Bei einem Lohnsteuerhilfeverein handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Die Beratungsbefugnis ist begrenzt und im Wesentlichen also dann gegeben, wenn Sie Einkünfte als Arbeitnehmer und damit im Zusammenhang stehende Einkünfte erzielen. Nur dann dürfen Sie auch die Leistungen, die ein Lohnsteuerhilfeverein anbietet, in Anspruch nehmen. Der Verein übt seine Tätigkeit in Beratungsstellen aus, für die jeweils ein Beratungsstellenleiter zu bestellen ist. Für Fehler bei der Erstellung der Steuererklärungen haftet der Verein Ihnen als Mitglied gegenüber. Ein Lohnsteuerhilfeverein hat Ihre Hilfeleistung in Steuersachen sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Alle wesentlichen Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins Ihnen als Mitglied gegenüber ergeben sich aus den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere aus den Regelungen der §§ 13 ff. StBerG. Die jeweilig zuständigen Aufsichtsbehörden prüfen die sachliche und persönliche Zuverlässigkeit eines Lohnsteuerhilfevereins und seiner Mitarbeiter.