Minijob und Rente, beziehungsweise der Umgang mit den Rentenversicherungsbeiträgen bei Minijobs werden immer häufiger thematisiert. Seit 2013 sind Minijobber:innen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Was dies für steuerliche Vorteile bringt und was es zu beachten gibt, zeigen wir Ihnen nachfolgend.
Inhaltsverzeichnis
Minijob und Rente – Ihre Vorteile dank Rentenversicherung!
Seit 2013 sind Minijobber:innen automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Regelung soll Altersarmut entgegenwirken und Rentenlücken schließen. Mit einem geringen Eigenanteil erwerben Sie wichtige Rentenansprüche – denn, jeder Monat im Minijob zählt als vollwertiger Beitragsmonat und wird für die Erfüllung der Wartezeit angerechnet.
Ebenso haben Sie Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei schwerer Krankheit. Zusätzlich lässt sich der von Ihnen bezahlte Eigenbeitrag bei der Steuererklärung absetzen.
Was ist der steuerlich absetzbare Eigenbeitrag?
Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt aktuell bei 18,6 %. Bei einem Minijob wird dieser Beitrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber aufgeteilt:
- Der Arbeitgeber:in zahlt einen Pauschalbetrag von 15 % im gewerblichen Bereich
(5% bei Beschäftigung im privaten Haushalt)
- Der Arbeitnehmer:in stockt diesen Betrag um lediglich 3,6 % auf
(Bei Beschäftigung im privaten Bereich sind dies 13,6 %)
Der von Ihnen gezahlte Eigenbeitrag kann in Ihrer Steuererklärung angesetzt werden und wirkt sich positiv auf das steuerliche Ergebnis aus.
Rechenbeispiel
Was sehen Sie hier?
In der Tabelle werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Rentenversicherungsbeiträge bei einem Minijob im gewerblichen Bereich und in einem privaten Haushalt gegenübergestellt. In beiden Fällen liegt der Verdienst bei 538 € pro Monat. Im gewerblichen Bereich zahlt der oder die Arbeitnehmer:in einen Anteil von 19,37 €, im privaten Haushalt hingegen liegt der Beitrag bei 73,17 €.
Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt sich eine Steuerersparnis von 69,73 € bei einer Beschäftigung im gewerblichen Bereich. Bei einer Beschäftigung im privaten Haushalt liegt die Steuerersparnis sogar bei 263,41 €.
Wo werden die Beiträge in der Steuererklärung erfasst?
Absetzen können Sie Ihren Eigenanteil als Sonderausgabe in der Anlage Vorsorgeaufwand. Seit dem Steuerjahr 2023 können diese Beiträge zu 100 % abgesetzt werden.
Ihr Eigenanteil ist in der Anlage Vorsorgeaufwand auf der Zeile 6 zu erfassen. Der Arbeitgeberanteil ist in der Anlage Vorsorgeaufwand Zeile auf der Zeile 10 zu erfassen.
Was sehen Sie hier?
In dem Bild sehen Sie einen Ausschnitt der Anlage Vorsorgeaufwand, worauf markiert wurde, an welchen Stellen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil eingetragen werden müssen.
Was bedeutet „von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen“?
Bis 2013 galt beim Minijob die „Rentenversicherungsfreiheit mit Aufstockungsoption“. Zum 01.01.2013 wurde dies umgewandelt in eine „Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit“. Das bedeutet: Seit 2013 ist jede:r Minijobber:in von vornherein in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, kann sich aber auf Antrag befreien lassen.
Damit Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Befreiung bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht. Bei Haushaltshilfen erfolgt der Antrag auf „Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ ganz einfach durch Ankreuzen im Haushaltsscheck.
Ihr Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Pauschalbeitrag. Der von Ihnen zu leistende Eigenanteil entfällt jedoch ab der Versicherungsfreiheit.
Der Vorteil der Befreiung ist, dass Sie ein etwas höheres Nettoeinkommen erhalten, da der Eigenanteil nicht mehr abzogen wird.
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Quellen: