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Rentenpunkte – So hoch ist Ihre Rente

Rentenpunkte – So hoch ist Ihre Rente

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Rund 1,8 Millionen haben ihre Rentenpunkte gesammelt und werden nun im Jahr 2023 voraussichtlich aus dem Erwerbsleben ausscheiden und erstmals Rentenbezüge erhalten.  Doch letztendlich bleibt die Frage – Wie hoch ist meine Rente und wie berechnet sie sich eigentlich?

Das Wichtigste in Kürze

  • Berechnung der monatlichen Rente mit der Rentenformel: Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenfaktor
  • Entgeltpunkte abhängig vom eigenen Einkommen im Verhältnis zum durchschnittlichen Einkommen gedeckelt durch die jährliche Beitragsbemessungsgrenze
  • Beeinflussung des Zugangsfaktors durch das Alter bei Rentenbeginn
  • 2023 erstmalig gleich hoher aktueller Rentenfaktor: 37,60 Euro
  • Rentenkürzungen ausgeschlossen dank Niveauschutzklausel und Rentengarantie derzeitig bei 48,15 %
  • Kranken- und Pflegeversicherung werden von den Rentenkassen i.d.R. bereits einbehalten – Für die evtl. Besteuerung ist jede:r Rentner:in selbst verantwortlich.

 

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Inhaltsverzeichnis


Die Rentenformel – kein Buch mit 7 Siegeln

Wer erstmalig seinen Rentenbescheid in der Hand hält, wundert sich über den Umfang – 30 Seiten und mehr mit Anlagen, dabei ist die Berechnung an sich schnell nachvollziehbar. Die monatliche Rentenhöhe richtet sich nach genau vier Faktoren. Aber wie immer steckt der Teufel im Detail.

Monatliche Rentenhöhe = Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenfaktor

Punkte für ein arbeitsreiches Leben: Entgeltpunkte

Während des Erwerblebens sammeln Sie Rentenanwartschaften. Diese schlagen sich als „Entgeltpunkte“ nieder. Jährlich wird Ihr persönlicher rentenversicherungspflichtiger Verdienst verglichen mit dem durchschnittlichen Verdienst in eben diesem Jahr:

  • Sind Ihr persönlicher Verdienst und der durchschnittliche Verdienst (aktuell 43.142 Euro) exakt gleich, entspricht es genau 1 Entgeltpunkt.
  • Haben Sie durchschnittlich weniger verdient, liegt Ihr persönlicher Entgeltpunkt entsprechend bei 0,… (z. B. 0,5 Punkte bei 21.571 Euro Jahresverdienst).
  • War Ihr persönlicher Jahresverdienst höher, erhalten Sie entsprechend 1,… (z. B. 1,5 Punkte bei 64.713 Euro).

Es sind jedoch maximal 2 Entgeltpunkte pro Jahr möglich, da Ihr persönlicher Verdienst nur bis zur jeweiligen Beitragsmessungsgrenze berücksichtigt wird. Diese liegt derzeitig bei 87.600 Euro West und 85.200 Euro Ost.

Hinweis: Für Zeiten der Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen werden Ihnen entsprechend des durchschnittlichen Verdienstes ggfs. anteilig Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Zugang zur Rente mit Faktor

Der Zugangsfaktor zur Rentenberechnung ist grundsätzlich = 1.

Gehen Sie jedoch vorzeitig in Rente, also vor Erreichen der Regelaltersgrenze, wird Ihre Rente gekürzt. Die Regelaltersgrenze lag früher bei 65 Jahren und aktuell bei 67 Jahren. Seit 2012 gibt es stufenweise Anpassungen für die Geburtsjahrgänge bis 1964. Wer vorzeitig in Rente geht, muss mit einem dauerhaften Abschlag – also ein Rentenleben lang – von 0,3 % je Monat entsprechend 3,6 % pro Jahr rechnen.

Tabelle Rentenabschläge

Unter anderem für besonders langjährig Versicherte und Schwerbehinderte gelten besondere Renteneintrittsregeln.

Wer jedoch länger arbeiten möchte, obwohl er das Regelrentenalter bereits erreicht hat, bekommt pro Monat einen Zuschlag von 0,5 % entsprechend 6 % pro Jahr. Außerdem erhöht sich die Rente durch die Beiträge, die während der Beschäftigung ja weiter einbezahlt werden.

Hinweis: Auch „Teilrenten“ ab 10 % sind möglich – also weniger Arbeiten und gleichzeitig eine Altersrente erhalten.

Jede Rente auf ihre Art mit Faktor – Rentenartfaktor

Grundsätzlich haben Renten den Faktor 1, das gilt für folgende Rentenarten:

  • Altersrente
  • Erziehungsrente
  • Volle Erwerbsminderungsrente

Es gibt jedoch auch andere Arten von Renten mit unterschiedlich hohen Rentenfaktoren:

  • Teilweise Erwerbsminderung: 0,5
  • Berufsunfähigkeitsrente: 6,667
  • Halbwaisenrente: 0,1
  • Vollwaisenrente: 0,2
  • Große Witwenrente in den ersten 3 Monaten (Sterbevierteljahr): 0,55
  • Kleine Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr: 0,25

Hinweis: In Ausnahmefällen beträgt der Faktor der großen Witwenrente 0,6.

Ihr:e Ehegatte:in muss vor dem 01.01.2002 verstorben sein ODER Ihre Ehe wurde vor dem 01.01.2002 geschlossen UND mindestens ein:e Ehegatte:in (auch der oder die Verstorbene) wurde vor dem 02.01.1962 geboren.

Alle Jahre wieder – neuer aktueller Rentenwert

Zum 1. Juli eines Jahres wird der „aktuelle Rentenwert“ neu festgelegt. Er beeinflusst deutlich die Höhe der Rente und genau das ist so gewollt. Die Rente wird so an die tatsächliche Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Nicht zuletzt durch die Anpassung des Mindestlohnes aber auch durch den starken Arbeitsmarkt verändern sich die Löhne und Gehälter. Berechnungs-Grundlage ist der Jahresverdienst eines Berufstätigen mit durchschnittlichen Einkommen bzw. seinen so eingezahlten Rentenbeiträgen. Der Betrag, der der monatlichen Rente entspricht, ist der „Aktuelle Rentenwert“. Er wurde 2023 auf 37,60 Euro bundeseinheitlich festgelegt.

Informieren Sie sich hier über die Auswirkungen der Rentenerhöhung 2023: „Rentenerhöhung zum 1. Juli – Das bleibt netto übrig“

Stabile Renten

Durch die Rentengarantie sind Rentenkürzungen gesetzlich ausgeschlossen, allerdings können Verrechnungen mit künftigen Rentenerhöhungen erfolgen. In diesem Fall spricht man von dem s.g. „Nachholfaktor“.

Bis 2025 ist außerdem ein Absinken des Rentenniveaus auf weniger als 48 % durch die Niveauschutzklausel ausgeschlossen. Das Rentenniveau vergleicht die Rentenhöhe eines:r Rentners:in (45 Jahre beschäftigt zum Durchschnittslohn) mit dem aktuellen Durchschnittslohn. So zeigt sich die Entwicklung der Renten im Verhältnis der Löhne und Gehälter. Derzeitig beträgt das Rentenniveau 48,15 %.

Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigem Ruhestand

Bis zum Jahr 2022 gab es eine Hinzuverdienstgrenze für Rentner:innen, die in den vorzeitigen Ruhestand gingen. Diese galt bis zum Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze. Wer mehr als nur ein Taschengeld verdiente (Grenze vor 2020 war 6.300 Euro), musste mit einer 40 %-igen Anrechnung auf seine Rente rechnen und das obwohl die Rente ja bereits durch die Abschläge gemindert war.

Diese Hinzuverdienstgrenze fällt ab 2023 komplett weg. So soll es den Senioren:innen, die vorzeitig in den Ruhestand gegangen sind, schmackhaft gemacht werden, auch weiterhin berufstätig zu sein- und das bei vollen Rentenbezügen. Man erhofft sich so, den Fachkräftemangel ein wenig abzufedern.

Aber Vorsicht – auch wenn die Rente nicht gekürzt wird. Abgaben zur Sozialversicherung fallen gleichwohl an und auch von steuerfrei kann nicht die Rede sein.

Übrigens wurde bereits in den Coronajahren die Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben:

  • 2020: 44.590 Euro
  • 2021: 46.060 Euro
  • 2022: 46.060 Euro

Diese Regelung betrifft ausschließlich Rentner:innen mit einer vorgezogenen Rente NICHT jedoch Menschen mit Erwerbsminderungsrenten

Brutto-Netto Renten – so viel bleibt

Grundsätzlich werden von den Trägern der gesetzlichen Renten bereits Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Steigt die Brutto-Rente wie heuer um 4,39 % (West) bzw. 5,86 % (Ost) werden dem entsprechend auch höhere Beträge an die Kranken- und Pflegekassen abgeführt.

Steuer wird vom Rententräger auf die Rente nicht abgeführt. Für die eventuelle Besteuerung ist jede:r Rentner:in selbst verantwortlich. Jede Rentenanpassung ist voll steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil der Rente erhöht sich nicht. Im Gegenteil wird der steuerfreie Anteil der Renten für Neurentner:innen bis 2040 auf NULL abgeschmolzen.

Weitere Informationen finden Sie hier: „Wann muss ich als Rentner:in eine Steuererklärung abgeben?“

Beispielhafte Rentenberechnung:

Die zweifache Mutter Gulabi aus den alten Bundesländern, geboren Oktober 1957 ging zum 1.November 2020 mit 63 Jahren vorzeitig in Altersrente für langjährig Versicherte. Die Voraussetzung – mindestens 35 Jahre anrechenbare Zeiten – hatte sie erfüllt.

Anhand des Versicherungsverlaufs ergaben sich 1974 – 2020 neben Zeiten der Berufstätigkeit mit Pflichtbeiträgen auch Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Monate mit Arbeitslosigkeit, Krankheit/Mutterschutz und Zeiten geringfügiger Beschäftigung. Daraus errechneten sich die Entgeltpunkte (s.o.) und zwar:

  • Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Berufstätigkeit): 27,5259
  • Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten: 4,2007
  • Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (Fachschulausbildung/Arbeitslosigkeit): 1,9736
  • Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (Schwangerschaft/Mutterschutz/Krankheit/Gesundheitsmaßnahme): 0,4592
  • Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (Arbeitgeber hat allein eingezahlt: 0,2026

Summe aller Entgeltpunkte = 34,3620

Es handelt sich um eine Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1 allerdings ging Frau Gulabi ja „vorzeitig“ in Rente. Daher mindert sich der Zugangsfaktor um 0,03 je Monat bis zum Erreichen der Regelaltersrente – hier 65 Jahre + 11 Monate (da Geburtsjahrgang 1957 – Übergangsregelung für Jahrgänge bis 1964) s.o.

Gulabi musste somit dem Abzug für 35 Kalendermonate x 0,03 also 0,105 in Kauf nehmen. Ihr Zugangsfaktor errechnet sich: 1,0 abzüglich 0,105 = 0,895. Dieser Faktor bleibt bis zum Ende der Rentenzahlungen immer gleich – auch wenn die Regelalter erreicht ist.

Somit ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte: 34,3620 x 0,895 Zugangsfaktor = 30,7540

Diese persönlichen Entgeltpunkte von Gulabi bleiben bis zum Ende der Rentenzahlungen immer gleich; ausgenommen es erfolgt in Ausnahmefällen eine Neu- bzw. Korrekturberechnung.

Der relevante „aktuelle Rentenwert“ (im Juli 2020 vom Kabinett festgelegt) betrug 34,19 Euro. Er wird jährlich neu festgelegt. Gulabis Rentenartfaktor betrug aufgrund der „Altersrente“ ( s.o.) = 1.

Die Rentenhöhe ab 1.11.2020 beträgt also: 30,754 persönliche Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 34,19 € x Rentenartfaktor 1 = 1.051,48 €.

Hiervon hält die Deutsche Rentenversicherung dann die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein und überweist die restlichen 930 Euro pro Monat.

Entwicklung der Rente von 2021 – 2023:

In 2021 gab es keine Rentenerhöhungen für West-Renten– eine s.g. „Nullrunde“.

In 2022 wurde der aktuelle Rentenwert (West) zum 1.Juli auf 36,02 Euro angehoben.

Somit erhielt Gulabi ab 1.7.22 eine Rentenerhöhung von immerhin 6 x 56,28 € (Juli-Dez) = 337,68 € in 2022.

Persönliche Entgeltpunkte 30,754 x 36,02 € aktueller Rentenwert = 1.107,76 € wiederum abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung somit neue Überweisungen von rd. 980€.

Das macht etwa 50€ monatlich mehr im Portemonnaie.

In 2023 wird die Rente voraussichtlich ab Juli erhöht. Gulabi rechnet:

Persönliche Entgeltpunkte 30,754 x 37,60 € aktueller Rentenwert = 1.156,35 €

Jan-Juni 2023 wie in 2022 (1.107,76 x 6 = 6.646,56 € ) + Juli-Dez ( 1.156,35 € x 6 = 6.938,10 €) = Jahresrente 2023 = 13.584,66 €

Steuerliche Auswirkungen für Gulabi 

Rentenbeginn im Jahr 2020 – steuerfreier Anteil der Rente 20 %. Im Jahr 2020 wurde für 2 Monate Rente (Nov/Dez) bezahlt: 2x 1.051,48 € = 2.102,96 € x 80 % = steuerpflichtiger Anteil für 2020: 1.682,37 € (somit steuerfrei 420,59 €).

Die Festlegung des dauerhaft steuerfreien Rentenbetrags bis zum Ende der Rentenzahlungen erfolgt in 2021, dem ersten Jahr mit 12 Monaten Rentenzahlung. Monatliche Rente 1.051,48 € x 12 = 12.617,76 € x 20 % steuerfreier Anteil = 2.523,55 € ≈ 2.524 €.

Egal wie sich die Rente von Gulabi in den nächsten Jahren entwickelt – genau diesen Betrag darf sie jährlich als steuerfrei abziehen; der Rest wird steuerpflichtig. Nach der geplanten Erhöhung wird die Jahresrente 13.584,66 Euro betragen. Davon bleiben die 2.424 Euro steuerfrei – der Rest in Höhe von 11.060,66 Euro wird steuerpflichtig.

Gesprochen wird von einer steuerpflichtigen Anpassung oder dem Anpassungsbetrag. Dieser entspricht exakt den bisherigen Rentenerhöhungen in Höhe von 966,90 Euro:

  • Rentenerhöhung aus 2022: 337,68 € +
  • Rentenerhöhung aus 2023: 337,68 € Jan-Juni + 6 x 48,59 € Juli-Dez = 291,54 € = 629,22 €

13.584,66 Euro (Rente 2023) minus 12.617,76 Euro (Rente im 1. vollen Rentenjahr 2021) ergibt ebenfalls den Anpassungsbetrag von 966,90 Euro.


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Gabriele Waldau-Cheema

Als langjährige Beratungsstellenleiterin unseres Lohnsteuerhilfevereins und erfolgreiche Buchautorin ist Gabriele Waldau-Cheema eine gefragte Steuerexpertin für Zeitung, Funk und Fernsehen. Mit über 50 Jahren Berufserfahrung in vielfältigen Bereichen hat sie das Steuerrecht bestens im Blick und hält sich auch weiterhin mit vielen Fortbildungen auf dem aktuellsten Stand der Rechtslage. Inzwischen hat sie die Betreuung der Mitglieder zum größten Teil in die Hände der "jüngeren Generation" gegeben. Sie selbst widmet sich umso intensiver ihrer Autorinnen- und Vortragstätigkeit. Für die Verbraucherzentrale hat sie bereits zahlreiche Steuer-Ratgeber geschrieben. Ihre Fähigkeit steuerliche Sachverhalte einfach und verständlich zu erklären, setzt sie ebenso als Autorin unseres Steuerblogs ein.