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Was ist als Schreiner bei der Einkommensteuererklärung absetzbar?

Was ist als Schreiner bei der Einkommensteuererklärung absetzbar?

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Einkommensteuererklärung Schreiner

Jeder Arbeitnehmer erhält bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000,- Euro. Sofern jedoch die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen, lohnt es sich, Belege zu sammeln und sich über sämtliche in Frage kommenden Positionen Gedanken zu machen. Dies führt zu einer geringeren Steuerbelastung. Denn auch angestellte Schreiner können bei der Einkommensteuererklärung mehr ansetzen, als auf den ersten Blick zu vermuten wäre.

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Fahrten zum Arbeitsplatz

Zunächst ist für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Dabei können Arbeitnehmer für jeden Entfernungskilometer 0,30 Euro geltend machen. Allerdings ist hierbei grundsätzlich der kürzeste Weg anzusetzen, es sei denn auf diesem ist der Arbeitsplatz deutlich langsamer zu erreichen. Das Finanzamt akzeptiert bei einer 5-Tage-Woche bis zu 230 Arbeitstage (Fahrten) im Jahr. Bei einer 6-Tage-Woche bis zu 280 Arbeitstage (Fahrten) im Jahr. Letztlich entscheiden aber die individuellen Verhältnisse. Somit sollten Sie, wenn an mehr Tagen Fahrten erforderlich waren, die Umstände gesondert erläutern. Oder gleich eine Bescheinigung des Arbeitgebers beifügen. Grundsätzlich gilt: beträgt Ihre tägliche Strecke zur Arbeit mehr als 15 Kilometer, haben Sie die Werbungskostenpauschale bereits überschritten. Dann wirken sich alle weiteren Kosten ebenfalls aus.

Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Sofern ein Schreiner auf beruflich veranlassten Fahrten in einen Unfall gerät, sind alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten bei der Einkommensteuererklärung Schreiner absetzbar. Wie beispielsweise die Beseitigung des Schadens am eigenen Fahrzeug oder Fahrzeug des Unfallgegners und Abschleppkosten.

Erforderliche Arbeitsmittel

Hierzu zählt alles, was Schreiner bei ihrer beruflichen Tätigkeit selbst beschaffen müssen und einsetzen. Daher können diese sog. Arbeitsmittel in der Einkommensteuererklärung Schreiner Berücksichtigung finden.

Arbeitskleidung ansetzbar

Zudem kann ein Schreiner auch seine typische Berufskleidung in der Einkommensteuererklärung Schreiner als Werbungskosten berücksichtigen lassen. Hierzu gehören Kleidungsstücke, die aufgrund der Eigenart des Berufes notwendig sind, beispielsweise spezielle Arbeitskleidung oder Sicherheitsschuhe. Sofern nicht ohnehin der Arbeitgeber diese Kleidung stellt, sind diese Kosten in der Einkommensteuererklärung Schreiner ansetzbar. Auch die durch das Waschen dieser Berufskleidung verursachten Aufwendungen können anhand von Erfahrungswerten pauschal errechnet und angesetzt werden.

Kosten für Meisterprüfung

Sofern Sie in einem Schreinerbetrieb eine bessere Position anstreben, liegt nahe, dass Sie eine Ausbildung zum Meister machen. Sicher handelt es sich um eine Entscheidung, die großen persönlichen und finanziellen Einsatz verlangt. Aber wenigstens bei den Kosten können Sie das Finanzamt beteiligen. Bei Schreinern, die beispielsweise bereits als Schreinergesellen tätig sind, sind diese Kosten nämlich vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Arbeitnehmertätigkeit ansetzbar. Diese tragen somit erheblich zur Reduzierung der Steuerlast bei. Hier lohnt sich das Sammeln der Belege. Schulungs- und Kursgebühren, Fahrt- und Unterkunftskosten, Prüfungsgebühren, auch Kosten für die erforderliche Fachliteratur, einen Laptop und Büromaterialien sind in der Einkommensteuererklärung Schreiner ansetzbar. Sofern neben der Meisterprüfung nur in geringem Umfang gearbeitet werden kann, kann durch den Ansatz der Werbungskosten letztlich sogar ein Verlust entstehen, der in anderen Jahren berücksichtigt werden kann.

Beruflich genutztes Telefon

Die Kosten für das auch beruflich genutzte Telefon sind in Höhe der beruflichen Nutzung ansetzbar. Ohne Nachweis werden vom Finanzamt in der Einkommensteuererklärung Schreiner 20 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens aber 20,- Euro im Monat anerkannt.

Bewerbungskosten

Manchmal kann es erforderlich sein, die Arbeitsstelle zu wechseln. Die für Stelleninserate, Bewerbungsunterlagen oder Bewerbungsfahrten entstehenden Kosten sind bei der Einkommensteuererklärung Schreiner ansetzbar.

Rechts- und Steuerberatung

Schreiner können im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung die ihnen entstehenden Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten ansetzen, vorausgesetzt diese sind berufsbedingt entstanden. Ein typischer Fall sind Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Aber auch die Kosten eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins können in Höhe des Anteils, der durch den Lohn verursacht wurde, angesetzt werden.

Erstattungen des Arbeitgebers

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Erstattungen beispielsweise des Arbeitgebers den Werbungskostenabzug schmälern. Dies hängt damit zusammen, dass die Steuerpflichtigen dann insoweit weniger belastet sind.


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