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Geldwerter Vorteil bei Elektro- und Hybridfahrzeugen als Firmenwagen

Geldwerter Vorteil bei Elektro- und Hybridfahrzeugen als Firmenwagen

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Die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist bei allen Firmenwagen recht kompliziert. Wenn Sie nun ein Elektro- oder Hybridfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen haben, gelten nochmal besondere Regelungen. Doch keine Sorge – diese sind zu Ihrem Vorteil.

Das Wichtigste in Kürze

  • Besondere Regelungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils
  • Beeinflussung des geldwerten Vorteils und Kürzung der Steuerlast 
  • Drei Kürzungsmethoden:
    • Akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises
    • Halbierung des Bruttolistenpreises
    • Viertelung des Bruttolistenpreises
  • Faktoren bei der Wahl der Kürzungsmethode:
    • Anschaffungszeitpunkt des Fahrzeugs
    • maximaler Kohlendioxid-Ausstoß
    • Mindest-Reichweite des E-Motors

 

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Inhaltsverzeichnis


Besonderheit: Verschiedene Kürzungsmethoden

Haben Sie als Firmenwagen ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, so gelten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils besondere Regelungen. Diese Regelungen sind jedoch vorteilhaft für Sie, da Sie den geldwerten Vorteil beeinflussen und somit Ihre Steuerlast reduzieren.

Der geldwerte Vorteil wird nämlich durch verschiedene Kürzungsmethoden gemindert, um die umweltfreundlichen Motoren steuerlich zu fördern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Dabei ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Fahrzeuges abzustellen.

Mithilfe der nachfolgenden Erläuterung können Sie ermitteln, welche der drei Kürzungsmethoden bei Ihrem Fahrzeug angewandt werden kann.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die Versteuerung von Firmenwägen im Allgemeinen: „So versteuern Sie Ihren Firmenwagen richtig!“

Akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises

Die akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten gilt für Firmenwägen, die nach dem 01.01.2013 und vor dem 01.01.2019 an Arbeitnehmer:innen überlassen wurden.

Die pauschalen Abschlagsbeträge gelten auch über den 01.01.2019 bis zum 31.12.2022 hinaus, sofern die Voraussetzungen der Halbierung des Listenpreises nicht vorliegen.

Das bedeutet, die akkuabhängige Kürzung des Bruttolistenpreises ist nur bis 2022 möglich und ist im Wesentlichen für Hybridelektrofahrzeuge von Bedeutung, die die Voraussetzungen der Halbierung des Bruttolistenpreises nicht erfüllen, weil beispielsweise das Fahrzeug nicht die Mindestfahrleistung von 60 Kilometern erreicht. Das heißt, erfüllt Ihr Fahrzeug ab dem Jahr 2023 die Voraussetzungen der Halbierung nicht, so ist eine Minderung des geldwerten Vorteils nicht weiter möglich.

Einfluss auf reine Elektrofahrzeuge hat dies nicht, da reine Elektrofahrzeuge zumindest stets die Voraussetzungen der Halbierung erfüllen.

Laut dem BMF-Schreiben vom 05.11.2021 bestimmt sich der pauschale Abschlag nach dem Jahr der Anschaffung bzw. Erstzulassung:

pauschaler Abschlag nach Anschaffungsjahr bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

Halbierung des Bruttolistenpreises

Halbierung des Bruttolistenpreises bei der 1 %-Methode bedeutet, dass der Faktor zur Berechnung des geldwerten Vorteils von 1 % pro Monat auf 0,5 % pro Monat sinkt.

Bei der Fahrtenbuchmethode bedeutet dies, dass die abschreibungsfähigen Anschaffungskosten des Firmenwagens um 50 % gekürzt werden und somit einen geringeren zu versteuernden km-Satz und folglich geringen geldwerten Vorteil bewirkt. Bei Leasingfahrzeugen werden die monatlichen Leasingraten nur zu 50 % bei der Berechnung des für den geldwerten Vorteil maßgebenden Kilometersatzes einbezogen.

Das gilt für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die erstmals ab dem 01.01.2019 überlassen werden. Das heißt in die Begünstigung kommen auch Fahrzeuge, die vor 2019 angeschafft, aber erstmals ab 2019 an Arbeitnehmer:innen überlassen wurden.

Zu beachten ist, dass die Halbierung des Bruttolistenpreises bzw. die geminderten Gesamtkosten nur für solche Hybridfahrzeuge gilt, wenn diese unter § 3 Abs. 2 Elektromobilitätsgesetz fallen. Je nach Anschaffungszeitraum sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

Halbierung des Bruttolistenpreises bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

Es ist ausreichend, wenn das Fahrzeug eine der beiden ökologischen Anforderungen erfüllt. Elektrofahrzeuge fallen stets unter die Begünstigung der halben Bemessungsgrundlage. Die Übersicht ist deshalb nur bei der Überlassung von Hybridelektrofahrzeugen (Plug-in-Hybride) zu beachten.

Für Hybridfahrzeuge, die zwischen 2019 und 2022 angeschafft werden und die Anforderungen lt. Tabelle nicht erfüllen, kommt nur die pauschale Kürzung in Abhängigkeit der kWh zur Anwendung. Dies aber nur bis 2022.

Viertelung des Bruttolistenpreises

Das eben dargestellte Prinzip wird auch bei der Viertelung des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten angewendet: ab dem VZ 2020 sinkt der Faktor zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei der Pauschalmethode von 1 % auf 0,25 % für (reine) Elektrofahrzeuge und gleichgestellte emissionsfreie Fahrzeuge. Bei der Fahrtenbuchmethode werden die abschreibungsfähigen Kosten bzw. die Leasingraten auf 25 % gemindert.

Für die Anwendbarkeit ist auch hier wieder der Zeitpunkt des Kaufes entscheidend. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden. Die Viertelung ist aber erst ab dem Jahr 2020 anzuwenden. Haben Sie beispielsweise ein Elektrofahrzeug im Jahr 2019 überlassen bekommen, gilt im Jahr 2019 die Halbierung und ab dem Jahr 2020 die Viertelung sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Diese Minderung gilt somit bereits für Anschaffungen, die 2019 erfolgt sind und für Anschaffungen bis zum 31.12.2030. Allerdings dürfen die reinen Elektrofahrzeuge nur einen max. Bruttolistenpreis von 60.000 Euro haben. Im Rahmen der Corona-Gesetzgebung wurde dieser Wert von ursprünglich 40.000 Euro um 20.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

Für teurere Elektrofahrzeuge gilt weiterhin die Halbierung, auch ab dem Jahr 2020.

Tipp: Der Arbeitgeber berücksichtigt die Kürzung des geldwerten Vorteiles grundsätzlich bereits im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung. In der Regel ist somit eine Erfassung in der Einkommensteuererklärung nicht weiter notwendig.


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Beitragsbild © Andrey Popov – stock.adobe.com

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.