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Wann und wie kann ich Arbeitskleidung absetzen?

Wann und wie kann ich Arbeitskleidung absetzen?

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In vielen Berufen gehört eine entsprechende Arbeitskleidung zum Alltag von Angestellten: Krankenpfleger:innen, Hotelpersonal, Mitarbeiter:innen der Gastronomie, Flugbegleiter:innen oder Piloten:innen oder auch Richter:innen. Nicht immer wird die Kleidung vom Arbeitgeber gestellt und entsprechend fallen Kosten für die Reinigung an – Kann man diese steuerlich absetzen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerliche Berücksichtigung nur bei typischer Arbeitskleidung
  • Typische Arbeitskleidung: Private Nutzung der Kleidung nicht möglich oder üblich
  • Abzug der tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten für Arbeitskleidung möglich
  • Abzug der tatsächlich angefallen Reinigungskosten für professionelle Reinigung und eigener Reinigung Zuhause
  • Berechnung der Kosten für eigene Reinigung durch Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

 

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Inhaltsverzeichnis


Anschaffungskosten der Arbeitskleidung

Viele Arbeitnehmer:innen tragen bei der Ausübung Ihres Berufes spezielle Arbeitskleidung, wie beispielsweise eine Uniform, eine Robe, einen Kittel oder spezielle Gastronomiebekleidung. Nicht immer wird die Kleidung auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt oder zumindest ein steuerfreier Zuschuss für die Anschaffung gewährt. Können Sie als Angestelle:r die Anschaffungskosten nun steuerlich berücksichtigen?

Ja, das ist in vielen Fällen tatsächlich möglich. Handelt es sich in Ihrem Fall um typische Arbeitskleidung dürfen Sie Ihre tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigen. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Teil der Kosten erstattet, wird dieser Teil vom Finanzamt nicht berücksichtigt und ist von den gesamten Kosten abzuziehen.

Achtung: Bewahren Sie die Kaufbelege für die einzelnen Kleidungsstücke gut auf, denn es gilt die Belegvorhaltepflicht. Demzufolge kann das Finanzamt die Rechnungen als Nachweis für den Kauf anfordern.

Voraussetzung: Typische Arbeitskleidung

Ein Kostenabzug setzt voraus, dass es sich bei den infrage stehenden Anziehsachen auch um typische Arbeitskleidung handelt. Damit wird festgelegt, dass es sich nur um Kleidungsstücke handeln darf, die Sie ausschließlich bei Ihrer Arbeit tragen und deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Hierbei ist das Finanzamt auch sehr genau, es geht hier um die schlichte Möglichkeit und Üblichkeit.

Beispielsweise werden Sie als Mitarbeiter:in in einer Bank elegante Anzüge, Schuhe, Hemden oder Blusen während Ihrer Arbeitszeit tragen. Die Anschaffungskosten für diese Kleidungsstücke können jedoch nicht steuerlich angesetzt werden, da die Möglichkeit besteht, diese Kleidung – wie Ihren Anzug – auch im Privaten bei einer Hochzeit oder zu einer eleganten Feier zu tragen. Ob Sie dies nun tatsächlich tun, spiel keine Rolle.

Schutzkleidung zählt auch als typische Arbeitskleidung, angefallene Kosten für Helm, Sicherheitsschuhe, schnittfeste Hosen und Jacken können Sie also auch bei Ihrer Steuer berücksichtigen.

Reinigungskosten der Arbeitskleidung

Wenn Sie selbst für die Reinigung Ihrer Arbeitskleidung verantwortlich sind und die dreckigen Kleidungsstücke zu einer Wäscherei oder Textilreinigung bringen, entstehen Ihnen erneut Ausgaben. Unter der Voraussetzung, dass es sich auch hier um typische Arbeitskleidung handelt, können Sie die entstandenen Kosten ebenfalls als Werbungskosten bei Ihrer Steuererklärung ansetzen.

Achtung: Auch in diesem Fall sollten Sie alle Rechnungen und Quittungen für die Reinigungsleistungen aufbewahren. Es gilt auch hier die Belegvorhaltepflicht, das Finanzamt kann die entsprechenden Belege trotzdem noch nachfordern und dann müssen Sie Ihre Ausgaben nachweisen können.

Kosten für eigene Reinigung Zuhause

In der Regel werden wohl die meisten Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitskleidung Zuhause mit der eigenen Waschmaschine waschen. Das verursacht für Sie natürlich Kosten, welche Sie steuerlich berücksichtigen können. Die Frage ist nur, wie sich diese Kosten nun berechnen lassen?

Dazu können Sie die untenstehende Tabelle nutzen, in der Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. dargestellt werden. Für die Berechnung der Reinigungskosten spielen die Anzahl der Haushaltsmitbewohner:innen, das gewählte Waschprogramm und die Menge der zu waschenden Wäsche eine Rolle. Außerdem können Kosten für die Nutzung eines Wäschetrockners und fürs Bügeln angerechnet werden.

Reinigungskosten Arbeitskleidung VZBV

Um Ihre eigenen Reinigungskosten nun zu ermitteln, müssen Sie nur die entsprechenden Kosten pro Kilogramm aus dieser Tabelle auslesen und in diese Formel einsetzen. Dies machen Sie jeweils fürs Waschen, Trocknen und Bügeln und addieren die Ergebnisse zusammen.

Reinigungskosten = Kosten €/kg x Menge der Wäsche pro Woche in kg x Anzahl der Arbeitswochen

Das klingt zu kompliziert? – Keine Sorge: Wir haben einen praktischen Berechnungsbogen für Sie vorbereitet, mithilfe dessen Sie Ihre Reinigungskosten ganz einfach berechnen können. Sie müssen lediglich die entsprechenden Angaben eintragen und der Betrag wird automatisch berechnet.

► Anleitung Berechnungsbogen Reinigungskosten (Download PDF)

► Berechnungsbogen Reinigungskosten (Download Word-Dokument)

Zur Veranschaulichung möchten wir Ihnen ein Rechenbeispiel aufzeigen und gehen nun davon aus, dass Sie mit einer weiteren Person zusammen in einem Haushalt leben. Sie waschen jede Woche drei Kilogramm Ihrer Berufswäsche bei 60 °C und drei Kilogramm in der Feinwäsche, anschließend trocknen Sie die Wäsche mit einem Kondenstrockner und bügeln sie. Abzüglich Ihres Urlaubs arbeiten Sie 46 Wochen im Jahr.

Somit ergibt sich folgende Rechnung:

0,48 €/kg * 3 kg * 46 Wochen (60 °C Wäsche)

+ 0,60 €/kg * 3 kg * 46 Wochen (Pflegeleicht)

+ 0,34 €/kg * 6 kg * 46 Wochen (Kondenstrockner)

+ 0,05 €/kg * 6 kg * 46 Wochen (Bügeleisen)

= Gesamtkosten pro Jahr = 256,68 €

Pauschbetrag auch ohne Belege

Sie haben die Belege für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung nicht aufgehoben oder können diese nicht mehr finden? Dann können Sie trotzdem einen Betrag von 110 € für Arbeitsmittel in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Beachten Sie, dass es sich um eine Nichtbeanstandungsgrenze handelt und nicht um einen gesetzlich geregelten Pauschbetrag. Sie sollten daher die gekauften Kleidungsstücke, Schuhe oder sonstige Gegenstände benennen und auflisten; dabei können beispielsweise auch Schreibmaterialien oder Ähnliches hinzugefügt werden.

FAQs zur Arbeitskleidung

Unter welcher Voraussetzung kann ich Kosten für meine Arbeitskleidung von der Steuer absetzen?

Ein Kostenabzug setzt voraus, dass es sich bei der infrage stehenden Kleidung auch um typische Arbeitskleidung handelt. Damit wird festgelegt, dass es sich nur um Kleidungsstücke handeln darf, die Sie ausschließlich bei Ihrer Arbeit tragen und deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Hierbei ist das Finanzamt auch sehr genau, es geht hier um die schlichte Möglichkeit und Üblichkeit.

Schutzkleidung zählt auch als typische Arbeitskleidung, angefallene Kosten für Helm, Sicherheitsschuhe, schnittfeste Hosen und Jacken können Sie also auch bei Ihrer Steuer berücksichtigen.

Welche Kosten kann ich für meine Arbeitskleidung von der Steuer absetzen?

Handelt es sich in Ihrem Fall um typische Arbeitskleidung dürfen Sie Ihre tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigen. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Teil der Kosten erstattet, wird dieser Teil vom Finanzamt nicht berücksichtigt und ist von den gesamten Kosten abzuziehen.

Wenn Sie selbst für die Reinigung Ihrer Arbeitskleidung verantwortlich sind, können Sie auch die angefallenen Reinigungskosten von der Steuer absetzen. Sie können die Kleidung entweder an eine Wäscherei oder Textilreinigung übergeben oder sie selbst bei sich zuhause waschen. Bei der Reinigung zuhause müssen Sie Ihre angefallenen Kosten anhand von Erfahrungswerten der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. berechnen.

Achtung: Bewahren Sie alle Rechnungen und Quittungen auf, es gilt die Belegvorhaltepflicht.

Wenn Sie die Belege für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung nicht aufgehoben haben, können Sie trotzdem einen Pauschbetrag von 110 € für Arbeitsmittel in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.


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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.