Bis zum Veranlagungszeitraum 2024 (also bis zum Steuerjahr 2024) durfte Sie der Lohnsteuerhilfeverein nicht beraten, wenn Sie eine Ferienwohnung, eine Garage ohne eine dazugehörige Wohnung oder eine Wohnung über Plattformen wie Airbnb vermieten. Der Grund dafür ist, dass diese Einnahmen als umsatzsteuerpflichtig galten und Lohnsteuerhilfevereine nicht in Umsatzsteuerangelegenheiten beraten dürfen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 (also ab dem Steuerjahr 2025) erweitert sich die Beratungsbefugnis: Dann dürfen wir Sie auch beraten, wenn Sie Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen, Garagen ohne dazugehörige Wohnung oder über Plattformen wie Airbnb erzielen.
Wichtig: Das gilt nur, wenn für diese Umsätze die Kleinunternehmerregelung angewendet wird – die Einnahmen also umsatzsteuerfrei bleiben. Grundlage ist eine Gesetzesänderung, durch die solche Einnahmen bei Kleinunternehmern:innen ab 2025 als umsatzsteuerfrei gelten und damit in unseren Beratungsbereich fallen.