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In dieser zweiten Tabelle werden je nach Steuerklasse und Höhe der Schenkung unterschiedliche Schenkungssteuersätze zugeteilt. Die Steuerklassen wurden in der vorangegangenen ersten Tabelle bereits erläutert.
Die Schenkungsteuersätze steigen mit zunehmendem Wert und sinkendem Verwandtschaftsgrad. Der höchste Prozentsatz liegt bei 50 % und gilt für Personen aus Steuerklasse III mit einer zu versteuernden Schenkung in Höhe von 13 Millionen Euro oder mehr. Der geringste Steuersatz in Höhe von 7 % gilt hingegen bei Personen aus Steuerklasse I und einer zu versteuernden Schenkung bis max. 75.000 Euro.
Schenkungsteuer berechnen: Beispiel mit Schritt-für-Schritt-Anleitung
Frau Meier schenkt ihrem Mann 750.000 Euro. Aufgrund der Heirat, gehört Herr Meier der Steuerklasse I an und hat somit einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro. Folglich sind noch 250.000 Euro zu versteuern, und zwar mit einem Steuersatz von 11 %. Herr Meier muss also 27.500 Euro Schenkungsteuer zahlen.
Hätte Frau Meier den Betrag nun aber nicht Ihrem Ehemann, sondern ihrem Enkelkind (Eltern sind am Leben) oder einem Freund geschenkt, sähe die Sachlage deutlich anders aus:
- Enkel: Der Freibetrag in Steuerklasse I liegt bei 200.000 Euro – demnach müssen 550.000 Euro versteuert werden mit einem Steuersatz von 15 %. Die Steuerbelastung liegt bei 82.500 Euro
- Freund: Der Freibetrag in Steuerklasse III liegt bei 20.000 Euro – demnach müssen 730.000 Euro versteuert werden mit einem Steuersatz von 30 %. Die Steuerbelastung liegt bei 219.000 Euro
Mit diesen Tipps Schenkungsteuer sparen
Im Gegensatz zu Erbschaften haben Sie bei einer Schenkung verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, wodurch Sie in vielen Fällen Steuerzahlungen vermeiden können. Wir stellen Ihnen hier 3 Möglichkeiten vor.
Vorausplanen und 10-Jahresfrist ausnutzen
Die Schenkungsteuer-Freibeträge stehen Ihnen alle 10 Jahre zur Verfügung. Sie können also der gleichen Person nach 10 Jahren wieder den vollen Freibetrag steuerfrei schenken. Damit ist dies die einfachste Art, Schenkungsteuer zu vermeiden, gleichzeitig setzt diese Vorgehensweise aber eine frühzeitige Planung voraus.
Tipp: Auch Immobilien können teilweise übertragen werden.
Wenn Sie als Vater beispielsweise Ihrer Tochter 700.00 Euro übertragen wollen, sollten Sie das in zwei Schritten machen: Zuerst 400.000 Euro (= volle Freibetrag) und 10 Jahre später 300.000 Euro. Hätten Sie die komplette Summe auf einmal übertragen, hätte Ihre Tochter 33.000 Euro Schenkungsteuer zahlen müssen (300.000 Euro x 11 %).
Achtung: Verstirbt der oder die Schenker:in innerhalb der Frist von 10 Jahren, werden die Schenkung und das Erbe addiert, wodurch der Effekt komplett verpufft.
Stirbt der Vater aus dem Beispiel 5 Jahre nach der Schenkung, werden die Schenkung und das Erbe zu insgesamt 700.000 Euro addiert. Die Tochter muss daraufhin 33.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. (300.000 Euro x 11 %)
Freibeträge mit der Kettenschenkung nutzen
Die Kettenschenkung nutzt die unterschiedlichen Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad aus, indem die Schenkung indirekt über weitere Personen mit höherem Freibetrag weitergegeben wird.
Wenn Sie als Großmutter Ihrem Enkel 400.000 Euro schenken würden, müsste die Hälfte davon versteuert werden, da der Freibetrag bei nur 200.000 Euro liegt. Der Enkelsohn müsste 22.000 Euro Steuer zahlen.
Sie können das Geld aber zunächst Ihrer Tochter schenken und deren Freibetrag vollständig ausnutzen. Ihre Tochter kann das Geld dann ebenfalls steuerfrei an ihren Sohn weiterschenken und schlussendlich bleibt die gesamte Kettenschenkung steuerfrei.
Wichtig: Sie benötigen je Schenkung einen eigenen Vertrag, allerdings dürfen Sie die Schenkung darin an keinerlei Bedingungen knüpfen, ansonsten wird die Kettenschenkung vom Finanzamt nicht anerkannt.
Güterstandsschaukel als Ehepaar nutzen
Als Ehepaar können Sie von der Güterstandsschaukel profitieren, wenn Sie Ihrem:r Ehepartner:in einen Betrag von mehr als 500.000 schenken möchten und der Freibetrag somit nicht ausreicht.
In der Regel leben Ehepaare in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Wenn Sie anhand eines Ehevertrags jedoch zur Gütertrennung wechseln, erhalten Sie laut § 5 ErbStG die Möglichkeit, auch größere Summen untereinander steuerfrei zu verschenken.
Nachdem Sie alle Vermögenswerte wie gewünscht aufgeteilt haben, können Sie vertraglich auch wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft wechseln.
Besonderheit bei der Schenkung von Immobilien
Immer mehr Familien machen sich darüber Gedanken, wie die Immobilien der Eltern oder Großeltern am besten an die Kinder weitergegeben werden können ohne große Steuerbelastungen in Kauf zu nehmen.
Tipp: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Immobilie, in der Sie selbst wohnen, auch komplett steuerfrei vererben. Weitere Infos dazu finden Sie hier: „Erbschaftssteuer – Freibeträge und Steuerklassen„
Der Hintergrund dieses Problems beruht einerseits auf der Wertentwicklung bei Immobilien in den letzten Jahren. Diese stiegen in der Regel deutlich, wohingegen die Freibeträge bei Erbschaft- und Schenkungsteuer unverändert bleiben.
Um also eine hohe Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung zu vermeiden, ist es gerade bei Immobilien mit einem Wert von über 500.000 Euro sinnvoll, diese bereits zu Lebzeiten (teilweise) zu überschreiben, die Rede ist dann von einer vorweggenommenen Erbfolge.
Achtung: Planen Sie am besten frühzeitig, denn auch hier gilt die Frist von 10 Jahren.
In der Regel wird der Wert der Immobilie aufgeteilt und diese teilweise bis zur Höhe des Freibetrags verschenkt. 10 Jahre später steht der Freibetrag dann erneut zur Verfügung und Sie können den Vorgang, wenn nötig, wiederholen.
Tipp: Klären Sie Themen wie Nießbrauch, Wohnrecht, Abfindung oder ähnliches im Schenkungsvertrag.
Wann muss ich eine Schenkungsteuererklärung abgeben?
Grundsätzlich kann das Finanzamt immer eine Schenkungsteuererklärung anfordern, sobald Sie eine Schenkung melden. In der Regel werden Sie aber nur dazu aufgefordert, wenn auch Schenkungsteuer anfällt.
In diesem Fall erhalten Sie die entsprechenden Steuererklärungsvordrucke per Post und im gleichen Zuge auch die gültige Abgabefrist. Normalerweise gewährt Ihnen das Finanzamt ungefähr einen Monat lang Zeit. Können Sie diese Frist nicht einhalten, bitten Sie rechtzeitig um Verlängerung, ansonsten kann Ihnen ein Verspätungszuschlag drohen.
Hinweis: Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir nur im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG tätig werden. Die Schenkungsteuer fällt leider nicht darunter, weshalb wir Sie diesbezüglich nicht beraten und auch die Schenkungsteuererklärung nicht für Sie erstellen dürfen.
FAQs zu Schenkungsteuer