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Lohnsteuerhilfeverein

Was ist ein Lohnsteuerhilfeverein?

Bei einem Lohnsteuerhilfeverein handelt es sich laut § 13 StBerG um eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern:innen zur Hilfeleistung in Steuersachen. Das Leistungsangebot von Lohnsteuerhilfevereinen ist begrenzt durch die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG, weshalb die Beratung nur erfolgen darf, wenn ausschließlich Einkünfte als Arbeitnehmer:in und damit im Zusammenhang stehende Einkünfte vorliegen.

 

Beratungsbefugnis
Beratungsstellen
Beratungsstellenleiter
Haftung

Steuerlexikon: Was ist ein Lohnsteuerhilfeverein?

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Beratungsbefugnis

In einem Lohnsteuerhilfeverein dürfen nur Vereinsmitglieder beraten werden. Die Mitgliedschaft ist allerdings nur möglich, wenn ausschließlich Einkünfte als Arbeitnehmer:in, aus wiederkehrenden Bezügen, wie z. B. Renten, aus Unterhaltsleistungen z. B. bei Zahlungen des geschiedenen Ehegatten:innen oder aus privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträge, wie z. B. Riesterverträgen oder Direktversicherungen vorliegen.

Sofern nur solche Einkünfte erzielt werden, sind auch weitere Einkünfte, wie aus Vermietung oder Kapitalvermögen von der Beratungsbefugnis umfasst, wenn die jährlichen Einnahmen hieraus bei Einzelpersonen nicht mehr als 18.000 Euro, bzw. bei Ehegatten nicht mehr als 36.000 Euro betragen.

Sofern gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Landwirtschaft oder selbständiger Tätigkeit oder umsatzsteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, ist die Beratungsbefugnis ausgeschlossen. ¹

Beratungsstellen

Bei den Beratungsstellen handelt es sich um örtliche Einrichtungen eines Lohnsteuerhilfevereins, in der die Beratungsleistung ausgeübt wird. Die Beratungsstellen sollen durch äußerlich sichtbare Hinweise die Kontaktaufnahme für Mitglieder oder Interessenten ermöglichen. Dies kann beispielsweise durch eine Beschilderung, einen Briefkasten oder ein Klingelschild an den Beratungsstellen erfolgen.

Beratungsstellenleiter:innen

Für jede der Beratungsstellen sind Beratungsstellenleiter:innen zu bestellen. Diese müssen eine hohe fachliche Qualifikation und auch persönliche Voraussetzungen zur Eignung aufweisen. Ein Lohnsteuerhilfeverein schult seine Mitarbeiter:innen regelmäßig, informiert über Neuerungen und stellt somit die sachgerechte und umfassende Beratung der Vereinsmitglieder sicher.

Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Voraussetzungen und führen das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine, in das alle Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter:innen einzutragen sind.

Haftung

Sofern dem:r Beratungsstellenleiter:in bei der Beratung oder der Erstellung einer Steuererklärung dennoch ein Fehler unterläuft, haftet immer der Lohnsteuerhilfeverein für den, infolge einer Pflichtverletzung, entstandenen Schaden. Um auch einen größeren Schaden zuverlässig zu ersetzen, ist ein Lohnsteuerhilfeverein gesetzlich verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, was ebenfalls durch die Aufsichtsbehörde geprüft wird. ²

Auch im Fall einer Haftung sind Vereinsmitglieder also vollumfänglich abgesichert.

Quellenangaben:

[1] § 4 Nr. 11 StBerG

[2] § 25 StBerG

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