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Verböserung

Welche Folgen hat eine Verböserung?

Verböserung steht im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung und einem nachfolgenden Einspruchsverfahren. Im Falle einer Verböserung könnte der Einspruch schwerwiegende steuerliche und finanzielle Nachteile für den Steuerpflichtigen haben.

 

Sachverhalt
Hinweis auf drohende Verböserung
Einspruchsrücknahme

Was versteht man unter Verböserung?

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Sachverhalt

Wenn man der Meinung ist, dass das Finanzamt den eigenen Angaben in der Einkommensteuererklärung zu eignen Lasten und in unberechtigter Weise nicht in vollem Umfang gefolgt ist, kann man gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen.

Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens wird ein Steuerbescheid vom Finanzamt jedoch insgesamt und in vollem Umfang nachgeprüft. Dies kann auch durch eine:n andere:n Finanzbeamten:in im Finanzamt erfolgen, der die Angaben in der Steuererklärung vielleicht kritischer als der oder die übliche Sachbearbeiter:in betrachtet.

Hierbei kann sich herausstellen, dass das Finanzamt einen geringfügigen Betrag übersehen hat, der sich nach der Korrektur zu Gunsten des:r Steuerpflichtigen auswirken würde. Stellt man jedoch zugleich fest, dass ein schwerwiegenderer Fehler ebenfalls zu Gunsten des:r Steuerpflichtigen erfolgt ist, wäre der nun genauso zu korrigieren. Insgesamt wäre also infolge des Einspruchsverfahrens eine höhere Steuerlast zu tragen als nach dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid. ¹

Hinweis auf drohende Verböserung

Die Abgabenordnung bietet eine Hilfestellung. Eine Änderung des Steuerbescheides darf nur erfolgen, wenn das Finanzamt auf die drohenden Nachteile hinweist, die Gründe hierfür mitteilt und Gelegenheit zur Äußerung bzw. Reaktion besteht. Das Finanzamt muss also vorab auf den jetzt insgesamt drohenden finanziellen Nachteil, die „Verböserung“ ausdrücklich hinweisen. Das räumt die Möglichkeit ein, die Situation zusammen mit einem:r Berater:in zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen. ¹

Einspruchsrücknahme

Sofern sich herausstellt, dass das Finanzamt den Sachverhalt zutreffend beurteilt hat, hilft die rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs. Man erhält dann zwar nicht die geringfügige steuerliche Entlastung, die einem zugestanden hätte, vermeidet jedoch die schwerwiegenderen finanziellen Nachteile, die durch die Korrektur einer Vergünstigung entstehen würden. Auf die bestand von Anfang an kein Anspruch, was zunächst unerkannt geblieben war.

Sofern die Einordnung und Begründung des Finanzamts nicht überzeugend ist, kann auch gegen die Entscheidung des Finanzamts geklagt werden. Dann überprüft das Finanzgericht, welche Auffassung zutreffend ist. ²

Quellenangaben:

[1] § 367 AO

[2] § 362 AO

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