Antragsveranlagung
Der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich wurde früher für die Antragsveranlagung verwendet. Im Gegensatz dazu können Steuerpflichtige jedoch auch verpflichtet sein, eine jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die positive Summe der Einkünfte, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde, mehr als 410 Euro beträgt, bei einem Ehegatten die Steuerklasse 4 oder 5 vorlag, einem Antrag auf Freibetrag stattgegeben wurde, Urlaubsgeld gezahlt wurde oder Arbeitslohn ermäßigt besteuert wurde. Sofern keine der Voraussetzungen vorliegt, handelt es sich um eine Antragsveranlagung, die früher als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet wurde.
Die Antragsveranlagung ist zu veranlassen, wenn Steuerpflichtige eine Einkommensteuerrückerstattung vom Finanzamt erwarten. Heute spricht man jedoch sowohl bei der Antragsveranlagung, als auch bei der Pflichtveranlagung einheitlich von der Erstellung der Einkommensteuererklärung.