Update 09.12.2020: Finanzausschuss beschließt Homeoffice-Pauschale +++ Auch wenn Sie als Arbeitnehmer bislang im Betrieb tätig waren, können Sie sich angesichts der Corona-Pandemie mit Ihrem Arbeitgeber auf eine – zeitweilige – Tätigkeit im Homeoffice, einigen. Ihr Anspruch auf Vergütung gegenüber Ihrem Arbeitgeber bleibt hiervon unbeeinträchtigt. Gegenüber dem Finanzamt können Sie auf das häusliche Arbeitszimmer entfallene Kosten als Werbungskosten bei Ihrer Arbeitnehmertätigkeit ansetzen.
Inhalt:
Sofern Ihnen als Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb kein zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und Sie in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer arbeiten müssen, können Sie jedes Jahr bis zu 1.250 Euro, der tatsächlich darauf entfallenden Kosten, in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Keine Beschränkung gibt es, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bilden sollte. Es muss sich aber immer um einen separaten, abgeschlossenen Raum handeln, der höchstens ganz geringfügig privat genutzt wird.
Lesen Sie hier noch detaillierte Infos zum häuslichen Arbeitszimmer: „Wie kann ich mein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?“
Sofern Sie Eigentümer der Wohnung sind, in der sich Ihr Homeoffice, also häusliches Arbeitszimmer, befindet, ist die Gebäude-Abschreibung (AfA) ansetzbar. Hinzu kommen Finanzierungszinsen für Kauf und Erhalt der Immobilie, Nebenkosten, wie Grundsteuer, Müllgebühren, Gebäudeversicherungen, Kosten für Kaminkehrer, Energie-, Wasserkosten und Renovierungskosten. Auch Reinigungskosten sind ansatzfähig.
Sofern Sie die Wohnung angemietet haben, sind die Kaltmiete und die auf die Wohnung entfallenden Nebenkosten ansetzbar. Hinzu kommen Renovierungskosten und Kosten für wohnungsbezogene Versicherungen, die Sie selbst zu tragen haben, außerdem Energie- und Wasserkosten und allgemeine Reinigungskosten.
Ermitteln Sie den prozentualen Flächenanteil des häuslichen Arbeitszimmers im Verhältnis zu der gesamten Wohnfläche. Die Flächen sind häufig dem Mietvertrag oder dem Kaufvertrag zu entnehmen. Die Größe des Arbeitszimmers oder fehlende Angaben können Sie durch eigenes Ausmessen auch selbst feststellen. Anschließend teilen Sie die Fläche des Arbeitszimmers durch die Gesamtwohnfläche und multiplizieren das Ergebnis mit 100. Daraus ergibt sich der prozentuale Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche Mithilfe dieses Prozentsatzes lassen sich die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten der Wohnung berechnen, welche als Werbungkosten ansetzbar sind. Im Regelfall kann dies bis zu einem Betrag in Höhe von maximal 1.250 Euro erfolgen, wie oben dargestellt.
Tipp: Berechnungsbogen häusliches Arbeitszimmer
Mit unserem praktischen Berechnungsformular können Sie ganz einfach alle absetzbaren Kosten zum häuslichen Arbeitszimmer berechnen.
Download Berechnungsbogen häusliches Arbeitszimmer (PDF)
Unabhängig vom Vorhandensein eines abgeschlossenen Arbeitszimmers und der Begrenzung auf 1.250 Euro können Sie auf jeden Fall und zusätzlich die Kosten für erforderliche Einrichtungsgegenstände, wie Schreibtisch, Stuhl und Regale, oder für die erforderliche Ausstattung des Zimmers, wie Lampen und Teppiche als Werbungskosten ansetzen.
Das gleiche gilt für Arbeitsmittel, wie Computer, Notebook oder Büromaterialien. Die Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu jeweils 800 Euro netto (952 Euro brutto) können Sie sofort und vollständig ansetzen; bei teureren Anschaffungen sind die Kosten auf den Nutzungszeitraum aufzuteilen. Kosten für die berufliche Telekommunikation können Sie pauschal mit 20 %, monatlich maximal 20 Euro ansetzten. Oder Sie legen Nachweise vor und ermitteln anhand von Aufzeichnungen den exakten beruflichen Anteil.
Praktisch: Nutzen Sie zur Berechnung Ihrer Telekommunikationskosten einfach unseren Berechnungsbogen | Telekommunikationskosten.
Update: Die Nutzungsdauer vieler digitaler Wirtschaftsgüter wurde auf ein Jahr gekürzt. Alle relevanten Infos zu dieser Änderung erhalten Sie in unserem Blogbeitrag: „Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter: Nutzungsdauer von Hardware & Software auf ein Jahr verkürzt“
Update 2023: Die Homeoffice-Pauschale wurde auf 6 Euro pro Tag und auf den Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr erhöht.
Nachdem sich die große Koalition bereits auf die Homeoffice-Pauschale geeinigt hat, wurde sie am 09.12.2020 nun auch vom Finanzausschuss im Bundestag beschlossen. Somit können sich Arbeitnehmer, die in der Corona-Pandemie häufiger von Zuhause aus arbeiten müssen, auf eine zusätzliche Entlastung freuen.
Nach dem beschlossenen Entwurf des Jahressteuergesetzes können Steuerpflichtige eine Steuerpauschale von 5 Euro pro Tag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet haben, geltend machen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden. Der Höchstbetrag von 600 Euro entspricht 120 Arbeitstagen. Die Homeoffice-Pauschale gibt es dann, wenn ein echtes häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegt.
Der Beschluss sieht zudem vor, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro miteinbezogen und nicht zusätzlich gewährt wird. Es profitieren somit nur Steuerpflichtige, deren Werbungskosten (inkl. der Homeoffice-Pauschale) den Betrag von 1.000 Euro überschreiten.
Holen Sie sich hier die wichtigsten Infos zum Thema Homeoffice-Pauschale: „FAQ Homeoffice-Pauschale: Die wichtigsten Fragen und Antworten“
Als Arbeitnehmer können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft von unserem Lohnsteuerhilfeverein auch hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen der Corona-Krise beraten lassen. Die Beratungsstellenleiter sind vorbereitet, nehmen Sie gerne vorab telefonischen Kontakt auf, um einen Termin zu vereinbaren. Im Rahmen einer Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein können Ihre Fragen zum Homeoffice in den Zeiten der Corona-Krise auf diesem Wege schnell und umfassend beantwortet werden.
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Wie die Beratung in Zeiten des Coronavirus abläuft, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag mit den wichtigsten Informationen.