Bekanntlich können Sie als Arbeitnehmer bei der Steuererklärung die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Und sofern Ihnen für die im Arbeitszimmer ausgeübte berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie immerhin noch einen Abzug der Kosten in Höhe von maximal EUR 1.250,00 in der Steuererklärung vornehmen. In anderen Fällen, in denen beispielsweise ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder eine private Nutzung des Arbeitszimmers stattfindet, entfällt der Ansatz von Kosten.
Ein unbegrenzter Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer ist bei der Steuererklärung vor allem dann für Sie als Arbeitnehmer möglich,
So wird ein Schriftsteller den Schwerpunkt seiner Tätigkeit zwar im Arbeitszimmer haben, beim Handelsvertreter wird er demgegenüber im Außenbereich bei seinen Kundenbesuchen liegen.
Wenn das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, für die Ausübung des Berufs aber unverzichtbar ist, dann beteiligt sich das Finanzamt nur begrenzt an den Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer. Als Beispiel hierfür ist der Lehrer anzusehen. Beim Lehrer liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zwar in der Schule, wobei ihm dort aber im Regelfall kein bestimmter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Grundsätzlich können Sie alle im Zusammenhang mit dem Raum stehende Kosten beim Arbeitszimmer absetzen. Dazu gehören z.B. folgende Kosten:
Der Abzug erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses. Kosten, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen, wie z.B. Renovierungskosten, können Sie jedoch auch vollständig abziehen und somit Steuern sparen.
Folgender interessanter Fall wurde nunmehr durch den Bundesfinanzhof unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung zum Vorteil der steuerpflichtigen Arbeitnehmer entschieden: Sofern beide Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer in einem ihnen gemeinsam gehörenden Einfamilienhaus gemeinsam nutzen, kann beim Vorliegen der Voraussetzungen jeder Ehegatte den beschränkten Abzug geltend machen.
Die Höchstbetragsgrenze kann nunmehr also personenbezogen angewendet werden. Beide Ehegatten können dann also jeweils bis zu EUR 1.250,00 pro Jahr bei ihrer Steuer berücksichtigen lassen. Dies ist damit doppelt so viel, wie vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angesetzt werden konnte und ergibt einen deutlichen Steuervorteil.
Haben Sie noch weitere Fragen zum Arbeitszimmer und den Werbungskosten? Unsere Berater und Beraterinnen des Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. helfen Ihnen gerne weiter. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG können Sie sich das ganze Jahr über auf Ihren Steuerfachmann oder Ihre Steuerfachfrau verlassen.
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