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Hauskauf, Hausbau & Renovierung – Was lässt sich absetzen?

Hauskauf, Hausbau & Renovierung – Was lässt sich absetzen?

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Egal ob Hauskauf, Hausbau oder Renovierung, der Traum von einer eigenen Immobilie geht immer mit Kosten einher. Aber welche Kosten lassen sich absetzen und unter welchen Voraussetzungen? Erfahren Sie hier, welche finanziellen Erleichterungen das Finanzamt für Sie als Eigenheimbesitzer:in oder Vermieter:in bietet!

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine steuerliche Berücksichtigung des Kaufs oder Neubaus von Immobilien für Eigenbedarf
  • Ausnahme energetische Sanierung: 20 % von max. 200.000 Euro absetzbar
  • Handwerkerkosten unabhängig von der Nutzung des Gebäudes absetzbar
  • Zu berücksichtigende Kosten für Vermieter:innen:
    • Lineare Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten über einen Nutzungszeitraum von 50 Jahren
    • Zusätzlich Sonderabschreibung in Höhe von 5 % bei Wohnungsneubau möglich
    • Renovierungskosten teilweise als Werbungskosten absetzbar, ansonsten Abschreibung
    • Berücksichtigung laufender Kosten in Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten

 

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Inhaltsverzeichnis


Regelungen für eigengenutzte Immobilien

Zunächst die schlechten Nachrichten: Wenn Sie ein Wohnhaus kaufen oder neu bauen, um danach selbst darin zu wohnen, können Sie die dafür angefallenen Kosten leider nicht absetzen.

Anders sieht es jedoch bei Renovierungen bzw. Sanierungen aus. Wenn Sie ein mehr als 10 Jahre altes Haus kaufen und an diesem zunächst eine energetische Sanierung durchführen, erhalten Sie seit 2020 eine besondere Förderung nach § 35c EStG.

In diesem Fall dürfen Sie 20 % der gesamten Aufwendungen inklusive der Materialkosten über drei Jahre verteilt von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag der Kosten liegt bei 200.000 Euro, folglich werden Ihnen maximal 40.000 Euro erstattet.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Beispiele für geförderte Maßnahmen bei Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt erhalten Sie in unserem Beitrag: „So lassen sich Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen!“

In diesem Blogbeitrag finden Sie außerdem alle wichtigen Informationen darüber, wie Sie auch spätere Maßnahmen, Reparaturen oder Wartungen an Ihrer Immobilie steuerlich berücksichtigen können.

Regelungen für vermietete Immobilien

Wenn Sie eine Immobilie kaufen, bauen oder renovieren, um diese anschließen zu vermieten, können Sie von verschiedenen steuerlichen Regelungen profitieren.

Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten

Beim Kauf oder Neubau Ihrer Immobilie entstehen Anschaffungs-, beziehungsweise Herstellungskosten. Hinzugerechnet werden außerdem Erwerbsnebenkosten, wie Grunderwerbssteuer, Notar- Makler- oder Gerichtskosten.

Die Summe dieser Kosten können Sie als Vermieter:in über eine Nutzungsdauer von derzeit 50 Jahren abschreiben. Es ergibt sich folglich eine lineare Abschreibung in Höhe von 2 %

Achtung: Abschreibbar sind nur die Kosten für das Gebäude, Kosten für Grund und Boden bleiben außen vor.

Sonderabschreibung bei Neubau

Insofern Sie die Immobilie selbst bauen und damit neuen Wohnraum schaffen, steht Ihnen zusätzlich zu der normalen Abschreibung eine weitere Förderung zur Verfügung.

Nach § 7b EStG dürfen Sie über vier Jahre hinweg eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten in Anspruch nehmen.

Achtung: Für die Sonderabschreibung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Informieren Sie sich darüber in folgenden Beitrag: „Sonderabschreibung zur Förderung des Wohnungsneubaus von Mietwohnungen“

Berücksichtigung von Renovierungskosten

Bei Kosten im Zuge von Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten eines bereits bestehenden Gebäudes gibt es 3 unterschiedliche Möglichkeiten, wie diese steuerlich berücksichtigt werden können.

Entscheidend ist zum einen, wie weitreichend die Maßnahmen sind, inwiefern die Nutzungsmöglichkeiten und der Wert des Gebäudes verbessert werden und außerdem ist der Zeitpunkt der Renovierung ausschlaggebend.

Tabelle Renovierungskosten

Hinweis: Übersteigen die anschaffungsnahen Herstellungskosten den Wert von 15 % der Anschaffungskosten müssen die Kosten abgeschrieben werden. Die Wahlmöglichkeit entfällt.

Berücksichtigung laufender Kosten

Als Vermieter:in können Sie auch nach Fertigstellung Ihrer Immobilie weitere Kosten als Werbungskosten absetzen. Das gilt zum einen für die oben bereits genannten Erhaltungsaufwendungen für Reparaturen oder Ersatz bereits vorhandener Elemente des Gebäudes. Zum anderen können Sie viele weitere Kosten in Zusammenhang mit Ihrer Vermietung bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen, die auch regelmäßig anfallen (Nebenkosten).

Alle wichtigen Informationen und Beispiele zum Werbungskostenabzug können Sie in unserem Blogbeitrag nachlesen: „Steuern sparen als Vermieter:in – So geht’s“


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Quellenangaben:

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Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.