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Internet und Handy von der Steuer absetzen – so geht’s!

Internet und Handy von der Steuer absetzen – so geht’s!

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Nur wenig Arbeitnehmer:innen wissen, dass sie ihre Kosten für Internet und Handy von der Steuer absetzen können, wenn sie ihr privates Smartphone regelmäßig auch beruflich nutzen – für E-Mails, Telefonate oder Abstimmungen im Außendienst oder Homeoffice. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kosten anerkannt werden, welche Nachweise Sie benötigen und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Handy von der Steuer absetzen - Das Wichtigste in Kürze

  • Ansetzbare Kosten: Flatrate, Grundgebühr, Internetnutzung, Reparaturkosten, Mietkosten für die Geräte, Anschlusskosten, Bereitstellungsgebühren
  • Pauschale Anrechnung: 20 % der monatlichen Kosten, maximal 20 Euro pro Monat
  • Anrechnung mit Einzelaufzeichnung: Ermittlung der tatsächlichen beruflichen Nutzung mit Nachweis über drei Monate
    • Keine monatliche Obergrenze für die ansetzbaren Kosten
    • Anschaffungs- und Reparaturkosten anrechenbar
  • Angabe in der Steuererklärung als Werbungskosten unter Anlage N

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Inhaltsverzeichnis


Wann sollte ich Internet und Handy von der Steuer absetzen?

Wenn Sie Ihr Smartphone regelmäßig beruflich nutzen – etwa für E-Mails, Anrufe, Apps oder Absprachen mit Kolleginnen und Kollegen – können Sie einen Teil dieser Kosten steuerlich geltend machen.

Viele Arbeitnehmer:innen  unterschätzen, wie häufig sie ihr privates Handy dienstlich einsetzen, und verschenken dadurch bares Geld. Indem Sie Ihre Telefon- und Internetkosten von der Steuer absetzen, reduzieren Sie Ihre steuerliche Belastung und bekommen einen Teil Ihrer monatlichen Kosten zurück.

In diesen Fällen lohnt sich der Aufwand besonders:

  • regelmäßige Tätigkeit im Homeoffice
  • Außendiensttätigkeit
  • Lehrkräfte
  • Pflegekräfte

Tipp: Deine Kosten für Internet, Telefon und Smartphone kannst du zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale ansetzen.

Rechenbeispiel:

Sie arbeiten an 100 Tagen überwiegend im Homeoffice und nutzen Ihren Internetanschluss zu 30 % beruflich.

  • Homeoffice-Pauschale: 100 Tage x 6 € = 600€
  • Internetkosten: 30 % von bspw. 500 €/Jahr = 150 €

Sie können insgesamt 750 € ansetzen.

Diese Kosten rund um Handy und Internet sind absetzbar

Grundsätzlich sind sämtliche Kosten, die mit der beruflichen Nutzung Ihres privaten Handys zusammenhängen als Werbungskosten absetzbar:

  • Flatrate
  • Grundgebühr
  • Internetnutzung
  • Reparaturkosten
  • Mietkosten für die Geräte
  • Anschlusskosten und Bereitstellungsgebühren

Eine Aufteilung der Rechnung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sie müssen die berufliche Nutzung des privaten Telefons jedoch belegen, z.B. durch eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers.

2 Methoden: So setzen Sie Internet und Handy richtig ab!

Ihnen stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl, um Ihre Telefon- und Internetkosten von der Steuer abzusetzen.

▶ Jetzt Video anschauen: Handykosten absetzen einfach erklärt!

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Pauschale – schnell und unkompliziert

Sofern Ihr berufliche Nutzungsanteil eher überschaubar ist und Sie keine genauen Aufzeichnungen führen möchten, können Sie pauschal 20 % Ihrer monatlichen Telefonkosten als Werbungskosten ansetzen. Der Abzug ist auf 20 Euro pro Monat begrenzt, das bedeutet einen maximalen Abzug in Höhe von 240 Euro pro Jahr.

Wenn Ihre Telefonkosten stark schwanken, können Sie den Durchschnitt von drei zusammenhängenden Monaten ermitteln und hiervon 20 % auf das Jahr hochrechnen. Dabei ist es am sinnvollsten, die drei aufeinander folgenden Monate mit den insgesamt höchsten Kosten zu wählen.

Hinweis: Anschaffungskosten oder Reparaturen bleiben bei dieser Methode leider außen vor.

Einzelaufzeichnung – höherer Ersparnis möglich

Wenn Sie Ihr privates Telefon oder die Internetverbindung zu mehr als 20 % für berufliche Zwecke nutzen, kann es für Sie sinnvoll sein, Einzelnachweise über Ihre Nutzung anzulegen. Hierfür müssen sie mindestens über drei Monate hinweg notieren, ob die Nutzung beruflich oder privat erfolgt ist.

Tipp: Dabei ist der Einzelverbindungsnachweis Ihres Telekommunikationsanbieters hilfreich.

Anschließend ermitteln Sie die Quote der beruflich veranlassten Kosten und errechnen anhand dieser Quote den beruflichen Anteil an den Gesamtjahreskosten für 12 Monate. Bei dieser Variante gibt es keine Obergrenze für die ansetzbaren Kosten.

Wann lassen sich Anschaffungskosten absetzen?

Nur Einzelaufzeichnungen bieten Ihnen außerdem den Vorteil, dass Sie auch die Anschaffungskosten und Reparaturkosten berücksichtigen können. Die angefallenen Kosten werden in Höhe des Anteils der beruflichen Nutzung angesetzt.

Ergibt die dreimonatige Aufstellung z. B. einen beruflichen Anteil von 60 % der gesamten Nutzungsdauer, können Sie auch 60 % der Anschaffungskosten Ihres Telefons oder Smartphones von der Steuer absetzen.

Arbeitgeber zahlt die Kosten – was passiert?

Im Idealfall erhalten Sie eine direkte Erstattung der Telefon- und Internetkosten durch Ihren Arbeitgeber. Dafür ermitteln Sie den beruflichen Anteil Ihrer Kosten und dieser kann anschließend steuerfrei zurückgezahlt werden. Übersteigt die Erstattung den berechneten Betrag, handelt es sich bei der Differenz um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Wichtig: Die Kosten dürfen Sie nicht mehr in Ihrer Steuererklärung angeben.

Internet- und Handykostenkosten in der Steuererklärung eintragen

Beruflich bedingte Telefon- und Internetkosten zählen zu den Werbungskosten. Dementsprechend werden sie zusammen mit anderen ansetzbaren Kosten mit der Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 1.230 Euro verrechnet. Wenn der Pauschbetrag beispielsweise durch hohe Fahrtkosten überschritten wird, lohnt es sich, die Telefonkosten genau zu ermitteln. Diese Kosten haben dann eine steuerliche Auswirkung und reduzieren die Steuerlast.

Die Kosten werden als Werbungskosten in der Anlage N eingetragen.

Häufige Fehler beim Absetzen von Handy- und Internetkosten

Teilweise verschenken Steuerpflichtige Geld, weil die Angaben in der Steuererklärung nicht korrekt sind. Vermeiden Sie also folgende Fehler:

  • Zu hoher beruflicher Nutzungsanteil (über 20 %) ohne Einzelnachweise
  • Unvollständige Einzelaufzeichnungen von weniger als 3 Monaten
  • Falsche Angabe von Familientarifen
  • Keine Berücksichtigung von Erstattungen oder Zuschüssen, beispielsweise durch den Arbeitgeber

FAQs zu Handy von der Steuer absetzen

Welche Kosten für Handy und Internet sind absetzbar?

Grundsätzlich sind sämtliche Kosten, die mit der beruflichen Nutzung Ihres privaten Handys zusammenhängen als Werbungskosten absetzbar:

  • Flatrate
  • Grundgebühr
  • Internetnutzung
  • Reparaturkosten
  • Mietkosten für die Geräte
  • Anschlusskosten und Bereitstellungsgebühren

Eine Aufteilung der Rechnung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sie müssen die berufliche Nutzung des privaten Telefons jedoch belegen, z.B. durch eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers.

Wie setze ich Internet und Handy von der Steuer ab?

Sie haben zwei Möglichkeiten, um die Kosten Ihrer beruflichen Nutzung abzusetzen:

Sie können pauschal 20 % Ihrer monatlichen Telefonkosten als Werbungskosten ansetzen. Der Abzug ist auf 20 Euro pro Monat begrenzt, das bedeutet einen maximalen Abzug in Höhe von 240 Euro pro Jahr.

Mithilfe von Einzelnachweisen können Sie auch höhere Kosten und ebenfalls die anteiligen Anschaffungskosten Ihres Handys absetzen. Hierfür müssen sie mindestens über drei Monate hinweg notieren, ob die Nutzung beruflich oder privat erfolgt ist und anschließend die Quote der beruflich veranlassten Nutzung ermitteln.

Tipp: Dabei ist der Einzelverbindungsnachweis Ihres Telekommunikationsanbieters hilfreich.


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Ulrich Danner

Als Vorstand und Berater ist Ulrich Danner seit vielen Jahren ein Visionär unseres Lohnsteuerhilfevereins und hat stets im Blick, wie sich unsere Weiterentwicklung zukünftig gestaltet. Sein Fokus liegt darauf, unseren Beratungsstellenleiter:innen moderne und digitale Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Mitgliedern den besten Service bieten zu können. Dank seines Studiums mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Marketing und seiner Affinität zur Technik ist er unser Mann für Marketing und fördert die Digitalisierung mit dem Blickwinkel des steuerlichen Beraters.