Hinweis auf drohende Verböserung
Die Abgabenordnung bietet eine Hilfestellung. Eine Änderung des Steuerbescheides darf nur erfolgen, wenn das Finanzamt auf die drohenden Nachteile hinweist, die Gründe hierfür mitteilt und Gelegenheit zur Äußerung bzw. Reaktion besteht. Das Finanzamt muss also vorab auf den jetzt insgesamt drohenden finanziellen Nachteil, die „Verböserung“ ausdrücklich hinweisen. Das räumt die Möglichkeit ein, die Situation zusammen mit einem Berater zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen.
Einspruchsrücknahme
Sofern sich herausstellt, dass das Finanzamt den Sachverhalt zutreffend beurteilt hat, hilft die rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs. Man erhält dann zwar nicht die geringfügige steuerliche Entlastung, die einem zugestanden hätte, vermeidet jedoch die schwerwiegenderen finanziellen Nachteile, die durch die Korrektur einer Vergünstigung entstehen würden. Auf die bestand von Anfang an kein Anspruch, was zunächst unerkannt geblieben war.
Sofern die Einordnung und Begründung des Finanzamts nicht überzeugend ist, kann auch gegen die Entscheidung des Finanzamts geklagt werden. Dann überprüft das Finanzgericht, welche Auffassung zutreffend ist.