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Geldwerter Vorteil

Was ist der geldwerte Vorteil?

Arbeitgeber gewähren Ihren Arbeitnehmer:innen teilweise zusätzlich zum Gehalt weitere Sachbezüge oder zusätzliche Leistungen. Diese Bezüge werden nicht in Geld ausgezahlt, aber müssen trotzdem als geldwerter Vorteil besteuert werden.

 

Was ist der geldwerte Vorteil?
Vorteil für Arbeitnehmer:innen
Steuerliche Handhabung unterschiedlicher Leistungen
mit Beispielen

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Was ist der geldwerte Vorteil?

Arbeitgeber setzen viel daran, ihre qualifizierten und engagierten Mitarabeiter:innen auch langfristig im Betrieb zu halten. Neben einer überdurchschnittlichen Bezahlung werden vom Arbeitgeber daher häufig auch weitere Leistungen angeboten, wie z. B. ein Firmenwagen, Firmenhandy, Firmenlaptop oder anderes.¹

Hierbei handelt es sich um geldwerte Vorteile, die über den Lohn hinausgehen und nicht in Geld ausgezahlt werden. Die Nutzungsüberlassung stellt einen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmer:innen dar, die diese Leistungen nicht erhalten. Demzufolge müssen die Leistungen besteuert werden, um wieder für Ausgleich zu sorgen.

Vorteil für Arbeitnehmer:innen

Im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung sind geldwerte Vorteile für Mitarbeiter:innen oft vorteilhafter, da bei diesen letztlich meist ein höheres Nettoeinkommen verbleibt. Die Maßnahmen sollten jedoch vorab berechnet und die Freibeträge und Freigrenzen eingehalten werden, damit mit der Lohnabrechnung keine unangenehme Überraschung erfolgt.

Steuerliche Handhabung unterschiedlicher Leistungen

Unterschiedliche Leistungen des Arbeitgebers werden steuerlich anders gehandhabt. Je nach Leistung und deren Nutzung sind manche Leistungen auch gar nicht zu versteuern.

Nachfolgend wird die steuerliche Handhabung für unterschiedliche Leistungen dargestellt.

Firmenwagen

Sofern ein Firmenwagen von den Mitarbeiter:innen nur für berufliche Zwecke genutzt werden darf, ist der Wagen nicht zu versteuern.

Darf das Fahrzeug jedoch auch privat genutzt werden, so sind die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil zu versteuern.  Um den Wert der Privatnutzung des Pkws zu ermitteln, gibt es zwei unterschiedliche Methoden:¹

  • Pauschalmethode – Höhe der Abzüge abhängig vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs
  • Fahrtenbuchmethode – geeignet bei wenig Privatnutzung

Bei Elektro-Dienstwagen oder Plug-in-Hybridfahrzeugen kann abhängig vom Anschaffungsjahr, der Höhe des Kaufpreises und weiteren Voraussetzungen eine Kürzung des Bruttolistenpreises erfolgen, beispielsweise auf 50 % oder sogar 25 %. Eine zusätzliche Kürzung um die Umweltprämie findet dabei nicht mehr statt. Die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen der Fahrzeuge etwa auf dem Betriebsgelände sind für Arbeitnehmer:innen steuerfrei.

E-Bikes

Sofern die Mitarbeiter:innen E-Bikes mit einer Zulassung von maximal 25 km/h zusätzlich zum Arbeitslohn erhalten, ist deren private Nutzung jedenfalls im Zeitraum von 2019 bis 2030 komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.

Laptops

Laptops, Tablets oder Notebooks, die zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, führen nicht zu einer Lohnsteuer- oder Sozialversicherungspflicht. Schenkt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter:innen diese Geräte, kann der geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden.

Fortbildungen

Fortbildungen, die einen beruflichen Bezug haben, können Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen zusätzlich zum Lohn bezahlen. Für die Arbeitnehmer:innen sind diese dann steuerfrei. Sofern der Eigennutz für den Arbeitgeber überwiegt, handelt es sich nicht mehr um geldwerte Vorteile, sodass diese Leistungen dann ohnehin vollständig steuerfrei sind.

Gesundheitsförderung

Auch Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer:innen bis zu einem Betrag in Höhe von 600 Euro im Jahr steuerfrei erstatten.

Zinsgünstiges Darlehen

Arbeitgeber können ihren Mitarbeiter:innen zinsgünstige Darlehen gewähren; diese sind bei einem Betrag von bis zu 2.600 Euro steuerfrei, wobei mehrere Darlehen zusammengerechnet werden.

Sachbezüge

Tank- oder anderen Gutscheine, Jobtickets oder Mitgliedschaften im Fitnessstudio sind steuerfrei, sofern sie eine Bagatellgrenze von 50 Euro im Monat nicht übersteigen.

Quellenangaben:

[1] § 8 EStG

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