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Verlustbescheinigung – Ihr Steuervorteil aus Aktienverlusten

Verlustbescheinigung – Ihr Steuervorteil aus Aktienverlusten

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Verluste aus Wertpapiergeschäften sind ärgerlich – doch mit einer Verlustbescheinigung können Sie zumindest steuerlich davon profitieren. Wer bei der Geldanlage in Aktien ins Minus gerutscht ist, hat die Möglichkeit, diese Verluste mit Gewinnen zu verrechnen und dadurch seine Steuerlast zu senken. In diesem Beitrag erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie die Bescheinigung beantragen und optimal nutzen.

Verlustbescheinigung - Das Wichtigste in Kürze

  • 25 % Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge
  • Zweck der Verlustbescheinigung: Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen unterschiedlichen Banken
  • Beantragung der Verlustbescheinigung direkt bei der Bank bis zum 15. Dezember
  • Nur Verrechnung innerhalb der Einkunftsart „Kapitalvermögen“ möglich
  • Aufteilung in unterschiedliche Arten von Verlusten
    • Aktien
    • Termingeschäfte
    • Uneinbringliche Kapitalforderungen
    • Sonstige Verluste
  • Verlustvortrag ins Folgejahr möglich
  • Ausgleich der zur viel gezahlten Abgeltungssteuer über die Steuererklärung mit Anlage KAP

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Inhaltsverzeichnis


Warum eine Verlustbescheinigung für Anleger:innen Sinn macht

Als Kapitalanleger:in müssen Sie eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % auf Ihre Kapitalerträge zahlen.  Diese Steuer wird von der auszahlenden Stelle, also beispielsweise Ihrer Bank, direkt einbehalten und ans Finanzamt übermittelt.

Tipp: Nutzen Sie Ihren Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro (Ehepaare: 2.000 Euro), um Ihre Steuerlast zu senken.

Erzielen Sie nun allerdings auch Verluste aus Ihren Kapitalanlagen oder Aktienverkäufen, schmälert dies die Höhe Ihrer gesamten Kapitalerträge und damit auch Ihre zu zahlende Abgeltungssteuer.

Innerhalb einer Bank werden Ihre Gewinne und Verluste automatisch miteinander verrechnet und bei einem verbleibenden Gewinn der berichtigte Wert ans Finanzamt weitergegeben. Verbleibt ein Verlust, wird dieser von der Bank in einem sogenannten Verlustverrechnungstopf verwahrt und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.

Verlustbescheinigung beantragen

Ihre Verlustbescheinigung können Sie ganz einfach bei Ihrer Bank beantragen. Die Frist dafür ist immer der 15. Dezember. Nach Ablauf dieser Frist werden die Verrechnungstöpfe geschlossen, um Verluste nicht versehentlich doppelt zu berücksichtigen.

Hinweis: Eine Berücksichtigung Ihrer Aktienverluste im gleichen Steuerjahr ist ohne Verlustbescheinigung nicht möglich.

Verrechnung zwischen mehreren Banken: So funktioniert der Ausgleich

Wenn Sie nun aber Depots und Kapitalanlagen bei unterschiedlichen Banken haben, werden die Gewinne und Verluste nicht miteinander verrechnet und Sie treten gegebenenfalls zu viel Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab.

Mithilfe der Verlustbescheinigung können Sie Verluste und Gewinne unterschiedlicher Banken miteinander verrechnen. So können Sie Verluste der einen Bank mit Gewinnen der anderen Bank noch im gleichen Steuerjahr ausgleichen und die insgesamt zu hoch einbehaltene Kapitalertragssteuer vom Finanzamt zurückfordern.

Tipp: Holen Sie sich Ihre zu viel gezahlte Abgeltungssteuer über Ihre Steuererklärung und die Anlage KAP zurück, indem Sie die Gewinne der einen Bank mit den Verlusten der anderen Bank verrechnen.

Welche Verluste können verrechnet werden?

Die Verlustbescheinigung kann nur unter gewissen Voraussetzungen genutzt werden. Es ist wichtig, dass es sich um die gleiche Einkunftsart handelt, ansonsten ist eine Verrechnung der Gewinne und Verluste nicht möglich. Eine Verrechnung der Verluste aus Kapitalvermögen ist beispielsweise nicht mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit möglich.

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist aber noch die besondere Verlustverrechnungsbeschränkung zu beachten. Verluste aus Kapitalvermögen sind nämlich aufzuteilen in

  • Verluste aus der Veräußerung von Aktien,
  • Verluste wegen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wertpapiere oder einem sonstigen Ausfall von Wertpapieren,
  • Verluste aus Termingeschäften und
  • Verluste aus den übrigen Kapitaleinkünften.

Achtung: Für Aktienverluste besteht ein sogenanntes eigenes Verrechnungsverbot – Aktienverluste können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.

Für Termingeschäfte galt seit 2021 eine Beschränkung auf 20.000 Euro. Verluste aus Termingeschäften durften also nur bis zu dieser Höhe mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien ausgeglichen werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Beschränkung allerdings wieder aufgehoben.

Die Verluste aus den übrigen Kapitaleinkünften können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden. Dabei ist aber der Verlustausgleich wegen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung ab dem Jahr 2020 nur bis zu 20.000 Euro zulässig – der Restbetrag ist erst in Folgejahren berücksichtigungsfähig.

Demzufolge führt jede Bank mehrere Verrechnungstöpfe für ihre Kunden:innen, um die Kapitalerträge getrennt zu berechnen.

So ermitteln Sie Ihre Aktienverluste korrekt

Um Ihren Gewinn oder Verlust zu berechnen, wird Ihr erzielter Verkaufserlös als Basis genutzt. Davon werden folgende Größen abgezogen:

  • Veräußerungskosten (Gebühren, Bankspesen, …)
  • Anschaffungskosten
  • Anschaffungsnebenkosten (Bearbeitungsgebühr, Bankspesen, …)

Ist das Ergebnis dieser Rechnung positiv, handelt es sich um einen Gewinn. Ist das Ergebnis hingegen negativ, haben Sie einen Veräußerungsverlust.

Hinweis: Ergibt sich insgesamt ein Verlustüberhang, da die Gewinne niedriger sind als die Verluste, gibt es den sogenannten Verlustvortrag.

Wie lange berücksichtigt das Finanzamt Aktienverluste? 

Die Besonderheit des Verlustvortrags ist, dass diesem kein zeitliches Limit gesetzt wird. Sie können also Verluste so lange vortragen, bis dieser ausgeglichen ist. Wenn Ihr Verlust im aktuellen Steuerjahr noch nicht vollständig berücksichtigt wurde, können Sie den verbleibenden Verlust in den jeweiligen Folgejahren geltend machen. Dies setzt sich so lange fort bis der Verlust vollständig ausgeglichen wurde.

Frist verpasst? So gehen Sie jetzt am besten vor.

Sie haben die Frist übersehen und Ihre Verlustbescheinigung nicht beantragt? Dann können Sie Ihre Verluste zwar nicht mehr im laufenden Jahr, aber dafür im kommenden Jahr berücksichtigen. Über Ihre Einkommensteuererklärung und die Anlage KAP erhalten Sie die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer wieder zurück. Voraussetzung ist, dass Ihre Verluste noch nicht innerhalb der Bank verrechnet wurden.

Checkliste: Wann brauche ich eine Verlustbescheinigung?

  • Ich habe bei mehreren Banken Depots.
  • Ich habe Aktien mit Verlust verkauft.
  • Ich möchte Verluste steuerliche im gleichen Jahr nutzen.
  • Ich habe keinen Freistellungsauftrag gestellt.

FAQs zur Verlustbescheinigung

Wie kann ich Aktienverluste steuerlich geltend machen?

Grundsätzlich können Aktienverluste mit Gewinnen verrechnet werden, wodurch sich Ihre Steuerlast insgesamt reduziert. Es besteht ein sogenanntes eigenes Verrechnungsverbot – Aktienverluste können demnach nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.

Ergibt sich insgesamt ein Verlustüberhang, da die Gewinne niedriger sind als die Verluste, gibt es den sogenannten Verlustvortrag. Hier wird kein zeitliches Limit gesetzt, Sie können also Verluste so lange ins Folgejahr vortragen, bis dieser ausgeglichen ist.

Wofür brauche ich eine Verlustbescheinigung?

Grundsätzlich werden Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften innerhalb einer Bank automatisch miteinander verrechnet. Wenn Sie nun aber Depots und Kapitalanlagen bei unterschiedlichen Banken haben, geschieht dies nicht und Sie treten gegebenenfalls zu viel Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab.

Mithilfe der Verlustbescheinigung können Sie auch Verluste und Gewinne unterschiedlicher Banken miteinander verrechnen. So können Sie Verluste der einen Bank mit Gewinnen der anderen Bank noch im gleichen Steuerjahr ausgleichen und die zu viel einbehaltene Steuer vom Finanzamt zurückfordern.

Achtung: Ihre Verlustbescheinigung müssen Sie spätestens bis zum 15.12. bei Ihrer Bank beantragen.


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Quellenangaben:

 

Beitragsbild © Stockfotos-MG – fotolia.com

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Lena Freiberger

Unsere Steuerberaterin Lena Freiberger behält in unserem Verein den Überblick über alle steuerlichen Themen und die neuesten Steueränderungen. Als Teamleitung des Steuerservice steht sie unseren Beratungsstellen vor allem bei komplexen steuerlichen Anfragen stets mit ihrer Expertise zur Seite. Mit ihrer Leidenschaft zum Steuerrecht begeistert sie auch als Dozentin unsere Berater:innen in unseren Seminaren und gibt ihnen umfangreiches Wissen an die Hand. Somit ebnet sie den Weg zur erfolgreichen Beratung der Mitglieder unseres Lohnsteuerhilfevereins.