In einem Nachbarland zu arbeiten bedeutet, Sie müssen auch einiges beachten, damit Ihre Einkünfte korrekt versteuert werden und Sie nicht doppelt Steuern zahlen. Alle wichtigen Infos dazu lesen Sie in unserem Blogbeitrag.
In einem Nachbarland zu arbeiten bedeutet, Sie müssen auch einiges beachten, damit Ihre Einkünfte korrekt versteuert werden und Sie nicht doppelt Steuern zahlen. Alle wichtigen Infos dazu lesen Sie in unserem Blogbeitrag.
Im deutschen Steuerrecht wird zwischen diesen drei Gruppen unterschieden:
Hinweis: Deutschland hat mit folgenden Staaten eine sog. Grenzgänger-Regelung: Frankreich, Österreich und Schweiz.
Einfach ausgedrückt kann man sagen, das Grenzpendler:innen und Grenzgänger:innen grundsätzlich das gleiche sind. Im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens bzw. des Steuerrechtes muss man aber klar definieren und unterscheiden, ob es sich um einen Grenzgänger oder Grenzpendler handelt – denn je nachdem, hat entweder der Wohnsitzstaat oder der Beschäftigungsstaat das Besteuerungsrecht.
Den wichtigsten Punkt, über den Sie als Grenzgänger:in informiert sein sollten, ist natürlich die Besteuerung Ihres Gehalts. Neben der Lohnsteuer gibt es allerdings noch weitere Aspekte bei Ihrer Arbeit im Ausland zu beachten.
Grundsätzlich folgt die grenzüberschreitende Tätigkeit im Doppelbesteuerungsabkommen der sogenannten Tätigkeitsbesteuerung, das heißt der Staat besteuert das Gehalt, in dem man tätig ist.
Bei Grenzgänger:innen gibt es allerdings die Besonderheit, dass obwohl man im ausländischen Staat tätig ist, das Gehalt weiterhin in dem Staat besteuert wird in dem man wohnhaft ist.
Als Grenzgänger:in gilt für Sie immer das Sozialversicherungsrecht Ihres Tätigkeitsstaates. Wenn Sie also beispielsweise in Österreich arbeiten, gelten für Sie auch die dortigen Regelungen bzgl. Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung.
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten, mithilfe derer vermieden werden soll, dass gleiche Einkünfte der gleichen Person mehrfach besteuert werden. Für Ihre Einkünfte sollen Sie also nicht in zwei Ländern gleichzeitig Steuern zahlen müssen.
Die getroffenen Regelungen der unterschiedlichen Staaten sind nicht einheitlich, Deutschland hat also verschiedene Abkommen mit einzelnen Nachbarländern getroffen. Für viele andere Länder liegen gar keine Doppelbesteuerungsabkommen vor.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in Frankreich arbeiten, müssen Sie Ihre Lohnsteuer in Deutschland abführen. Diese Voraussetzungen müssen jedoch alle erfüllt sein:
Achtung: Wird einer dieser Punkte nicht erfüllt, müssen Sie Ihre Einkünfte in Frankreich versteuern.
Beantragen Sie am besten im Vorfeld eine Freistellungsbescheinigung und legen Sie diese Ihrem Arbeitgeber vor. So können Sie vermeiden, dass in Frankreich Steuern von Ihrem Gehalt abgezogen werden. Die notwendigen Unterlagen erhalten Sie in den Finanzämtern beider Länder.
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich entspricht dem mit Frankreich. Die Voraussetzungen sind dieselben, lediglich die Grenzzone beträgt je 30 km beiderseits der Grenze.
Auch hier benötigen Sie eine Freistellungsbescheinigung zur Vorlage für Ihren Arbeitgeber.
Hinweis: Arbeitstage im Homeoffice sind nicht als schädliche Nichtrückkehrertage anzusehen.
Wenn Sie in der Schweiz arbeiten, aber in Deutschland wohnen, müssen Sie trotz Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuer in Höhe von 4,5 % Ihres Bruttoarbeitslohns in der Schweiz zahlen.
Diesen Betrag müssen Sie in Ihrer deutschen Steuererklärung wiederum angeben, wodurch er auf Ihre Einkommensteuer angerechnet wird. Somit wird also der Steuerabzug in der Schweiz wieder ausgeglichen und Sie erleiden keinen steuerlichen Nachteil.
Zur Vorlage für Ihren Arbeitgeber benötigen Sie außerdem eine Ansässigkeitsbescheinigung Ihres deutschen Finanzamtes, damit nicht Ihre volle Steuerlast in der Schweiz einbehalten wird.
Hinweis: Eine Grenzzone wird im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz nicht festgelegt. Es wird darauf abgestellt, ob das Pendeln zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung ist es zumutbar, wenn die Entfernung maximal 100 km beträgt oder die Pendelzeit maximal 1,5 Stunden für die einfache Wegstrecke.
Bis Mitte 2013 hatten Grenzänger:innen keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, außer es gab diesbezüglich besondere Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen.
Seit Mitte 2013 besteht nun die Möglichkeit auch als Grenzgänger:in das sogenannte Differenzkindergeld zu beantragen. Dabei wird für jedes Kind eine Vergleichsrechnung gemacht und die Höhe der ausländischen Leistungen mit dem deutschen Kindergeldanspruch verglichen. Ist das Kindergeld höher, wird der Differenzbetrag vom Staat ausgezahlt.
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Quellen:
Beitragsbild © graja – stock.adobe.com
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