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Kann ich eine Klimaanlage steuerlich absetzen?

Kann ich eine Klimaanlage steuerlich absetzen?

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Während der andauernden Hitzewelle fragen sich immer mehr Steuerzahler:innen, ob sie eine eigene Klimaanlage steuerlich absetzen können. Eine Klimaanlage im Homeoffice würde das Arbeiten deutlich angenehmer gestalten und wäre damit schließlich beruflich veranlasst? In unserem Blogbeitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihre Klimaanlage fürs Homeoffice tatsächlich geltend machen können.

Klimaanlage steuerlich absetzen – Das Wichtigste in Kürze

  • Klimaanlage nur im häuslichen Arbeitszimmer absetzbar
  • Unterschiedliche steuerliche Handhabung je nach Gerät und Preis: Sofort absetzen oder Abschreibung über mehrere Jahre
  • Handwerkerkosten für den Einbau separat absetzbar
  • Kosten für Arbeitsmittel immer absetzbar: Laptop, Drucker, Fachbücher, Einrichtung usw.

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Inhaltsverzeichnis


Voraussetzung: häusliches Arbeitszimmer

Leider hängt die Absetzbarkeit Ihrer Klimaanlage fürs Homeoffice nicht davon ab, wie hoch die Temperatur an Ihrem Schreibtisch klettert, sondern von der Gestaltung des Arbeitsplatzes selbst. Da es sich bei der Klimaanlage um kein Arbeitsmittel handelt, Sie die Anlage selbst also nicht direkt für Ihre Tätigkeit nutzen, können Sie diese nur absetzen, wenn Sie die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen.

Dafür muss dein Arbeitszimmer allerdings einige strenge Voraussetzungen erfüllen:

  • Separater Raum
  • Keine private Nutzung (maximal 10 %)
  • Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Informieren Sie sich hier über die geltenden Regelungen im Detail: „Arbeitszimmer absetzen – Voraussetzungen und Alternativen“

Klimaanlage sofort absetzen oder abschreiben?

Ist schonmal geklärt, dass Sie Ihre Klimaanlage absetzen können, bleibt als nächstes die Frage, wie Sie die Kosten geltend machen. Hier sind die Art der Klimaanlage, der Zeitpunkt des Einbaus und der Preis entscheidend:

  • Mobile Klimaanlage unter 952 Euro: sofort absetzbar
  • Mobile Klimaanlage über 952 Euro: Abschreibung über mehrere Jahre
  • Festverbaute Split-Klimaanlage: gemeinsame Abschreibung mit dem Gebäude
  • Nachrüstung einer festverbauten Split-Klimaanlage: eigenständige Abschreibung

Steuer-Tipp: Handwerkerkosten geltend machen

Ganz unabhängig von den bisher aufgeführten Voraussetzungen und Regelungen können Sie angefallene Handwerkerkosten in jedem Fall geltend machen. Das bedeutet, wenn Sie Ihre Klimaanlage von einem Fachunternehmen einbauen lassen, können Sie 20 % der Kosten für handwerkliche Arbeiten geltend machen.

Hinweis: Die Kosten für das Gerät selbst zählen nicht zu den Handwerkerleistungen.

Das gilt auch nicht nur im Falle der Klimaanlage, sondern Sie können beispielsweise auch Rechnungen für Wartungs- und Gartenarbeiten, Reinigung, Modernisierung, Schornsteinfeger usw. berücksichtigen.

Alle Voraussetzungen und Regelungen dazu finden hier: „So lassen sich Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen!“

Welche Geräte im Homeoffice kann ich absetzen?

Abgesehen von Ihrer Klimaanlage können Sie allerdings einige andere Geräte absetzen, die Sie im Homeoffice nutzen. Sogenannte Arbeitsmittel, also Hilfsmittel, die Sie für Ihre Arbeit nutzen, werden von den Finanzämtern immer berücksichtigt.

Diese Kosten sind zusätzlich absetzbar:

  • Arbeitsmittel (Lehrbücher, Papier, Stifte usw.)
  • Arbeitsbedingte Zimmereinrichtung (Schreibtisch, Bürostuhl, Aktenschrank usw.)
  • Laptop, Drucker und Zubehör
  • Internet- und Handykosten

Wichtig: Sie müssen die Kosten selbst tragen, damit Sie sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.

FAQs zu Klimaanlage steuerlich absetzen

Kann ich meine Klimaanlage fürs Homeoffice absetzen?

Da es sich bei der Klimaanlage um kein Arbeitsmittel handelt, Sie die Anlage selbst also nicht direkt für Ihre Tätigkeit nutzen, können Sie diese nur absetzen, wenn Sie die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen.

Tipp: Angefallene Handwerkerkosten für den Einbau einer Klimaanlage können Sie immer geltend machen.


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Quellen:

 

 

Beitragsbild © Syda Productions – stock.adobe.com

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Christian Staller

Als Gründungsmitglied, Vorstand und Beratungsstellenleiter unseres Vereins weiß Christian Staller ganz genau was unsere Mitglieder und Beratungsstellenleiter:innen bewegt. Durch seine langjährige Erfahrung im Steuerbereich verfügt er über viel Fachwissen und praktische Erfahrung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Als Vorstand überblickt er alles rund um die fachliche Kompetenz unseres Lohnsteuerhilfevereins und ist zusätzlich als Dozent im Steuerrecht tätig. Somit ist ihm die Beratungsqualität ein großes Anliegen, damit unsere Mitglieder stets von einer aktuellen und kompetenten Unterstützung profitieren können.