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Kann ich den Rundfunkbeitrag von der Steuer absetzen?

Kann ich den Rundfunkbeitrag von der Steuer absetzen?

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Der Rundfunkbeitrag – im Volksmund immer noch oft GEZ-Gebühr genannt – sorgt bei vielen Deutschen immer wieder für Unmut. Erfreulich wäre es zumindest, wenn der Beitrag von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio bei der Steuer Berücksichtigung finden könnte, doch dies ist leider nur in wenigen Sonderfällen möglich. Umso wichtiger ist es, diese Möglichkeiten zu kennen, um auch hier vorhandene steuerliche Vorteile zu nutzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rundfunkbeitrag = Pflichtbeitrag zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland
  • Zahlungspflicht für alle Volljährigen mit eigener Wohnung
  • Beitragshöhe für Privatleute: 17,50 Euro monatlich pro Wohnung
    Beitragshöhe für Unternehmen abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter:innen
  • Im Regelfall nicht von der Steuer absetzbar
  • Ausnahmen: anteilige Berücksichtigung bei häuslichem Arbeitszimmer oder Berücksichtigung als Unterkunftskosten bei anerkannter doppelter Haushaltsführung

 

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Inhaltsverzeichnis


Was ist der Rundfunkbeitrag?

Fast alle privaten Haushalte und Unternehmen müssen den besagten Rundfunkbeitrag bezahlen. Es handelt sich um einen Pflichtbeitrag, der immer dann zu entrichten ist, wenn die unten beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.

Die Beiträge werden dafür genutzt, um die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland zu finanzieren. Dazu zählen unter anderem 22 Fernseh-, 67 Radiosender, viele unterschiedliche Online-Plattformen und es sind insgesamt mehr als 25.000 Mitarbeiter:innen angestellt.

Übrigens: Von 1976 bis 2013 wurden die Rundfunkgebühren von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingezogen. Daher stammt auch der umgangssprachliche Begriff „GEZ-Gebühren“, welcher genau genommen nicht korrekt ist. Heute heißt die Gemeinschaftseinrichtung der neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und dem Deutschlandradio „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“.

Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?

Jede:r mindestens 18-jährige mit einer eigenen Wohnung muss den Rundfunkbeitrag entrichten. Sofern Sie mit anderen Beitragspflichtigen in einer Wohnung zusammenwohnen, muss der Beitrag insgesamt nur einmal gezahlt werden. Sofern Sie mehrere Wohnsitze unterhalten, ist der Rundfunkbeitrag jedoch für jede Wohnung gesondert zu begleichen. Er beträgt monatlich für jede Wohnung 17,50 Euro.

Wer ist von der Zahlung befreit?

Diese Personengruppen sind von der Zahlung befreit und müssen den Rundfunkbeitrag somit nicht leisten:

  • Empfänger:innen von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe
  • Empfänger:innen von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe
  • Bewohner:innen einer Gemeinschaftsunterkunft, wie einer Kaserne oder einem Internat
  • Bewohner:innen eines Altenheims
  • Empfänger:innen von Blindenhilfe oder Taubblinde

Was müssen Unternehmer beachten?

Bei Unternehmen wird die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Anzahl der Mitarbeiter:innen festgelegt:

  • bis zu 9 Angestellte: 5,83 Euro monatlich
  • bis zu 19 Angestellte: 17,50 Euro monatlich
  • bis zu 49 Angestellte: 35 Euro monatlich
  • usw.

Die Beitragshöhe wird schrittweise gesteigert bis zu einem Beitrag von insgesamt 3.150 Euro bei mehr als 20.000 Angestellten. Da die Unternehmen diese Rundfunkbeiträge als Betriebsausgaben ansetzen können, betreffen diese Zahlungen Sie als Mitarbeiter:innen und Privatpersonen nicht.

Ist der Rundfunkbeitrag von der Steuer absetzbar?

Im Regelfall können Sie den Rundfunkbeitrag für Ihre private Wohnung leider nicht ansetzen. Doch keine Sorge: In zwei Sonderfällen, können Sie den Rundfunkbeitrag nichtsdestotrotz von Ihrer Steuer absetzen.

Haben Sie beispielsweise in Ihrer Wohnung ein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer eingerichtet, können die Kosten für den Rundfunkbeitrag anteilig angesetzt werden, genauso wie andere Kosten, die auf die gesamte Wohnung entfallen. Beläuft sich die Größe des Arbeitszimmers also z. B. auf 10 % der gesamten Wohnung, können Sie auch 10 % der Kosten für den Rundfunkbeitrag steuerlich absetzen.

Die zweite Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung besteht bei einer anerkannten doppelten Haushaltsführung, etwa weil der Hauptwohnsitz zu weit vom Arbeitsort entfernt ist, um ihn arbeitstäglich aufzusuchen. In diesem Fall können Sie diesen Rundfunkbeitrag am Zweitwohnsitz als Unterkunftskosten bei den Werbungskosten als Arbeitnehmer:in ansetzen. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn die Unterkunftskosten insgesamt maximal 1.000 Euro monatlich nicht übersteigen.


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Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.