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Beitragsbemessungsgrenzen

Wie wirken sich Beitragsbemessungsgrenzen aus?

Die Beitragsbemessungsgrenzen spielen für die gesetzliche Sozialversicherung eine entscheidende Rolle. Die Grenzen legen fest, bis zu welchem Betrag das Einkommen bei der Beitragsberechnung herangezogen wird.

 

Auswirkung der Beitragsbemessungsgrenzen
Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Versicherungspflichtgrenze
Steuerliche Auswirkung

Beitragsbemessungsgrenzen

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Auswirkung der Beitragsbemessungsgrenzen

Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Beiträge in der Sozialversicherung nach dem Solidarprinzip. Zur Sozialversicherung gehören z. B. die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung.

Entscheidend für die Beitragshöhe ist hierbei die Leistungsfähigkeit und nicht das Risiko der Versicherten. Wer also mehr verdient, zahlt auch höhere Beiträge. Diese steigen aber nicht unbegrenzt. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Höchstbetrag das Einkommen Steuerpflichtiger beitragspflichtig ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen teilen sich diese Kosten, der Anteil der Beschäftigten wird direkt von deren Lohn oder Gehalt abgezogen.¹

Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt für die letzten Jahre in den alten und neuen Bundesländern:² ³

Alte Bundesländer

  • 2022: 7.050 Euro monatlich bzw. 84.600 Euro jährlich
  • 2021: 7.100 Euro monatlich bzw. 85.200 Euro jährlich
  • 2020: 6.900 Euro monatlich bzw. 82.800 Euro jährlich
  • 2019: 6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro jährlich

Neue Bundesländer

  • 2022: 6.750 Euro monatlich bzw. 81.000 Euro jährlich
  • 2021: 6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro jährlich
  • 2020: 6.450 Euro monatlich bzw. 77.400 Euro jährlich
  • 2019: 6.150 Euro monatlich bzw. 73.800 Euro jährlich

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung beträgt für die Jahre²

  • 2022: 4.837,50 Euro monatlich bzw. 58.050 Euro jährlich
  • 2021: 4.837,50 Euro monatlich bzw. 58.050 Euro jährlich
  • 2020: 4.687,50 Euro monatlich bzw. 56.250 Euro jährlich
  • 2019: 4.537,50 Euro monatlich bzw. 450 Euro jährlich

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass der Beitrag umso höher ist, je mehr man verdient, allerdings nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Alles was darüber hinaus verdient wird, unterfällt nicht mehr der Kranken-, Pflege-, Renten-, oder Arbeitslosenversicherung. Auch sehr Gutverdienende zahlen also jeweils nur einen Höchstbetrag. Die Beitragsbemessungsgrenze wird von der Bundesregierung jedes Jahr neu festgelegt und erhöht.

Versicherungspflichtgrenze:

Hiervon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze. Diese legt fest, ab welchem Einkommen sich Beschäftigte privat krankenversichern können, bzw. bis zu welchem Einkommen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Die Versicherungspflichtgrenze liegt für die letzten Jahren bei diesen Beträgen:²

  • 2022: 5.362,50 Euro monatlich bzw. 64.350 Euro jährlich
  • 2021: 5.362,50 Euro monatlich bzw. 64.350 Euro jährlich
  • 2020: 5.212,50 Euro monatlich bzw. 62.550 Euro jährlich
  • 2019: 5.062,50 Euro monatlich bzw. 60.750 Euro jährlich

Steuerliche Auswirkung

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind teilweise bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abzugsfähig und mindern so die Steuerlast.

Übrigens: Auch die vom Staat geförderte, betriebliche Altersvorsorge (Riesterrente) orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze. Hier können Einzahlungen bis zu einer Grenze von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei erfolgen.

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