Vermietung an Angehörige ist beliebt, aber man sollte aus steuerlicher Sicht einiges dabei beachten. Mit unseren Tipps können Sie die Steuerfalle nicht nur vermeiden, sondern sogar noch Steuern sparen. Informieren Sie sich gleich hier.
Vermietung an Angehörige ist beliebt, aber man sollte aus steuerlicher Sicht einiges dabei beachten. Mit unseren Tipps können Sie die Steuerfalle nicht nur vermeiden, sondern sogar noch Steuern sparen. Informieren Sie sich gleich hier.
Inhaltsverzeichnis
Setzen Sie auch für Ihre Angehörigen oder Verwandten einen schriftlichen Mietvertrag auf. Dieser sollte so gestaltet sein, wie Sie ihn auch mit einer:m Dritten schließen würden. Folgende Vertragsinhalte sollten Sie festlegen:
Stellen Sie den Vertrag am besten unbefristet aus, aber mit der üblichen Kündigungsfrist. Bei einem befristeten Mietverhältnis verlangt das Finanzamt möglicherweise eine umfassende Totalüberschussprognose.
Gegebenenfalls müssen Sie gegenüber dem Finanzamt auch nachweisen, dass Mietzahlungen geleistet wurden. Manchmal hilft schon eine vertragliche Vereinbarung, dass der oder die Mieter:in einen Dauerauftrag für die Überweisung anlegt.
Bei Ihren Überlegungen zur Höhe des Mietpreises sollten Sie auf jeden Fall gut aufpassen. Dieser entscheidet über die steuerliche Behandlung Ihrer angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Ihrer Immobilie.
Beachten Sie die nachfolgenden Hinweise und Richtwerte, damit Sie Ihre Kosten berücksichtigen können.
Es ist durchaus legitim, dass Sie bei Ihren Angehörigen eine geringere Miete verlangen, als es bei Dritten der Fall wäre. Nichtsdestotrotz sollten Sie die ortsübliche Miete beachten, um Ihren Steuervorteil zu nutzen.
Die 50-Prozent-Regel besagt, dass Sie Ihre Kosten als Werbungskosten absetzen können, insofern die Miete bei mindestens 50 % der ortsüblichen Miete liegt. Bis einschließlich 2021 galt noch die 66-Prozent-Regel. Dementsprechend lag der Grenzwert 16 Prozentpunkte höher.
Tipp: Die ortsübliche Miete können Sie im Mietspiegel nachlesen oder schätzen lassen. Überprüfen Sie die Werte am besten regelmäßig und beziehen Sie Änderungen mit ein.
Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder gibt es keinen, kann die ortsübliche Miete auch mit einem Gutachten, mittels Daten aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Miete für mindestens 3 vergleichbare Wohnungen ermittelt werden.
Greift die 50-Prozent-Regelung nicht, weil die Miete zu gering ist, können Sie Ihre Kosten nicht vollständig ansetzen. Die Höhe Ihrer absetzbaren Kosten richtet sich dann nach dem Verhältnis zwischen Miete und ortsüblicher Miete.
Achtung: Es gelten jeweils die Werte für die Warmmiete.
Herr Bernhard Maler vermietet seine Wohnung an seine Tochter Karin Maler. Die ortsübliche Miete (warm) liegt bei 8,50 Euro pro Quadratmeter. Demzufolge sollte die vergünstigte Miete an Karin nicht weniger als 4,25 Euro pro Quadratmeter betragen, damit Herr Maler seine Kosten vollständig als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.
Beträgt die tatsächliche Miete nun aber 4 Euro pro Quadratmeter, muss zuerst das Verhältnis zwischen ortsüblicher und tatsächlicher Miete ermittelt werden:
4 Euro / 8,50 Euro = 0,47 = 47 %
Herr Maler kann seine angefallenen Kosten zu 47 % von der Steuer absetzen.
Wird die Wohnung kostenlos vermietet, fällt diese aus Sicht des Finanzamtes unter Liebhaberei. Demzufolge können Sie Ihre Kosten überhaupt nicht steuerlich berücksichtigen.
Als Vermieter:in sollten Sie folgenden Schwellenwerte im Kopf behalten und bei der Festsetzung der Miethöhe beachten. So können Sie sich einen Steuervorteil verschaffen.
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