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Steuerberatungsbefugnis

Wen darf der Lohnsteuerhilfeverein beraten?

Steuerberatungsbefugnis Lohnsteuerhilfeverein

✔ Angestellte, Rentner:innen, Studierende, Vermietende und viele mehr!

✔ Individuelle Steuerhilfe

✔ Spezialisiert auf Einkommensteuer

 

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein unterstützt Sie im Rahmen einer Mitgliedschaft bei Ihrer Einkommensteuererklärung – innerhalb der gesetzlich geregelten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Hier erfahren Sie, was das für Sie bedeutet, wer Mitglied werden kann und welche Einkünfte vorliegen dürfen, damit eine Beratung möglich ist.

 

➤ Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten


Wen dürfen wir beraten?

Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir Sie beraten, wenn Sie Lohn oder Gehalt, Rente bzw. andere regelmäßige Bezüge oder Unterhalt erhalten.

Unsere Beratung ist ideal für:

Außerdem beraten wir auch: Personen mit Kapitaleinkünften, Pensionäre:innen, Beamte:innen, Auszubildende, Minijobber:innen, Teilzeitkräfte, Familien, Alleinerziehende, Grenzgänger:innen, Pendler:innen, Personen mit Unterhaltsleistungen, Personen mit Abfindung und Personen mit Elterngeld/Lohnersatzleistungen.

Erweiterte Beratungsbefugnis

Auch mit zusätzlichen Einnahmen aus folgenden Bereichen können Sie unsere Leistungen nutzen:

  • Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalvermögen, z. B. Zinsen oder Dividenden
  • Sonstige Einnahmen, z. B. Gewinne aus dem Verkauf einer vermieteten Immobilie (privates Veräußerungsgeschäft)

Wichtiger Hinweis: Der Gesamtbetrag dieser Einnahmen darf bei ledigen Personen 18.000 Euro, sowie bei verheirateten Paaren 36.000 Euro nicht übersteigen. Bei nichtselbständigen Einkünften und Renten hingegen gibt es keine finanzielle Begrenzung nach oben hin.

Keine Beratungsbefugnis

Bei den nachfolgenden Einkunftsarten und Bereichen ist den Lohnsteuerhilfevereinen die Beratung laut § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz untersagt:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
  • umsatzsteuerpflichtige Einkünfte
  • Grundsteuerermittlung

Spartipp für Betreiber:innen einer PV-Anlage

Steuerberatungsbefugnis für Betreiber:innen einer PV-Anlage

Greift für Ihre Photovoltaikanlage die Einkommensteuerbefreiung, können auch Betreibende von Anlagen bis 30 kW unseren preiswerten Service nutzen – dann dürfen wir Sie als Lohnsteuerhilfeverein beraten.

➤ Ausführliche Infos zur Regelung bei Photovoltaikanlagen


Häufige Fragen und Antworten

In unseren FAQs finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Beratungsbefugnis.

Wer kann beim Lohnsteuerhilfeverein Mitglied werden und sich beraten lassen?

Wir beraten Arbeitnehmer:innenStudenten:innenRentner:innen und Pensionäre:innen bei ausschließlich nichtselbständigen Einkünften im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Zusätzliche Einnahmen – etwa aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen (z. B. Zinsen/Dividenden) – sind möglich, dürfen aber zusammen 18.000 Euro bei Ledigen bzw. 36.000 Euro bei Verheirateten nicht übersteigen. Bei Lohn/Gehalt und Renten gibt es keine Obergrenze.

Vor Beginn der Beratung prüfen unsere Steuerexperten:innen, ob Ihre steuerliche Situation unter die gesetzliche Beratungsbefugnis fällt. So stellen wir sicher, dass Sie beim Lohnsteuerhilfeverein richtig sind.

Kann ich beim Lohnsteuerhilfeverein beraten werden, wenn ich eine Photovoltaikanlage habe?

Ja, Lohnsteuerhilfevereine dürfen Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage beraten, sofern die Gesamtbruttoleistung 30 kW nicht übersteigt und die Einkommensteuerbefreiung greift. Informieren Sie sich hier auch über alle weiteren Änderungen: "Regelungen bei Photovoltaikanlangen"

Kann ich beim Lohnsteuerhilfeverein beraten werden, wenn ich Ferienwohnungen vermiete?

Bis zum Veranlagungszeitraum 2024 (also bis zum Steuerjahr 2024) durfte Sie der Lohnsteuerhilfeverein nicht beraten, wenn Sie eine Ferienwohnung, eine Garage ohne eine dazugehörige Wohnung oder eine Wohnung über Plattformen wie Airbnb vermieten. Der Grund dafür ist, dass diese Einnahmen als umsatzsteuerpflichtig galten und Lohnsteuerhilfevereine nicht in Umsatzsteuerangelegenheiten beraten dürfen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 (also ab dem Steuerjahr 2025) erweitert sich die Beratungsbefugnis: Dann dürfen wir Sie auch beraten, wenn Sie Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen, Garagen ohne dazugehörige Wohnung oder über Plattformen wie Airbnb erzielen.

Wichtig: Das gilt nur, wenn für diese Umsätze die Kleinunternehmerregelung angewendet wird – die Einnahmen also umsatzsteuerfrei bleiben. Grundlage ist eine Gesetzesänderung, durch die solche Einnahmen bei Kleinunternehmern:innen ab 2025 als umsatzsteuerfrei gelten und damit in unseren Beratungsbereich fallen.

Kann ich als Gesellschafter:in einer GmbH vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden?

Beratungsbefugnis gegeben: Sobald Sie Anteile einer GmbH erwerben, sind Sie Gesellschafter:in dieser Kapitalgesellschaft. Werden Sie zudem als Geschäftsführer:in der GmbH tätig, so treten Sie in die Position eines:r Gesellschafter-Geschäftsführers:in und erzielen Arbeitslohn. Somit handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und die Beratungsbefugnis ist gegeben.

Beratungsbefugnis nicht gegeben: Beim Verkauf von Geschäftsanteilen ist die Sachlage anders. Veräußern Sie Bestandteile einer Kapitalgesellschaft, an der Sie während der letzten 5 Jahre eine Beteiligung von mindestens 1 % hatten, handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Beratungsbefugnis greift somit nicht und wir dürfen nicht für Sie tätig werden.

Kann ich als selbständige:r Unternehmer:in vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden?

Bei selbständigen Einkünften besteht leider keine Beratungsbefugnis, dementsprechend dürfen wir nicht für Sie tätig werden.

Kann ich meine Grundsteuererklärung beim Lohnsteuerhilfeverein machen lassen?

Leider besteht keine Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine für die Grundsteuererklärung, dementsprechend dürfen wir die Erklärung nicht für Sie erstellen und Sie auch nicht dazu beraten.

Hier finden Sie weitere Infos zur Grundsteuererklärung: „Die Grundsteuer und Feststellungserklärung – keine Beratungsbefugnis“

Kann der Lohnsteuerhilfeverein für mich bzw. eine Erbengemeinschaft die Erbschafts-/Schenkungssteuererklärung erstellen?

Nein, als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir nur im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG tätig werden. Die Erbschafts-/Schenkungssteuer fällt leider nicht darunter, weshalb wir Sie diesbezüglich nicht beraten und auch die Erbschafts-/Schenkungssteuererklärung nicht für Sie erstellen dürfen.

Ihre Einkommensteuererklärung können wir jedoch auch im Jahr der Erbschaft/Schenkung erstellen, sofern Sie unserem Lohnsteuerhilfeverein als Mitglied beitreten und ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen haben und die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und privaten Veräußerungsgeschäften den Betrag von 18.000 Euro als Single oder 36.000 Euro als Ehepaar nicht übersteigen.


Hilfreiche Videos

In unseren Videos erfahren Sie noch mehr zur Beratungsbefugnis und unserem Lohnsteuerhilfeverein.

3 Fakten über Lohnsteuerhilfe

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Kein Stress mit der 1. Steuererklärung

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Steuererklärung mit dem ALH

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Mitgliederstimmen zu unserem Verein

Lesen Sie jetzt, was unsere Mitglieder sagen: Arbeitnehmer:innen, Rentner:innen und Studierende berichten von ihren Erfahrungen.

Kompetent und Zuverlässig in allen Fragen rund um die Steuererklärung für Arbeitnehmer/in. Die Beratung erfolgt, einmal im Jahr, auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung, präzise und schnell.

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Ein sehr kompetentes und freundliches Team. Herr Schweizer kam mir direkt sehr sympathisch und vor allem ehrlich rüber. Für jeden ‚normalen‘ Arbeitnehmer weiter zu empfehlen !

Feedback für unsere Beratungsstelle in Weingarten

Herr Brandscheid ist ein guter aufgeschlossener Berater! Wir wurden als Rentnerehepaar sehr gut und verständlich beraten. Weiterhin werden wir seine Leistung in Anspruch nehmen und ihn definitiv weiterempfehlen.

Feedback für unsere Beratungsstelle in Berlin Marzahn

Sehr freundlicher und kompetenter Lohnsteuerberater!! Alle Fragen die ich zum Thema Rente hatte wurden mir ruhig und kompetent beantwortet! Kann ich mit gutem Gewissen weiterempfehlen!

Feedback für unsere Beratungsstelle in Buxtehude

Seit vielen Jahren erledigt Herr Tuncay zuverlässig meine Steuererklärung, und auch meine Mutter ist seit langem bei ihm. Durch mein berufsbegleitendes Studium sind die Anforderungen etwas komplexer, aber er geht immer auf meine Situation ein und findet gute Lösungen. Ich fühle mich gut beraten und kann ihn weiterempfehlen.

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Vertrauen & Qualität: Unsere Siegel und Zertifikate

Unsere Siegel und Auszeichnungen bestätigen unsere langjährige Erfahrung und hohe Qualität in der individuellen Beratung.

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