Laufzeit und Zahlung
Da der Sinn der vermögenswirksamen Leistungen darin besteht, über einen längeren Zeitraum Geld anzusparen, steht einem das Ersparte zunächst nicht zur Verfügung. Die Mindestlaufzeit beträgt 7 Jahre, wobei der Arbeitgeber über einen Zeitraum von 6 Jahren einzahlt.
Nach Ablauf dieser Frist kann man sich entscheiden, ob man selbst weiter einzahlen oder die Anlage auflösen möchte. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen weiterzahlen. Tut er dies nicht, kann man die Beiträge entweder selbst fortführen oder den laufenden Vertrag „beitragsfrei“ stellen.
Die Leistungen vom Arbeitgeber können sich auf bis zu 40 Euro im Monat belaufen, also 480 Euro pro Jahr. Sofern dieser nicht diesen vollen Betrag übernimmt, kann man ihn selbst auf den Höchstbetrag aufstocken. Der jeweilige Betrag wird vom Arbeitgeber direkt auf das vom Arbeitnehmer bezeichnete Sparvertragskonto eingezahlt.
Der Staat belohnt obendrein noch mit der Arbeitnehmer-Sparzulage.
Arbeitnehmer-Sparzulage
Auch der Staat unterstützt beim Vermögensaufbau, denn man erhält zusätzlich die Arbeitnehmer-Sparzulage. Voraussetzung hierfür ist, dass die vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber direkt gezahlt wurden. Bei Tilgung eines Baukredits oder einem Bausparvertrag beträgt die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage 9 % auf 470 Euro, also maximal 43 Euro im Jahr. Bei Fondssparplänen beträgt die Zulage 20 % auf maximal 400 Euro, also höchsten 80 Euro im Jahr. Bei Zusammenveranlagten gelten die doppelten Beträge.
Dafür muss man einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage stellen, was im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen kann. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss, kann man den Antrag auch auf einem Vordruck stellen, der z. B. von der Bausparkasse zugesendet wird.
Zu beachten ist, dass der Antrag spätestens innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Ablauf des Sparjahres gestellt werden muss. Für 2018 muss der Antrag also noch bis Ende 2022 gestellt werden.
Steuerpflicht
Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, sodass das eigene Nettoeinkommen geringfügig niedriger ausfällt. Nur wenn die vermögenswirksamen Leistungen als Altersvorsorge gedacht sind, werden die Steuern erst bei der Auszahlung der Rente berechnet. Die Arbeitnehmer-Sparzulage jedoch ist steuer- und sozialabgabenfrei.