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Hat der Meisterbonus steuerliche Auswirkungen?

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Lohnsteuerverein: Weiterbildung auf Meisterebene

Jeder erfolgreiche Absolvent einer beruflichen Weiterbildung auf Meisterebene erhält seit September 2013 in Bayern einen Meisterbonus. Diese Zahlung beläuft sich auf EUR 1.000,00. Interessierte Personen sollen so angeregt werden, sich weiterzubilden. Der sogenannten Meisterbonus stellt auch eine finanzielle Anerkennung dar. Der Lohnsteuerverein erklärt:

Meisterbonus

Der Lohnsteuerverein weist darauf hin, dass der Begriff „Meisterbonus“ ein wenig ungenau ist. Denn nicht nur Handwerker, die die Meisterprüfung bestanden haben, erhalten diesen Bonus. Sondern auch Betriebswirte oder Fachwirte können diesen erlangen. Für die Vergabe ist ausschlaggebend, dass der Abschluss in den Richtlinien zum Meisterbonus aufgeführt ist. Nach Auskunft des Lohnsteuerverein muss der Meisterbonus nicht extra beantragt werden. Die betreffenden Personen werden von den zuständigen Stellen ermittelt und der Bonus dann an diese direkt ausgezahlt. Allerdings muss beim in Bayern auszuzahlenden Bonus der Hauptwohnort bzw. der Beschäftigungsort auch in Bayern liegen. Die Prüfung ist vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle in Bayern abzulegen und muss bestanden worden sein.

Steuerliche Auswirkung

Nach den Feststellungen des Lohnsteuerverein war die steuerliche Auswirkung zunächst unklar. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass der Meisterbonus bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit die Werbungskosten kürzt. Gegen einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid legte ein Meister jedoch Einspruch ein. Er erkannte in diesem Vorgehen unter anderem aus dem Grund einen steuerlichen Nachteil, weil die Kosten der erfolglosen Absolventen schließlich ungekürzt berücksichtigt würden.

Lohnsteuerverein: Entscheidung des FG München, Az. 15 K 474/16 vom 30.05.2016

Das Finanzgericht München kam zum Ergebnis, dass Werbungskosten immer an Einnahmen anknüpfen. Der Meisterbonus stellt keine steuerbare Einnahme dar, weil er nicht einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden kann. Denn nach den Vergaberichtlinien ist er gerade nicht an eine Einkunftsart geknüpft. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Fortbildungskosten und dem Meisterbonus konnte das FG nicht erkennen. Die angefallenen Fortbildungskosten seien allenfalls nur ganz untergeordnet durch den Meisterbonus veranlasst.

Fazit:

Der Meisterbonus ist weder einkommensteuerpflichtig, noch mindert er die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Meisterkurs stehen. Die Steuerlast des frischgebackenen Meisters verringerte sich damit deutlich. Der Lohnsteuerverein begrüßt diese Rechtsauffassung und teilt mit, dass die Finanzverwaltung angewiesen wurde, diese Urteilsgrundsätze nunmehr in dieser Weise anzuwenden.


Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß   § 4 Nr. 11 StBerG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Renteneinkünften, können Sie sich – auch bei Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Auswirkung eines Meisterbonus – im Rahmen einer Mitgliedschaft in einer von ca. 650 Beratungsstellen des Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. umfassend beraten lassen.

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ALH Steuerexperten

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit 1996 bundesweit tätig. In über 800 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 300.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die Steuerexperten:innen unserer Hauptverwaltung stehen mit ihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.