Inhaltsverzeichnis
Was gilt als Unterhalt an erwachsene Kinder?
Als Eltern sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, für den Lebensunterhalt Ihres Kindes während der Ausbildung aufzukommen. Auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres werden Sie von dieser Pflicht nicht entbunden. Das bedeutet, dass Sie auch Ihr erwachsenes Kind finanziell unterstützen müssen, solange es sich in Ausbildung oder im Studium befindet.
Diese Kosten gelten als Unterhalt:
- Unterkunft, Miete, Nebenkosten
- Lebensmittel
- Kleidung, Arbeitskleidung
- Mobilität
- Ausbildungskosten: Gebühren, Lernmittel usw.
- Kranken- und Pflegeversicherung
Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Sie können also beispielsweise Ihre Kosten für die Unterkunft Ihres Kindes genauso berücksichtigen, wenn das Kind bei Ihnen im Haushalt wohnt und Sie keine separate Miete zahlen.
Wichtig: Das Einkommen und die Leistungsfähigkeit der Eltern werden berücksichtigt, sodass ein angemessener Selbstbehalt bestehen bleibt.
Welche Voraussetzungen müssen zum Steuerabzug erfüllt sein?
Obwohl Sie Ihr erwachsenes Kind finanziell unterstützen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie die Kosten auch in der Steuererklärung absetzen können.
Voraussetzungen:
- Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld für das Kind.
- Ihr Kind befindet sich in Ausbildung und verfolgt diese auch zielstrebig.
- Ihr Kind ist bedürftig und hat nur ein geringes Vermögen von bis zu 15.500 Euro.
- Sie zahlen den Unterhalt unbar.
Hinweis: Liegen die Voraussetzungen nicht ganzjährig vor, wird der Unterhaltshöchstbetrag anteilig gekürzt.
Wie wird Unterhalt an erwachsene Kinder steuerlich berücksichtigt?
Wenn die Voraussetzungen alle erfüllt sind, gibt es noch weitere steuerliche Besonderheiten, die die Handhabung der Unterhaltsaufwendungen betreffen.
Weitere Infos zum Unterhalt im Allgemeinen, erhalten Sie hier: „Kann man Unterhalt von der Steuer absetzen?“
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsaufwendungen zählen grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Allerdings gilt für diese Ausgaben eine Sonderregelung: Die zumutbare Belastungsgrenze wird in diesem Fall nicht abgezogen, Sie können also den vollen Betrag Ihrer Unterhaltszahlungen geltend machen.
Geltender Höchstbetrag bei Unterhalt
Es gilt ein jährlicher Höchstbetrag für die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen. Dieser entspricht immer der Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags. Damit liegt der aktuelle Höchstbetrag für 2026 bei 12.348 Euro.
Übernehmen Sie außerdem die Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes, erhöht sich der Unterhaltshöchstbetrag um die gezahlten Versicherungsbeiträge, wenn diese nicht in der Steuererklärung Ihres Kindes als Sonderausgaben abgezogen werden.
Hat Ihr Kind eigene Einnahmen durch die Ausbildung, einen Minijob oder erhält Leistungen aus Bafög oder Stipendien, werden diese angerechnet. Liegen diese Einnahmen nach Abzug der absetzbaren Werbungskosten bei über 624 Euro pro Jahr, wird der absetzbare Höchstbetrag der Unterhaltskosten gekürzt.
Beispielrechnung:
Ihr Kind erhält ein monatliches Stipendium von 300 Euro, die absetzbaren Werbungskosten liegen bei insgesamt 700 Euro (Fahrtkosten, Lehrmittel, Semestergebühren etc.)
300 € x 12 – 700 Euro = 2.900 Euro
Der absetzbare Höchstbetrag wird um 2.900 Euro gekürzt: 12.348 € – 2.900 € = 9.448 €
Unterhalt für Kinder im eigenen Haushalt
Wohnt Ihr Kind bei Ihnen im Haushalt, entstehen Ihnen dadurch regelmäßige Kosten. Aufgrund dessen können Sie in diesem Fall direkt den Höchstbetrag ansetzen. Die Haushaltszugehörigkeit bleibt auch dann weiterhin bestehen, wenn Ihr Kind während der Ausbildung woanders wohnt, beispielsweise am Ausbildungs- oder Studienort.
FAQs zu Unterhalt an erwachsene Kinder