wichtig: Voraussetzung für beide Alternativen ist, dass Ihre Verwandten nicht im gleichen Haushalt leben wie Sie selbst. Außerdem müssen die Rechnungen immer per Überweisung gezahlt werden, da das Finanzamt Barzahlung nicht anerkennt.

Kinderbetreuung in den Ferien

Oftmals werden in den Ferien besondere Betreuungsangebote wie betreute Ausflüge, Ferien-Camps oder Tagesveranstaltungen von Vereinen offeriert. Die dafür anfallenden Kosten können Sie leider nicht von der Steuer absetzen, da der Zweck dieser Veranstaltungen nicht ausschließlich der Kinderbetreuung dient.

Unser Tipp: Anders sieht die ganze Geschichte jedoch aus, wenn Sie beispielsweise die Ferienbetreuung im Kindergarten oder im Hort nutzen oder zusätzliche Ausgaben für eine:n Babysitter:in oder eine Haushaltshilfe tätigen. Hier gelten die gleichen Regelungen wie während der Schulzeit auch und zwei Drittel der Kosten können steuerlich berücksichtigt werden.

FAQs zu Kinderbetreuungskosten

Kann ich Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?

Ja, Sie können 2/3 der Kinderbetreuungskosten, jedoch pro Kind maximal 4.000 Euro jährlich, von der Steuer absetzen. Sie können die Kosten für Kindertagesstätten, Kindergarten, Babysitter:in, Au-Pair oder auch für Betreuungspersonal im eigenen Haushalt absetzen.

Die gleiche Regelung gilt auch für die Betreuung während der Schulferien.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können?

Um Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können, darf Ihr Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Hat Ihr Kind eine Behinderung und kann sich nicht selbst versorgen, gibt es keine Altersbegrenzung, vorausgesetzt die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr des Kindes eingetreten.

Welche Kosten sind steuerlich absetzbar, wenn meine Kinder durch die Großeltern betreut werden?

Ohne Vertrag zwischen Ihnen und den Großeltern oder anderen Verwandten, können nur die Fahrtkosten der Großeltern berücksichtig werden. Wie bei der Kilometerpauschale werden hier 30 Cent pro gefahrenen Kilometer angerechnet. Dazu müssen alle Fahrten aufgelistet und bei Ihnen in Rechnung gestellt werden.


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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.